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Autor Thema: Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz  (Gelesen 8584 mal)

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Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
Autor: 19. Mai 2013, 10:57
Außer den bereits bekannt gewordenen Klagen von Geuer, Rossmann und PDV/Prof. Dr. Koblenzer, …, demnächst von Sixt, Rewe, … werden wir selbst in Kürze mit unseren privaten Klagen gegen den Zwang vorgehen. Diese Beitragsreihe "Reihe Klage-Argumente - " soll uns Bürger bei der Argumentation unterstützen.

Themen:
1. Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?
2. Reihe Klage-Argumente - Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co.
3. Reihe Klage-Argumente - Missachtung des Rundfunkstaatsvertrages
4. Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
5. Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
6. Reihe Klage-Argumente - Gutachten zum Rundfunkbeitrag/Staatsvertrag

Siehe auch:
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
Widerspruchs-/Klagebegründungen und "Klagen und Inhalte im Überblick"

Zitat
Der neue Rundfunk„beitrag“ – mit Problemen behaftet
http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/
...
Problem: Der Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Das heißt im Falle von Pauschalen: Wird pauschaliert, muss dies sachgerecht erfolgen. Vorliegend wird pauschaliert, aber nicht sachgerecht. Wenn überhaupt, dann ist Rundfunkempfang an Personen geknüpft. Eine Person kann Rundfunk nutzen, eine Wohnung nicht. Hat eine Person zwei Wohnungen, muss sie doppelt zahlen, auch wenn sie den Rundfunk nur in einer Wohnung nutzen kann.

Noch sachfremder geht es im gewerblichen Bereich zu. Hierzu ein Rechenbeispiel: Ein Unternehmen hat 5.000 Beschäftigte, die alle an der gleichen Betriebsstätte tätig sind. Geschuldet sind laut § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBeitrStV 80 Rundfunkbeiträge. Ein weiteres Unternehmen hat auch 5.000 Angestellte, die sich gleichmäßig auf 100 Filialen verteilen. Geschuldet sind fünf „Beiträge“ pro Filiale, in summo 500 Beiträge (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBeirStV). Der erste Unternehmer zahlt also monatlich 1.438,40 Euro, während der zweite 8.990 Euro bezahlt. Wenn überhaupt jemand in einem Unternehmen den Rundfunk nutzt, dann sind es die Angestellten des Unternehmens. Warum sollte dann ein höherer „Beitrag“ zu zahlen sein, wenn sich diese auf verschiedene Betriebsstätten verteilen?

An Merkwürdigkeit kaum zu überbieten ist die Zahlungspflicht für gewerblich genutzte Kfz (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBeitrStV). In diesen finde Rundfunkempfang „typischerweise“ statt, so die Begründung. Hierin liegt ein verfassungswidriger Systembruch, schließlich wollte man doch Zahlungspflicht und Rundfunkempfang entkoppeln. Anscheinend gilt dieses Ziel nicht in solchen Fällen, in denen man noch zusätzliche Einnahmen herausschlagen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 07:39 von Viktor7«

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Zitat
http://www.heise.de/tp/artikel/37/37487/1.html
Das Gesetz widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 118 der Bayerischen Verfassung, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.

Den Rundfunkbeitrag soll jeder Haushalt zahlen - egal ob er einen Fernseher hat oder nicht. Bislang brauchten zum Beispiel Studenten, die lediglich einen Internetanschluss, aber keinen Fernseher hatten, nur eine reduzierte Gebühr zu zahlen. Jetzt sollen alle für ein Fernseh- und Radio-Voll-Abo aufkommen. Dadurch wird Ungleiches gleich behandelt - ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Gleiches gilt für Betriebe. Betriebe mit wenigen Betriebsstätten zahlen überproportional wenig, Betriebe mit vielen Betriebsstätten (zum Beispiel im Einzelhandel, wo viele Filialen wichtig sind) zahlen dafür extrem viel. Auch Betriebe mit großen Fuhrpark zahlen drauf.

Eine weitere Ungerechtigkeit: Beherbergungsbetriebe werden nach Zimmern berechnet. Beispiel: Jemand betreibt ein Fünf-Sterne-Luxushotel mit 81 Zimmern, auf denen sich selbstverständlich Rundfunkgeräte befinden. Seine Rundfunkbeitragslast liegt bei 479,20 €. Eine weitere Person betreibt ein günstiges "Backpacker"-Hostel mit 81 Zimmern. Da seine Gäste nicht an Rundfunkempfang interessiert sind und er die Kosten niedrig halten will, befinden sich dort keine Geräte. Die Beitragslast ist mit der des Luxushotels identisch. Die Kriterien für die Pauschalierung sind insgesamt sachfremd, was die Regelungen verfassungswidrig macht.



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Re: Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
#2: 15. September 2013, 23:25
ich habe da eine Frage

Wenn die Gerichte den Verstoß gegen den Gleichheitssatz als "nicht sehr intensiv" einstufen, ist dann auch die Anzahl der Personen die davon betroffen sind entscheidend oder nicht?

Im Jahr 2011 lebten 16,3 Millionen Personen(40,4%) in einem Einpersonenhaushalt. In den Zweipersonenhaushalten waren es 27,8 Millionen. Zu dritt beziehungsweise zu viert in einem Haushalt wohnten im selben Jahr jeweils 15,2 Millionen Personen. 7,2 Millionen lebten 2011 in einem Haushalt mit fünf oder mehr Personen.

Ich als Einpersonenhaushalt muss 107,88 Euro mehr pro Jahr zahlen als ein Zweipersonenhaushalt.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2013, 23:40 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
#3: 15. September 2013, 23:55
"nicht sehr intensiv" - vielleicht nicht für ein Richtergehalt, wohl aber für jemanden mit 970 EUR im Monat.

Interessant finde ich auch die Grenze der Typisierungsrechtfertigung in der Tabelle:
Regelung kann auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken
-> strenge Bindung des Gesetzgebers



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>> Ein weiterer Ansatzpunkt für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes <<

Gleichheitsgrundsatz -  Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidriger Belastung durch Gesetze
(siehe auch http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/Vergangene_Semester/lehre08/AO08.pdf)

1. Pflicht für Gesetzgeber aus Art. 3 GG: "Gleiches muss gleich behandelt werden"

aber:

2.  "Muss Ungleiches auch stets ungleich behandelt werden?
Bei ungleichen Sachverhalten Differenzierungspflicht nur,
wenn tatsachliche Ungleichheit so groß, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
unberücksichtigt bleiben darf."


Ungleiche Sachverhalte:

1) Personen/Wohnungsinhaber die öffentlich-rechtliche Programme tatsächlich vollumfänglich nutzen. Dies ist nicht mit dem Vorhandensein von Geräten gleichzusetzen.

2) Personen/Wohnungsinhaber die nur teilweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen (nur TV oder nur Radio)

3) Personen/Wohnungsinhaber die keine Geräte haben, nur Privat-Radio-Hörer sind, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen.

Die Gruppen der Wohnungsinhaber von 2) und 3) werden gegenüber der Gruppe 1) gleich behandelt und zwangsweise zur Kasse gebeten, obwohl der Sachverhalt "die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme", ungleich ist.  Die finanziellen Mittel der Wohnungsinhabergruppen 2) und 3) werden geplündert und die eigene Wahl der Medien untergraben. Daher verletzt der Rundfunkbeitrag den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2014, 11:37 von Viktor7«

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...
Typisierung
10 %


Fündig dazu geworden bin ich bei Ulf Steenken: Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im
Einkommenssteuerrecht.

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf

ab Seite 25 ff : § 2 Typisierungen und Typusbegriff


Seite 34, Fussnote 47:

BVerfG v. 24.07.1963- 1 BvL 30/57,11/61, BVerfGE 17, 1 (23ff). Eine nicht mehr hin-
zunehmende Zahl von ungleich behandelten Personen sah das Bundesverwaltungsgericht
hingegen ab einer Quote von 10% verwirklicht
;BVerwG v.19.9.1983 – 8 N 1.83, Bverw-
GE 68, 36 (41) = NvwZ 1984, 380

...gesetzliche Typisierungen (Pauschalierungen), bei denen durch Abstraktion die Besonderheiten von Lebensverhältnissen und Sachlagen (teilweise) übergangen werden.

...

Die Begründung mit den Geräten stamm aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt ganz anders und unterschiedlich informieren und/oder auf bestimmte Quellen verzichten.

Die mobile Nutzung wird in den meisten Fällen nicht für öffentlich-rechtliche Inhalte verwendet. Durch die Zunahme der nicht ö.-r. Angebotsvielfalt verringert sich prozentual die Nutzung der überdimensionierten  90 öffentlich-rechtlichen Programme.
Damit aber werden die Gruppen der Wohnungsinhaber, die nur teilweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen (nur TV oder nur Radio) und Personen die nur Privat-Radio-Hörer, nur Privat-, Pay-TV Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen immer größer.

[Nachtrag: 28.03.2014] Entscheidender Argument zum verfassungswidrigen Anknüpfungspunkt "Wohnung" wegen der mobilen Nutzung finden wir hier:

Zitat
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

... Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist 37. ...



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So wie ich das verstanden habe, nur kurz zum Datum:
Das mit den 10% stammt aus dem Jahr 1983, durch ein Semikolon getrennt; nicht das mit dem Punkt. Allerdings ist seit 1983 auch schon sehr viel passiert. Deswegen ist die Argumentation von Viktor7 ebenso richtig wie zu der Zeit von 1963.


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"Wenn du wissen willst, wer dich beherrscht, musst du nur herausfinden, wen du nicht kritisieren darfst." - Voltaire

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Entscheidender Argument zum verfassungswidrigen Anknüpfungspunkt "Wohnung" wegen der mobilen Nutzung finden wir hier:

Zitat
Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform"
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit

... Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist 37. ...


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Viktor7 hat m.E. schon die interessanteste Fundstelle zum Thema Typisierung genannt. Es scheint so, als sei die 10% Schwelle
die immer herangezogen wird bis die Ungleichbhandlung "OK sei", nicht das alleinige Kriterium des BVerfG ist:

Buch „Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht“ U. Steenken S.16:

„Nach neuerer Rechtsprechung ist die äußere Grenze gemäß der „neuen Formel“ dann
überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von
Normadressaten ungleich behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.“ … „Entsprechendes gilt, wenn vergleichbare Gruppen von Normadressaten (Anm. Beitragszahler nach Haushalten) gleich
behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede (Anm. "WG vs Medieneverweigerer")  bestehen, die einer
Gleichbehandlung entgegenstehen
.“

„Medien-Verweigerer “
Laut der WAZ Nr.95 vom 24.04.1999 Beilage Wochenende,
(basierend auf einer Allensbacher Werbträgeranalyse ) ist die Gruppe er Medien-Verweigerer 1,8 Millionen Bundesbürger stark.

"Wohngemeinschaften"
Im Jahr 2013 wohnten in Deutschland 3,6 – 4,2 Millionen Personen in Wohngemeinschaften ( Laut
Statisa ).
Die Belegungsdichte wird in mehreren Quellen mit ca. 4 bis 7 Personen pro Wohngemeinschaft
sind es ca. 0,6 - 0,9 Mio betroffene Wohnungen für den RBStV.

Die resultierende Verfassungswidrigkeit ist m.E. offensichtlich.


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