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Autor Thema: Änderungen der Beitragspflicht nach Eheschließung?  (Gelesen 2326 mal)

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  • Beiträge: 1
Person A sei Student und vom Rundfunkbeitrag befreit.

Sagen wir nun, dieser heiratet.
Die Frau Person B hat eine Anstellung und zahlt bisher den Beitrag.

Nach der Heirat ruft Person A nun beim Beitragsservice an und fragt nach ob Person B ihr Konto nicht nun kündigen könnte, da man nun eine Ehegemeinschaft sei und Person A als Haushaltsvorstand eingetragen werden möchte.

Person C vom Beitragsservice, sagt nun dass sei kein Problem, Person B sei nun über Person A mitbefreit und müsse nicht mehr zahlen.
Person A solle unter Bezug auf das Telefonat nur nochmal ein Schreiben aufsetzen und dies genau so erläutern - Person C würde schonmal eine Aktennotiz machen.
Eine Kopie der Heiratsurkunde solle man mitschicken.
Weitere Formulare seien nicht nötig.

Person B bekommt sie nun einen  Brief in dem nur steht das Änderungen vorgenommen wurden und der Beitrag ab Juni abgebucht wird.
Also ruft Person A nochmal an.

Person D an der Hotline  behauptet nun, Person A hätte unrecht, sowas gäbe es nicht, Person C hätte sowas nie gesagt, und das Person B zahlen müsse, sie sei schließlich angestellt und würde Geld verdienen.
Die einzige Möglichkeit wäre, wenn Person B auch im Bafögbescheid als befreit eingetragen wäre.
Diese wird zwar zur Bafög Berechnung einbezogen, jedoch bisher nicht explizit erwähnt oder mitbefreit.

Eine sich nun stellende Frage wäre -  wer hätte recht?

Kann Person B über Person A ( Haushaltsvorstand ) mitbefreit werden oder muss sie zahlen?

Danke


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themob

Person B als Ehefrau von Person A ist befreit.

Kommunikation, gerade auch per Telefon, ist nicht förderlich. Gesprochenes Wort interessiert niemanden.

Schriftverkehr nur mit Einschreiben und Rückschein.

Auf die bereits zugesendeten Unterlagen hinweisen (gibt es einen Nachweis für Person A das die diese Unterlagen bekommen haben?)

Die Voraussetzung das die Ehefrau nicht zahlen muss, ist in §4 Abs. 3 RBStV geregelt:
Zitat
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung

1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.


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