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Autor Thema: Eine Antwort des WDR!  (Gelesen 19789 mal)

Uwe

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Eine Antwort des WDR!
Autor: 22. Januar 2014, 12:17
Eine Antwort des WDR!

Jetzt vergleichen die den Rundfunkbeitrag schon mit Renten und Sozialleistungen!





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Re: Eine Antwort des WDR!
#1: 22. Januar 2014, 12:48
Der WDR belehrt uns – Jetzt wissen wir, warum wir den Rundfunkbeitrag zu bezahlen haben.

Jetzt vergleicht der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Rundfunkbeitrag schon mit Renten und Sozialleistungen! Auch von Solidarität ist die Rede. Wie lange noch wollen wir diesen Missstand und diese Verhöhnung akzeptieren? Wollen uns die öffentlich-rechtlichen Medien und die Politik die Fähigkeit des selbstständigen Denkens und unser Solidaritäts- und Rechtsempfinden absprechen? – Wird der Bogen nicht bereits jetzt übermäßig überspannt?


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Bernd

Re: Eine Antwort des WDR!
#2: 22. Januar 2014, 13:20
Auf genau solch ein Bezug habe ich gewartet. Die müssen vollkommen abgehoben sein oder am ende. Irgendwann kommen die auf den Trichter und behaupten der öffentliche Rundfunk wäre genau so wichtig wie die Einnahme von Nahrungsmitteln.

Ich finde, dass man diese Ignoranz belohnen muss  >:D.

Eigentlich hätten die weiter schön behaupten können, dass die Ministerpräsidenten  der einzelnen Bundesländer dafür verantwortlich seien.


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V
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Re: Eine Antwort des WDR!
#3: 22. Januar 2014, 13:52
Immer wieder verkauft der WDR die Menschen für dumm.

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.


Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:

OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html

Ausnahme von einer Ausnahme:

Zitat


Gründe

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.


37
II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)

Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.

Gerade eben frisch entdeckt:

Da bekomme ich glatt die Lust noch eine Klage gegen die Anstalt einzureichen oder die bestehende Klage zu erweitern.

Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
Zitat
11
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen,
wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG
geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des
Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend
dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht,
in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf
Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung -
typische Verwaltungstätigkeit ausübt.
Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März
2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er
zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

12
Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß
gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass
Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch
zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der
2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten
Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses
des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das
Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des
Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte,
weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes
Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit
offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der
Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem
Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies
nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die
grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz
ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte
ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne
ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar
hielt.


13
Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen
Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige
Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3
SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen.
Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni
2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies
auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht
entnehmen lässt. Im Übrigen liegt - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche
Rechtsprechung vor
, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens
des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli
2010 - 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der
entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei
gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des
Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum
Ausdruck kommen können
(ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2
Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die
Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für
§ 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A
368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im
Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer
Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53
VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich
heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 - 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34;
OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
...
Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.

Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Zitat
BGB § 312b Fernabsatzverträge

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.

Zitat
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.


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Re: Eine Antwort des WDR!
#4: 22. Januar 2014, 14:38
Hallo zusammen ich bin zwar neu hier, möchte aber anmerken das Bundesländer  Verwaltungsgebiete sind. Hätten Bundesländer Staatliche Rechte würde man sie als " Bundesstaaten " bezeichnen. Da dies nicht der fall ist können Bundes-länder- auch keine Staatsverträge abschließen.   


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Re: Eine Antwort des WDR!
#5: 22. Januar 2014, 15:29
Hallo zusammen ich bin zwar neu hier, möchte aber anmerken das Bundesländer  Verwaltungsgebiete sind. Hätten Bundesländer Staatliche Rechte würde man sie als " Bundesstaaten " bezeichnen. Da dies nicht der fall ist können Bundes-länder- auch keine Staatsverträge abschließen.

Bei diesem Rundfunkstaatvertrag geht es auch nicht um ein internationales Übereinkommen.

...
Zitat
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf
...


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Re: Eine Antwort des WDR!
#6: 22. Januar 2014, 16:34
Haha, Herr Burow bedankt sich sogar für dein schreiben. Wenns nicht so ersnst wäre, könnte ich laut lachen.  (#)


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Re: Eine Antwort des WDR!
#7: 23. Januar 2014, 00:29
Wenn ich das alles hier so lese kann ich wieder einmal nur sagen wie froh ich bin, daß hier so viele juristisch kompetente Leute sind.
So ein Schreiben passiert, wenn Leute nur noch Rechtstheorie im Sinn haben aber keine Vernunft mehr, oder aber sie lügen einfach.

Nach einem "Demokratiebeitrag" wird jetzt also so argumentiert: wer die Rundfunkgebühr abschaffen möchte, greift damit auch die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld an.

Die klammern sich an lauter große, essentielle Sachen, und warum ? Weil sie außer Schlagworten nichts haben, schon gar nicht Recht.


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Re: Eine Antwort des WDR!
#8: 23. Januar 2014, 01:00
Was Herr Buhrow mit diesem Brief beiläufig erwähnt, ist die Tatsache, was wir jetzigen Renteneinzahler in Zukunft aus der Rentenversicherung zu erwarten haben: einfach nichts, und auch das für alle.


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wtfacow

Re: Eine Antwort des WDR!
#9: 23. Januar 2014, 10:01
Die Rente brauche ich wirklich im Alter um Lebensmittel ect, kaufen zu können . Sie ist sozusagen überlebensnotwendig. Aber wozu nochmal brauche ich den Rundfunk zum Leben?  :o
Ach ja , und selbst aus dem Rentensystem kann ich austreten wenn ich in die Selbstständigkeit gehe.


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Re: Eine Antwort des WDR!
#10: 23. Januar 2014, 17:05
Man kann aus der Kirche austreten und man muss auch keine Kfz.-Steuern bezahlen, wenn man kein Auto und/oder Motorrad/Roller besitzt. Aber man muss jetzt Rundfunksteuern bezahlen, egal ob man Empfangsgeräte besitzt oder nicht. Wo ist da die Logik? Wenn ich Rente einzahle, bekomme ich das z. T. wieder, wenn ich in 35 Jahren in Rente gehe. Und was bekomme ich vom ÖRR? NICHTS! Das Geld, was ich da einzahle, sehe ich nie wieder! Das wird für dumme Polittalkshows und irgendwelche Lanzens, Lichters, Lafers, Maischbergers etc. zum Fenster rausgeworfen! Wir sollen zahlen, damit ein kleiner Prozentsatz (der "Rundfunkadel") in dieser Bananenrepublik bis ins Rentenalter hinein ein Leben in Saus und Braus führen kann. Während Andere jeden Cent umdrehen müssen, um einigermaßen über die Runden zu kommen. Entweder ÖRR abschaffen, oder durch Werbung finanzieren. ABER NICHT MEHR AUF UNSERE KOSTEN! WIR HABEN GENUG GEZAHLT!


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Re: Eine Antwort des WDR!
#11: 23. Januar 2014, 20:56
Zitat
Man kann aus der Kirche austreten und man muss auch keine Kfz.-Steuern bezahlen, wenn man kein Auto und/oder Motorrad/Roller besitzt

???

Das stimmt nicht! Mann kann mehrere Autos besitzen und man braucht keine Steuer zu bezahlen!!!
Nur wenn man mit dem Auto im Straßenverkehr teilnehmen möchte, dann muss man erst Steuer bezahlen!

Nur nach Benutzung sollte man zur Kasse gebeten werden und nicht nur weil man es könnte...

Daher meiner Meinung nach ist der Gedanke komplett falsch, also wenn man TV hat muss man bezahlen.
Wenn man mit dem TV im ÖRRverkehr teilnehmen möchte, dann sollte man zu Kasse gebeten werden.

Mit freundlichen Grüßen


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Re: Eine Antwort des WDR!
#12: 23. Januar 2014, 21:30
@power-dodge
Mit den Autos hast du Recht, so hab ichs ja auch gemeint.

Zur Bezahlung nach Nutzung: Das wird leider nie passieren, denn dazu müsste man den ÖRR verschlüsseln und das lassen die sich im Traum nicht einfallen, denn er soll ja Zitat anfang: "für alle frei empfangbar sein und wird von allen für alle bezahlt" Zitat ende. Ganz "solidarisch".
Solidarität ist echt besch***** für den Einzelnen! Wann kapieren die endlich, dass Menschen nur sehr ungern für etwas bezahlen, das sie nicht wollen.


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Re: Eine Antwort des WDR!
#13: 24. Januar 2014, 10:28
Einfach nicht bezahlen. Pfändungsschutzkonto eröffnen und gut ist. Besonders Unterbezahlte Sklaven, die weniger Nettogehalt haben als die Pfändungsfreigrenze ist, haben es leicht, sich über diese Schiene zu wehren. Am Ende geht es doch wirklich nur ums Geld und nichts anderes. Ich gehe diesen Weg und bin damit zufrieden. Den Klageweg bestreite ich natürlich trotzdem. Noch wird mir der Widerspruchsbescheid verwehrt. Es kam lediglich ein Informationsschreiben als "Antwort" auf meinen Widerspruch.


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nowayse

Re: Eine Antwort des WDR!
#14: 24. Januar 2014, 11:09
ist auch meine Devise keinen Heller weit unter der pfändungsfreigrenze


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