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Widerspruchsbescheid wird nicht zugesandt, stattdessen Vollstreckungsankündigung

Begonnen von zockeria, 14. April 2014, 10:56

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zockeria

Person A hat dem Gebühren/Beitragsbescheid wiedersprochen, jedoch ignoriert der Beitragsservice diesen Widerspruch und sendet stattdessen unpasende schreiben, dass man eine "Zahlung unter Vorbehalt" beantragt hat und diese nicht möglich ist. Daraufhin folgen Mahnungen mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn nicht innerhalb von weniger als einer Woche gezahlt wird. Die angemahnten Kosten belaufen sich mittlerweile auf 239,76 €

Eine Klage kann anscheinend nur gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht werden, jedoch wurde dieser Person A bisher nicht zugestellt. Was könnte Person A nun tun? Noch einmal ein Schreiben aufsetzen und um einen Widerspruchsbescheid "bitten"? Der Widerspruch wurde klar mit "Widerspruch" überschrieben. Ist der Beitragsservice verpflichtet, auf einen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu schicken?

Kann eine Klage ohne Widerspruchsbescheid eingereicht werden?


Danke & Grüße
Zockeria

Bürger

Nur schnell auf die Schnelle: Du bist nicht die/ der einzige ;)

Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Hoffe, das hilft schon mal fürs erste... :)
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Zeitungsbezahler

Die Frage ist aber auch, wer droht hier mit Vollstreckung?- Der Belästigungsservice?
Hier im Forum ist schonmal einer auf die Schnauze gefallen, weil er wegen eines Schreibens des Belästigungsservice Eilrechtsschutz beantragt hatte und sich die Brüder von der Rundfunkanstalt sinngemäß rausgeredet haben, daß das ja nur Spaß vom Belustigungsservice war, ohne rechtliche Relevanz!
Und die hatten mit der Nummer auch noch Erfolg...

awawaw

Es scheint "Masche " zu sein zu verunsichern.. ( Kohle raus .. sonst Vollstreckung) ohne den Widerspruch zu bescheiden.
Vermute soll "Ratlosigkeit/Hilflosigkeit " erzeugt werden. Wenn viele "Zwangsvollstreckung" lesen geht denen die Muffe... (aufgrund
Nichtwissen Rechtslage/ Möglichkeiten /Rechtsbehelfe).

Bürger

Zitat von: Zeitungsbezahler am 14. April 2014, 19:10
Die Frage ist aber auch, wer droht hier mit Vollstreckung?- Der Belästigungsservice?
Hier im Forum ist schonmal einer auf die Schnauze gefallen, weil er wegen eines Schreibens des Belästigungsservice Eilrechtsschutz beantragt hatte [...]

Dazu mehr hier:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
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Housebrot

Zitat von: awawaw am 14. April 2014, 19:16
Es scheint "Masche " zu sein zu verunsichern.. ( Kohle raus .. sonst Vollstreckung) ohne den Widerspruch zu bescheiden.
Vermute soll "Ratlosigkeit/Hilflosigkeit " erzeugt werden. Wenn viele "Zwangsvollstreckung" lesen geht denen die Muffe... (aufgrund
Nichtwissen Rechtslage/ Möglichkeiten /Rechtsbehelfe).
Dann wäre m.E. hier aber mal eine Strafanzeige wegen Nötigung erfolgsversprechend:
Das angedrpohte Übel....

awawaw

Solange kein Vollstreckungsauftrag an GV oder anderen Vollstrecker ( Gemeinde/Hauptzollamt --amtshilfe.. ) raus ist, würde ich keinen Eilrechtsschutz Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Wenn ich mir unsicher bin ob überhaupt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt ( Form.- Beweis-mängel - Zustellung Beitragsbescheid) kann man sich evtl. Die Kosten (Gerichtskosten - Verwaltungsgericht - Eilrechtsschutz aufschiebende Wirkung) sparen... und warten ob der Vollstrecker überhaupt einen Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht bekommt ( Prüfung von Amtswegen ob vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt!. ) Auch wenn hier von einigen die Meinung vertreten wird Amtsgericht hat damit nichts zu tun.. ( Blödsinn ... wer soll sonst dem Vollstrecker die ZWANGSvollstreckung ermöglichen... wenn ich dem die Tür vor der Nase zumache (-: ) was nicht in VwGo und  VwVG geregelt ist ...dann tritt zpo in Kraft.
( http://dejure.org/gesetze/VwGO/167.html http://dejure.org/gesetze/VwGO/173.html http://dejure.org/gesetze/AO/287.html )
Desweiteren ist die Vollstreckungserinerung ein kostenloser Rechtsbehelf... Die Vollstreckungserinnerung dient der Prüfung des Vollstreckungshandelns in derselben Instanz. Sie stellt daher wegen des Fehlens des Devolutiveffektes kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Ihrem Wesen nach ist sie eine formlose Gegendarstellung, die ein Amtsprüfungsverfahren in Gang setzt (vgl. Lackmann a.a.O., Rn. 201). Es gilt der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz.
-----------------------------

....Strafanzeige wegen Nötigung - wäre ich vorsichtig... könnte Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung erfolgen...


Housebrot

Zitat von: awawaw am 14. April 2014, 19:49....Strafanzeige wegen Nötigung - wäre ich vorsichtig... könnte Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung erfolgen...
vorsichtig formuliert (bitte ich um Prüfung aller in Betracht kommender möglicher Straftaten) sollte eine Gegenanzeige
nicht nur nicht möglich sein, sondern auch vor vorneherein erfolglos.

awawaw

Meinst du ein Richter sieht die Tat als "verwerflich" an ?
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Rochus

Zitat von: zockeria am 14. April 2014, 10:56
...
Eine Klage kann anscheinend nur gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht werden, jedoch wurde dieser Person A bisher nicht zugestellt. Was könnte Person A nun tun? Noch einmal ein Schreiben aufsetzen und um einen Widerspruchsbescheid "bitten"? Der Widerspruch wurde klar mit "Widerspruch" überschrieben. Ist der Beitragsservice verpflichtet, auf einen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu schicken?

Kann eine Klage ohne Widerspruchsbescheid eingereicht werden?


Danke & Grüße
Zockeria

Der Bescheid kann direkt angegriffen werden. Such mal unter meinen Beiträgen. Ich habe diese Erfahrung machen müssen. Wenn das Justiziariat unserer LRA echte Experten beschäftigen würde, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechende Informationen enthalten. Hat sie aber nicht. Antragsteller und Antragsgegner haben das dann vom Verwaltungsrichter aufs  Butterbrot geschmiert bekommen.

Wie gesagt: such mal unter meinen Beiträgen. Habe im Moment keine Lust, das selber rauszusuchen. Ich habe es auch schon mehrfach hier erwähnt. (Soll wirklich nicht unhöflich sein).
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Peer_Gynt

Habe letztes Jahr auch 2 Bescheide erhalten, 2x Widerspruch mit Antrag auf aufschiebende Wirkung eingereicht,
keinen Widerspruchsbescheid erhalten, dafür jetzt eine "Mahnung", bei der es sich nach dem Inhalt
tatsächlich um eine Vollstreckungsankündigung handelt.

Habe dem BS telefonisch Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen: -Abgelehnt.
Ebenso wurde das Bescheiden meiner Widersprüche abgelehnt.

So beantrage ich jetzt die aufschiebende Wirkung - siehe Anlage -.

Was meint ihr?

Sebastian

Lies vorher meinen Thread:

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Die  "Mahnung" hat keine rechtliche Relevanz und kann komplett ignoriert werden. Mich hat der Spaß 52,50€ gekostet, da ich geglaubt habe, was in dem - rechtlich irrelevanten - Schreiben steht.

Mein Tipp: Zitat: "Es ist allgemein bekannt, dass bei Widersprüchen der Beitragsservice die Vollstreckung der Beiträge aussetzt, bis die rechtliche Situation geklärt ist." Dies hat man mir in meinem (siehe Thread) Antrag auf Eilrechtschutz mitgeteilt.

Daher würde ich jetzt einfach abwarten der dinge die da kommen, und nur bei rechtlich relevanten Briefen reagieren.

itsfivetotwelve

Kann Person "A" nur bestätigen. Der ging es wie @Sebastian. Gut Person "A" hätte noch Beschwerde gegen den Beschluß einlegen können. Aber Person "A" geht es um höhere Ziele. Die VGn der ersten Instanz werden wohl wohl keinen Vorschub für die Beitragsgegner leisten zur Abschaffung des Rundfunkbeitrages oder einer Reformierung des Gesetzes. Soviel konnte Person "A" schon lernen.
Also gilt Vorsicht: kleine Kostenfalle!

zockeria

Danke für all eure antworten. Leider fühle ich mich jetzt auch nicht wirklich schlauer, auch wenn ich mir alles durchgelesen habe. Etwas konkretere tipps wären echt hilfreich, nicht nur "lies mal hier" und "lies mal da".

hat jemand einen _konkreten_ tipp, wie sich person a verhalten soll?

awawaw

Du sollst zahlen obwohl du einen Widerspruch eingelegt hast... das ist normal.... Die Taktik des Beitragsservice.... scheint ja evtl. beim dir aufzugehen (-:  ( Ratlosigkeit..) Ich würde nicht zahlen... warum auch ? Vor was hast du Angst / Bedenken ? Wenn nach 3 Monaten der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht beschieden wurde.... na und ..// Einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden macht nur Sinn wenn diese bereits eingeleitet ist ... ( wird sonst vom Gericht abgewiesen..kostet ca 60 € ). Mein Nachbar meinte zum Neffen..... Entspann dich mal .. und lass dich nicht mit wirren Begriffen des Beitragsservice  einschüchtern. Ich persönlich sehe in der Nichtzahlung der Verarschungsgebühr  eine patriotische Pflicht. Was lässt sich dieses Volk gefallen.... sagenhaft.