D.h. ich muss trotzdem den privaten Betrag zahlen? Das ist eine "und"-Regelung, kein "oder"?
Ja, lt. RBStV ist das eindeutig so geregelt.
Du findest diese Regelung im RBStV, § 5 Abs. 5 Ziff. 3:
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. ...
2. ...
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rund-
funkbeitrag entrichtet wird.
Allerdings sehe ich auch hier einen Gleichbehandlungsverstoß:
Ist die GmbH Mieter oder Eigentümer der DHH oder Wohnung, dann bezahlt sie
lediglich € 5,99, kann diese Kosten steuerlich geltend machen,
und der menschliche Bewohner bleibt beitragsfrei.
Jedoch, ist der menschliche Bewohner Mieter oder Eigentümer, dann zahlt er € 16,98.
Die Firma kann dies nur dann als Kosten geltend machen, wenn der Bewohner dies an die GmbH weiterberechnet.
Dann allerdings muss der Bewohner die erhaltenen € 16,98 versteuern!
Ich habe diesen Passus bereits in meiner Klageschrift vorbereitet, weil ich finde,
dass da eine Wahlfreiheit hineingehört!
...