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Autor Thema: Fordrungen nach Umzug vor 2010  (Gelesen 6107 mal)

D
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Fordrungen nach Umzug vor 2010
Autor: 10. April 2014, 16:19
Hallo,

vielleicht kann jemand Person A hier  helfen.

Person A hat sich im Jahr 2007 bei der GEZ angeldet, nachdem A bei seinen Eltern ausgezogen ist um in einer anderen Stadt zu Studieren. Da A zu  der Zeit noch Bafög bekommen hat war A beitragsbefeit. In der neuen Stadt hat A einen Zweitwohnsitz angemeldet. Nachdem A im Jahr 2008 sein Studium dort abgebrochen hat ist A  Hals über Kopf wieder bei seinen Eltern eingezogen.

Was A vergessen hat: Abmeldung des Zweitwohnsitzes in der Stadt in der A studiert hat und natürlich auch bei der GEZ. ::)
Person A hatte in der Zeit einfach total viel um die Ohren... Trotzdem sein Fehler!

A wohnt immer noch bei seinen Eltern und hat nun Post vom Beitragsservice erhalten: eine Zahlungsaufforderung über 147€ Beitrag bis 2010 weil dann eine Kontoumstellung erfolgte und eine über 472€ Beitrag bis 2014

Am Ende des Briefes wird A noch eine Ratenzahlung angeboten.

Angeblich wäre A postalisch nicht erreichbar gewesen, sein Erstwohnsitz war aber die ganze Zeit bei seinen Eltern.

A findet es eine Frechheit sich nach 6 Jahren zu melden und die Gebühren fleißig aufhäufen zu lassen.  >:(
Hat A eine Chance seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2014, 16:27 von Uwe«

B

Bernd

Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#1: 10. April 2014, 22:31
Sechs Jahre? Hm, da ist doch ein Teil schon verjährt, oder?


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#2: 11. April 2014, 00:19
Hier versucht der Beitragsservice wieder durch Verschweigen einer Tatsache, nämlich dass nach §7 Abs.4 RBStV sich die Verjährungsfrist "nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung" richtet, unrechte Geldforderungen zu stellen!
Nach dem BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre! Die Verjährung muss allerdings vom SCHULDNER eingefordert werden! Was gleichzeitig wohl bedeutet, dass die innerhalb der 3 Jahres Frist liegenden Forderungen dann automatisch anerkannt werden. Fieser Trick!

A sollte
1) Erstmal einen BEITRAGSBESCHEID mit Rechtsmittelbelehrung abwarten
2) Widerspruch einlegen, getrennte Bescheide für RundfunkGEBÜHREN und -BEITRÄGE fordern. Dabei auf die Verjährungsfrist hinweisen.

Aufgemerkt:
Boykotteure, die vor dem 01.01.2013 nicht gezahlt hatten, werden laut Presseberichten (bitte googlen) nicht mehr für RundfunkGEBÜHREN zur Kasse gebeten. Personen, die angemeldet waren, aber z.B. wg. Umzug "nicht mehr erreichbar waren" sollen aber nachzahlen müssen! Beitragsgerechtigkeit sieht anders aus!



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

A
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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#3: 11. April 2014, 00:49

A sollte
1) Erstmal einen BEITRAGSBESCHEID mit Rechtsmittelbelehrung abwarten
2) Widerspruch einlegen, getrennte Bescheide für RundfunkGEBÜHREN und -BEITRÄGE fordern. Dabei auf die Verjährungsfrist hinweisen.


Frage:
Vielleicht doch besser erst 2.) und dann 1.), um keine Frist zu versäumen, und dem Gerichtsvollzieher aus dem Weg zu gehen, den schickt die "GEZ" gerne ganz schnell.

BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html

BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#4: 11. April 2014, 01:06
Vielleicht doch besser erst 2.) und dann 1.), um keine Frist zu versäumen, und dem Gerichtsvollzieher aus dem Weg zu gehen, den schickt die "GEZ" gerne ganz schnell.

Da scheiden sich die Geister... ich habe konsequent nur auf BESCHEIDE gewartet um darauf fristgerecht zu reagieren und bin dabei gut gefahren. Alles andere wurde nur gelesen und abgeheftet.

Der Gerichtsvollzieher steht ja auch nicht unvermittelt vor der Tür. Da kommt schon vorher noch ein Schreiben.


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D
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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#5: 11. April 2014, 11:19
Hallo es gibt Neuigkeiten

Person A hat nun zwei einzelne Zahlungsaufforderungen zugeschickt bekommen, jeweils einen für die unterschiedlichen Konten.

Ein Beitragsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung ist allerdings nicht dabei.

Person A hat inzwischen nach duzenden Versuchen mal mit der Hotline gesprochen.

Die lassen sich auf gar nichts ein und behaupten die Verjährungsfrist sei 30 Jahre und die wären ja wohl noch nicht um....


Sollte A sich jetzt erstmal beim Beitragsservice abmelden?


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Bernd

Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#6: 11. April 2014, 15:51
Mach dir nichts draus. Das sind eben Menschen die nichts anständiges gelernt haben. In deinem theoretischen Fall würde ich mir mal den Rundfunkstaatsvertag herunterladen und nach Verjährung suchen.


http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2447/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag
§ 7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bür-gerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

________
Bedeutet für mich drei Jahre. Und anrufen würde ich da nicht. Später behaupten die, das Du mit der Forderung einverstanden bist.


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awawaw

Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#7: 11. April 2014, 16:30
Wenn Ihnen die Gebührenbescheide aber noch innerhalb der Verjährungsfrist ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, dürften diese mittlerweile unanfechtbar geworden sein und die Verjährung somit tatsächlich 30 Jahre betragen (§ 53 VwVfG)


http://frag-einen.com/rechtsanwalt/vertragsrecht/gezgebuehr-5206.html

https://openjur.de/u/149183.html


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#8: 11. April 2014, 17:49
Aber dann müßten sie die Zustellung nachweisen ;D

Ansonsten ist Rundfunk keine Arbeit an Grundstücken, die eine solch lange Verjährungsfrist zur Folge hätte.

Aussitzen, bis der Bescheid kommt läßt die Option offen, daß eine weitere Jahresgebühr verjährt, oder sehe ich was falsch?


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awawaw

Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#9: 11. April 2014, 17:56
Mein Nachbar meinte zum Hund... ich würde warten bis es ernst wird ( Vollstrecker kommt ) .... dann Vollstreckungserinnerung einlegen
Argumente: liegt kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor , zusätzlich Einrede der Verjährung


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#10: 11. April 2014, 18:34
Mein Nachbar meinte zum Hund... ich würde warten bis es ernst wird ( Vollstrecker kommt ) .... dann Vollstreckungserinnerung einlegen
Argumente: liegt kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor , zusätzlich Einrede der Verjährung

Da mag der Nachbar ja recht haben, aber es setzt den Betroffenen arg unter Druck und man hängte sich ausschließlich an den formalen Anforderungen auf.
Bei einem Bescheid könnte das durchgehen, bei mehreren hätte ich Zweifel, ob das Gericht die Sache so glaubt und anerkennt.


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#11: 11. April 2014, 20:18
es geht nicht um Glauben sondern darum ob ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.
Der Gläubiger muss darlegen und beweisen das dem Schuldner ein Gebührenbescheid ZUGESTELLT wurde
Daran könnte es in manchen Fällen hapern... warf der Nachbar daraufhin ein.
Sollte ein vollstreckbarer Verwaltungsakt jedoch vorliegen .. und man möchte keine EV ( Vermögensauskunft) abgeben ( Schuldnerdatei/Kreditwürdigkeit im Ar...) kann man sich immer noch mit dem Gläubiger einigen/zahlen.


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#12: 11. April 2014, 20:37
Moment: Wenn ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen WÜRDE, käme doch wohl nicht nur eine harmlose Zahlungsaufforderung vom Beitragsservice, oder?!
Die warten nur auf irgendeine Antwort, an der sie sich festbeissen können. Meine Meinung!
Ich würde auf irgendein rechtsgültiges Schreiben warten.
Und nichts am Telefon abklären wollen!


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awawaw

Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#13: 11. April 2014, 20:45
Zahlungsaufforderung kommt auch vorm Beitragsbescheid.... noch sehr lang bis zum vollstreckbaren Verwaltungsakt (-:


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Re: Fordrungen nach Umzug vor 2010
#14: 11. April 2014, 21:45
also erstens kann hat ein Gläubiger nur dann die Möglichkeit bis zu 30 Jahren sein Geld einzutreiben wenn er denn gerichtlich einen Titel für dieses erwirkt hat.
Gibt es einen solchen Titel?
Außerdem stellt sich hier nicht die Frage ob dies verjährt ist sondern ob ein Anspruch besteht. Das Gesetz, welches an den Wohnsitz gebunden ist , ist seit 2013 in Kraft also ist dieser Zeitraum zu berechenen. Tatsächlich muss nachgewiesen werden und zwar nicht vom S Schuldner dass in der zeit die Wohnung in der studi Stadt bewohnt worden ist. Der Gläubiger muss seinen Anspruch nachweisen dies muss er aber erst dann wenn Wiederspruch gegen den Mahnbescheid eingegangen ist und das ganze in ein ornungsgemäßen Vefahren über geht. Dann hat der Verbrecherverein die Gelegenheit sein Anspruch darzu legen.. was hier sehr dünn werden kann. Meistens ist es so dass es an dieser Stelle endet ..oder es Fadenscheinig wird.
Die Eltern können ja vor Gericht sicherlich bezuugen wo der junge Mann gewohnt hat in den genannten Zeitraum


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