In der bis zum 31.12.12 geltenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) heißt es:
§1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, „nicht zeitversetzten“ Hör- oder Sichtbarmachung..........geeignet sind.
(2) …...Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk.......empfangen werden kann.
Außer, dass sich das Gesetz geändert hat, hat sich bei meinem „Gerätepark“ überhaupt nichts verändert. Ich habe noch mein Uralt-Nokia (Technologie 2002, aufladbar bei Bedarf durch eine Prepaid-Telefonkarte) nur zum Telefonieren, Radio würde ich allerdings, für das ich bis 12/12auch regelmäßig bezahlt habe, jetzt auch abmelden, da ich außerhalb meiner Wohnung, die ich als rundfunkprogrammfreie und grundversorgtfreie Zone erklärt habe (§13 (1) GG: Unverletzlichkkeit der Wohnung), mehr als erträglich zwangsgrundversorgt werde: 10 Stunden bei der Arbeit, im Bus, im Supermarkt, im Restaurant ….etc.
Fernseher habe ich 2010 entsorgt und abgemeldet.
Inspiriert durch die Klageschrift von Dopser, vom 25.2.14, die wirklich lesenswert ist, greife ich 2 Stellen heraus, um diese aus meiner Sicht zu begründen:
Punkt (38) Seite 17/21:
….Zugang ins Internet => gleichbedeutend mit einer Nutzung des ÖR......
Punkt (47) Seite 19/21:
… für Leistungen zu zahlen, die ich gar nicht in Anspruch nehme(n möchte)?
Bis zum 1.1.13 bezahlte ich für 1 Radio ordnungsgemäß. In diesem Betrag war ja auch ein Laptop enthalten, das zwar als „neuartiges“ Rundfunkgerät im damals gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag benannt wurde, aber nicht für den Empfang von ÖR-Sendungen o.ä. genutzt wurde (und auch nicht kann, siehe weiter unten), sondern für die seit einiger Zeit üblichen Kommunikation per email genutzt wurde und wird, sowie für die Notwendigkeit per Internet die Arbeitsplatzeinteilung meiner Arbeitskraft in einem Arbeitsverhältnis bestehend aus über 50 Mitarbeitern, in 4 Betriebsstätten in 2 Bundesländern wahrnehmen zu können und zu müssen. Desweiteren für die Nutzung des Internetportals für die Mitarbeiter untereinander und der Nutzung der Online-Akademie im privatem, die von meinem Arbeitgeber für uns Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird mit berufsbezogenen Fortbildungsmöglichkeiten.
Für die hauptsächliche Nutzung des oben erwähnten Laptops für berufsbezogene Notwendigkeiten,
gestaltetet sich der Internetzugang wie folgend:
Nutzung über eine Prepaidfunktion mit Nutzungdauer von 30 Tagen in Form einer sogenannten Internetflatrate XL eines Anbieters, der für einen bestimmten Betrag für diese 30 Tage ein definiertes Volumen an Mega Bits zur Verfügung stellt, für die eine Übertragungsrate von 7,2 MB/s
zugesichtert wird.
Dazu einige Zahlen, die man bei diesem Anbieter bei der Optionsberatung erfahren kann:
100 emails verbrauchen ca. 3 Megabits
Aufruf von 100 Webseiten verbrauchen ca. 20 Megabits
ein Film auf youtube = ca. 6 Megabits
(das lange Interview auf youtube zum Thema Popularklage von Ermano Geuer sicher etwas mehr)
etc.
Viel wird auch durch die immer wieder als eigene Webseite dazwischen geschobene Werbung unnötig und nicht gewünscht verbraucht.
Ist dieses Kontingent aufgebraucht, hat man zwar immer noch eine „Internetflat“ aber die Übertragung ändert sich von
7,2 Megabit/s auf 56 kbits/s!!!!!!!!! (siehe sehr kleingedrucktes bei diesem Anbieter)
Def.: Mega = 10 hoch 6 = 1 000 000
Def.: Kilo = 10 hoch 3 = 1 000
(d.h. es besteht nur noch eine tausendfach verlangsamte Ladungsleistung der einzelnen Webseiten)
Was heißt das konkret?
Bei meiner persönlichen Nutzung dieses Volumens für emails, Webseitenaufrufen, Teilnahme an der online-Akademie: nach ca. 20 Tagen der 30 Tagen ist Schluß mit high-speed.
Man kann jetzt sehen, wie die Buchstaben der jeweiligen Webseiten einzeln geladen werden.
(soviel zum Thema ...“nicht zeitversetzt“....)
Hat aber auch etwas meditatives, minutenlang dem kreisenden Ladebuttom zu beobachten und man ist vielleicht in einem entspannten Modus, wenn man dann irgendwann doch noch seine emails abrufen kann. (ooommm)
Da ich dieses von mir gewählte Megabit-Volumen für mich interessierende Inhalte nutze, versteht es sich sicher von selber, dass ich kein einziges Megabit für irgendwelche ÖR-Angebote o.ä. verschwenden möchte und werde.
Internetzugang möglich ja, Bedingungen siehe oben, vorallem widersinnig, für eine 2. Wohnung nochmal einen Beitrag zahlen zu müssen, wenn das „mobile Empfangsgerät“ ja mitgenommen wird, für welche Anwendungsart auch immer. (gleiche Person, gleiches Gerät, aber weiterer Betrag, da anderes Dach über den Kopf, geht’s noch?)
Karlsruhe