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Autor Thema: Verwaltungsgericht Gera prüft Rundfunkbeitrag  (Gelesen 8424 mal)

Uwe

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Verwaltungsgericht Gera prüft Rundfunkbeitrag
Autor: 18. März 2014, 08:27
Verwaltungsgericht Gera prüft Rundfunkbeitrag



Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschäftigt heute das Verwaltungsgericht Gera.

Ein Bürger aus Kahla hat Klage gegen seinen Beitragsbescheid eingelegt. Nach Angaben des Gerichts sieht er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Beitrag von allen Haushalten gezahlt werden muss, egal ob sie ein Radio oder Fernsehgerät besitzen oder nicht.

mehr auf:
http://www.focus.de/regional/thueringen/medien-verwaltungsgericht-prueft-rundfunkbeitrag_id_3696352.html


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Das war gestern. Ist schon bekannt, wie die Sache ausgegangen ist?


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Es fällt auf, dass jetzt Klagen dran sind, die nicht sorgfältig begründet wurden, wie z.B. gestern in Gera. Focus müsste die ungenaue dpa Meldung prüfen und von einer Prüfung des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz auf Grund persönlicher Betroffenheit sprechen. Der Kläger gehört zu der Gruppe der Radiohörer ohne TV. Zu dieser Gruppe der Wohnungsinhaber mit eingeschränkter Nutzung des Vollangebots der ö.-r. Sender, gehören noch die Gruppen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gar nicht nutzen:

- keine Geräte haben,
- nur Privat-Radio-Hörer,
- Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen,
  aus diversen persönlichen Gründen meiden. Persönliche Gründe für die Ablehnung der ÖRR
  Programme können u.a. die folgenden sein:
     - Verbreitung interessegetriebener Meinungen,
     - bewusste Ablenkungen,
     - Falschaussagen,
     - bewusste Beschuldigungen,
     - Hetze,
     - Bagatellisierungen,
     - bewusstes Aufbauschen,
     - Verbreitung der Belanglosigkeiten und
     - die Gesundheit schädigende Berieselung/Passivität.

Das hat der Kläger in Gera nicht vorgetragen, die Richterin war keine große Hilfe. Sie spielte die Rolle des Anwalts für den Sender. Eine Prüfung wegen dem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, in Bezug auf die Gruppe, wird in Gera allem Anschein nach nicht stattfinden. Das suggeriert aber die dpa Meldung.

Die besagte Gruppe der Wohnungsinhaber wird gegenüber der Gruppe, die ö.-r. Programme sehen möchte, ungleich behandelt. Daher verletzt der Rundfunkbeitrag den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Nachtrag:
>> Ein weiterer Ansatzpunkt für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.msg61545.html#msg61545


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Es fällt auf, dass jetzt Klagen dran sind, die nicht sorgfältig begründet wurden, wie z.B. gestern in Gera.
Ja, das ist wirklich äußerst ungünstig. Die Menschen schreiben offenbar mit Hilfe der Informationen aus dem Netz ihren Widerspruch an die ÖRR, verpassen dem dann eine andere Kopfzeile und senden es als Klage an das Gericht, ohne jemals sich mit dem Problem auseinandergesetzt zu haben.

Wo ich mich mit dem Themen auseinandergesetzt habe, ist es mir nicht spontan in den Sinn gekommen dagegen zu klagen, weil der Beitrag eine verdeckte Steuer sei, oder der Gleicheitsgrundsatz verletzt sei. Da gibt es vorher viele persönliche Argumente die ich vorbringen kann und die mir persönlich wesentlich mehr am Herzen liegen, als diese 0815-Klagebegründungen.


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Ich würde die Sache mit der Steuer und dem verletzten Gleichheitsgrundsatz nicht als 08-15 bezeichnen. U. U. interessiert sich kein Mensch und vor allem kein Richter für die persönlichen Belange und Gründe, die dazu führen, dass jemand vor Gericht zieht. Wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ja durchaus auch auf die eigene Person bezogen werden kann.


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Ich würde die Sache mit der Steuer und dem verletzten Gleichheitsgrundsatz nicht als 08-15 bezeichnen.
Der Grund ansich ist nicht 0815, nur das was manche Kläger draus machen scheint mir 0815 zu sein.

U. U. interessiert sich kein Mensch und vor allem kein Richter für die persönlichen Belange und Gründe, die dazu führen, dass jemand vor Gericht zieht. Wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ja durchaus auch auf die eigene Person bezogen werden kann.
Das ist nicht ganz richtig. Persönliche Betroffenheit ist Maßgeblich, damit die Sache auch vor dem BVerfG landen kann. Persönliche Betroffen heißt auch "Verletzung des subjektiven Rechts" und genau darum geht es ja.


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Der Gleichheitsgrundsatz bleibt weiterhin ein gewichtiger Grund für die Verfassungswidrigkeit des "RundfunkBeitrags". Ich wüsste auch nicht, wie das Gericht sein Gesicht und Ansehen wahren kann, ohne hier RA Geuer und anderen gut begründeten Klageschriften Recht zu geben.

>> Ein weiterer Ansatzpunkt für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.msg61545.html#msg61545




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Dem schließe ich mich an, allerdings muss die Klageschrift sorgfältig formuliert werden. Bei so etwas grundsätzlichem wie Gleichheitsgrundsatz und verkappte Steuer dürfte sich jeder Laie schwer tun, das vor Gericht so vorzutragen, dass es weitere Beachtung findet. Würden die Gerichte die Gutachten ausreichend würdigen, hätten wir meiner Meinung nach schon andere Urteile bekommen müssen.

VG Potsdam: Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfassungswidrig
VG Bremen: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern Beitrag im rechtlichen Sinne


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Dem schließe ich mich an, allerdings muss die Klageschrift sorgfältig formuliert werden. Bei so etwas grundsätzlichem wie Gleichheitsgrundsatz und verkappte Steuer dürfte sich jeder Laie schwer tun, das vor Gericht so vorzutragen, dass es weitere Beachtung findet. Würden die Gerichte die Gutachten ausreichend würdigen, hätten wir meiner Meinung nach schon andere Urteile bekommen müssen.

VG Potsdam: Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfassungswidrig
VG Bremen: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern Beitrag im rechtlichen Sinne

Zitat
VG Potsdam: "lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten"

Diese Annahme des VG ist vollkommen falsch, es betrifft eine große Anzahl der Wohnungsinhaber:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.msg61545.html#msg61545


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Vollkommen richtig, sehe ich auch so. Aber das ist ein gutes Beispiel dafür, wie gründlich (achtung Ironie) Gerichte vorgehen, deshalb hatte ich es hier an der Stelle eingestellt.

Ebenso ist es interessant, dass in einem anderen Urteil in etwa gesagt wird, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennbar ist, weil dafür die notwendige verfassungsrechtliche Rechtssprechung fehlt. Damit wurde ja quasi an das BVerfG verwiesen, jedoch sagt dieses, man solle erst den "normalen" Gang wählen, sprich Beitragsbescheid abwarten -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage vor dem VG.


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... Ebenso ist es interessant, dass in einem anderen Urteil in etwa gesagt wird, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennbar ist, weil dafür die notwendige verfassungsrechtliche Rechtssprechung fehlt. ...

Diese Aussage des Gerichts bezweifle ich sehr. Damit kann das Gericht höchstens den uninformierten Bürger in die Irre führen, denn:

Zitat
http://www.juraforum.de/lexikon/allgemeine-handlungsfreiheit
Diese Auslegung ist heute so herrschend, dass man das Grundrecht allgemeine Handlungsfreiheit nennt. Es ist damit ein „Auffanggrundrecht“, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind oder - das ist freilich umstritten - deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann die bevorzugte Kleidung tragen, ausreisen (E 6, 32 - „Elfes“), Tauben füttern (E 54, 143 (146)) oder sich das Auto seiner Wahl kaufen. Auch kann sich der Ausländer, der nicht Träger von sog. „Deutschengrundrechten“ ist, stattdessen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Zitat
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-handlungsfreiheit-art-2-i-gg/
Das bedeutet, dass die allgemeine Handlungsfreiheit als ein sogenanntes Auffanggrundrecht zu betrachten und damit nur zu prüfen ist, wenn spezielle Freiheitsrechte (wie beispielsweise Art. 2 II GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG, Art. 8 GG oder Art. 11 I GG) nicht einschlägig sind. Insofern ist eine Klausurprüfung regelmäßig nicht mit der Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit zu beginnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2014, 13:19 von Viktor7«

 
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