Hallo, (Teil 1 von 2)
auch ich war am Dienstag, 28.01.2014 bei den vier Verhandlungen im Verwaltungsgericht Karlsruhe anwesend.
Mein Fazit für diese Verhandlungsstunden in Karlsruhe fällt sehr dürftig aus! Auch wenn ich es bisher wichtig fand, dass so viel Bürger wie möglich gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag klagen – oder gar Widerstand zeigen – um auf dieses bürgerfeindliche RBStV-System hinzuweisen, das die Rechte und Eingriffe der Bürger bezüglich der Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrechte, eigenen Finanz- und Wirtschaftsplanung sowie in die Unverletzbarkeit der Wohnung (GG 13 Abs. 1) beschneidet, um so mehr zweifelte ich im Gerichtssaal, ob das der richtige Weg ist.
Gerade bei den ersten zwei Fällen ließen mich Zweifel aufkommen und ich empfand sie als dilettantisch, was die Ausarbeitung einer Klage betrifft. (Es steht jedem frei, wie er/sie an die Sache heran geht! Und da will ich auch weiterhin keinen davon abhalten. Es fehlten mir bei den ersten zwei Klägern die wesentlichen Argumente, die Besonderheiten, die persönlichen Beschränkungen zum RBStV-Gesetzes, …- Dies ist meine persönliche Ansicht, die keiner mit mir teilen muss! )
Die ersten zwei Kläger erschienen erst gar nicht! Im Grunde stellten sie Befreiungsanträge, die abgewiesen wurden. Bei beiden lagen zwar finanzielle Einschnitte vor, aber es kam nicht recht heraus, ob sie existenzgefährdend sind. Sie betonten in der in Teilen vom Richter vorgelesenen Klagen, dass sie nicht auf das Sozialamt zurück greifen wollen und mit dem zur Verfügung gestellten Geld irgendwie herum kommen. Und weil es ihnen gerade so reicht, wollen sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen und sich deshalb befreien lassen. Die Beklagen-Vertreterin des SWR und der Richter erwähnten, ohne Sozialhilfe-Antrag (oder Leistungsnachweise wie Grundsicherung) und Auflistung der Finanz-Verhältnisse keine Befreiung bzw. Ermäßigung bzw. Härtefall-Regelung (RBStV §4). (Im dritten Fall komme ich gerne darauf zurück.)
Einer der beiden nicht erschienen Kläger stellte gar einen Befangenheitsantrag gegen drei Richter, der abgelehnt wurde und eine zu kurzfristig eingereichte Gerichtskostenübernahme.
Wie gesagt, für mich kamen diese zwei Klagen zu unvorbereitet und zu lasch daher! Aber vielleicht steckt ja auch eine Taktik der beiden Kläger dahinter?
Der dritte Fall betraf einen Rentner, dem wirklich nicht viel Geld zum leben bleibt und seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Lage auflistete. Er hat noch einen Sohn, der aufs Gymnasium geht. Darauf ist er stolz. Er zahlte bisher und bis dato seine Rundfunkgebühren bzw. -beiträge und möchte 'nur' eine Ermäßigung des Beitrags für Rentner, die es früher einmal gab. Mir schien, dass es dem Rentner nicht bewusst war, das der RGStV bzw. RBStV sich geändert hat.
Richter Dr. Nusser fragte, ob der Sohn nicht einen Nebenjob ausüben könnte, um seinen Teil an den Telefon- und Internetkosten beizutragen oder riet ihm, einen kostengünstigeren Telefon- bzw. Internetanbieter zu suchen. (Aus Schutz möchte ich keine tieferen Details dazu erwähnen.)
Hier könnte ich aus pädagogischer und Elternpflicht Sicht eine Diskussion anzetteln! Diese Frage nach dem Nebenjob störte mich persönlich stark! Wenn Kinder bzw. Jugendliche zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags der Eltern einen Nebenjob aufnehmen sollen, weil Eltern den Rundfunkbeitrag aufgrund von finanziellen Engpässen nicht bezahlen können, muss man sich wirklich fragen, ob noch alles richtig bzw. rechtens läuft im Erziehungsgedanken!
Richter Dr. Nusser fragte, ob er für eine Aufstockung der Rente beim Sozialamt einen Antrag gestellt hat. Nein, das will er nicht. Mir schien, dass das gegen seine Ehre ging. Wer Rente hat, bekommt keine Grundsicherung, wurde geäußert. Nun kam aber noch heraus, dass seine Frau noch einer Beschäftigung nach geht. Das könnte dann auch erklären, warum es mit der Aufstockung der Rente beim Sozialamt nichts werden könnte! Aber auch hier frage ich mich, ob das noch etwas mit Menschenwürde zu tun hat, wenn man zum Sozialamt gehen soll um seine Rente aufzustocken, um Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen/können? Steuer- bzw. Gebührenmittel werden für Rundfunkbeiträge verwendet! Welch ein System?
Richter Dr. Nusser – aber auch die Beklagten-Verteterin – gaben dem Rentner mit auf dem Weg, es dennoch beim Sozialamt zu versuchen und bei einer Abweisung diese dann dem Beitragsservice bzw. SWR einzureichen, um eventuell doch von der Härtefall-Regelung (RBStV §4 Abs. 6) zu profitieren.
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)
Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)