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Autor Thema: Klagebegründung?  (Gelesen 24071 mal)

Klagebegründung?
Autor: 15. Dezember 2013, 11:27
Nunja, alles schön und gut, die Frage ist nur worauf man den Widerspruch stützt? Früher war es einfach, man hat begründet, dass keine Geräte vorhanden sind und fertig.
Jetzt sieht die Sache insgesamt schwieriger aus.

Die einzig stichhaltige Begründung könnte sein, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer (Zwecksteuer) ,ähnlich des Solidaritätszuschlags handelt und deswegen das Zustandekommen der Gebühr verfassungswidrig ist.
Deswegen sind, glaube ich, schon Verfahren anhängig. Die Urteile werden auf sich warten lassen, denn die Gerichte werden einen Weg finden wollen, die Gebühr irgendwie zu rechtfertigen. Das war schon in der Vergangenheit so. In der Vergangenheit hat man bei der Rundfunkgebühr ein Wort gewählt (oder erfunden), das ich zuvor noch nicht kannte, nämlich es handele sich hier um eine VORZUGSLAST.

Die Gerichte hatten schon erkannt dass es sich um eine Last handelte  :laugh: :o >:(, man hat heir begründet, dass der Vorzug bestünde,wenn man Empfangsgeräte besitzt, öffentl. rechtl. Rundfunk zu empfangen,   der entsprechend gebührenpflichtig ist.

Mit dieser Vorzugslast können sie eigentlich  heute nicht mehr kommen, jedoch wird man sich mit Sicherheit etwas anderes ausdenken. Oder  man argumentiert ggf wieder mit der Vorzugslast. ::) :o :( >:( >:( >:( >:( ?????Es bestehe allgemein die Möglichkeit öffentlich rechtl. Rundfunk irgendwie zu empfangen. Auf das Urteil bin ich auf jeden Fall gespannt, jedoch wird es eine Enttäuschung sein.  :(
Es geht hier um 8 Mrd jährlich, das ist kein Pappenstiel.

Zudem habe ich schon mal ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam:
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13        http://openjur.de/u/645183.html
darin wird von dem Gericht unter anderem  angeführt:

"Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist."
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt."

"Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet."

Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?
Wie soll man die Klage allgemein noch begründen? Um ggf  Aussichten auf Erfolg zu haben?


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Re: Klagebegründung?
#1: 11. Januar 2014, 00:09
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13 
....
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?

Dieses Potsdamer "Urteil" hat bestimmt noch viele Unstimmigkeiten, denen vernünftige Begründungen entgegengesetzt werden können.
( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint )

Diese "Entscheidung" z. Bsp. hier entbehrt meiner Meinung nach vollständig jeglicher Logik und Vernunft:
Zitat
53
Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Es wird behauptet, dass "jedermann" in Deutschl. theoretisch Rundfunk empfangen könne.



Wie können taubblinde Menschen theoretisch Rundfunk empfangen?

Wie kann ohne jegliche Finanzierungsmöglichkeit von Rundfunkempfangsgeräten theoretisch Rundfunk empfangen werden?

Da fehlt doch etwas in dieser "Urteilsbegründung" (?)

Markus



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six2seven

Re: Klagebegründung?
#2: 11. Januar 2014, 12:08
Zitat zwangsbeitragneindanke:

"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht…………… indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt."


Hallo,
.. diese Argumentation sollte man sich über die Tür nageln.

Erkennen wir darin endlich, dass hier Staatsfernsehen um jeden Preis
verteidigt wird.
Es geht nicht um Inanspruchnahme, sondern um die höher stehende,
sichere Gewährleistung, Meinung zu verbreiten.
Mit 25 Millionen täglich, 750 Millionen monatlich, ergo 9 Milliarden
jährlich ist der ÖRR das absolute Machtinstrument, *meinungsbildend 80 Millionen
zu lenken*.
Die Argumentation der *Volksvertreter*
die Urteilsbegründungen der Richter, die Stellungnahme der *Gutachter *,
sind so einheitlich, dass hier schon die Lampen angehen müssten.

Ich sehe es für mich so, dass Widerstand die wirkliche *Demokratieabgabe *
darstellt und so kommt die Schönenborn`sche Aussage noch zu Ehren.


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H
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Re: Klagebegründung?
#3: 11. Januar 2014, 12:22
.......
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?
Wie soll man die Klage allgemein noch begründen? Um ggf  Aussichten auf Erfolg zu haben?

Der neue “Rundfunkbeitrag” – Eine verfassungswidrige Reform
Richter Dr. Exner: So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen...... Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5320.msg56709.html#msg56709

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg56489.html#msg56489


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Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

g
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Re: Klagebegründung?
#4: 11. Januar 2014, 14:08
Das ist alles schön und gut, aber wie kann man jetzt weiter vorgehen gegen eine abgewiesene Klage. Man kann Berufung eingehen aber geht noch. Ich denke für eine höhere Instanz braucht man auch einen Anwalt.

Gibt es noch andere Möglichkeiten falls die Klage abgewiesen wird?


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Re: Klagebegründung?
#5: 11. Januar 2014, 15:13
Es gibt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Alle Wohnungsinhaber werden gezwungen die Altersvorsorge(Sonderrenten/Betriebsrente) von ARD/ZDF mitzufinanzieren. Auch wenn man keine Geräte besitzt oder wenn man ÖRR aus Gewissensgründen ablehnt.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Klagebegründung?
#6: 11. Januar 2014, 15:15
Ja, das stimmt alles, aber wie drehen wir nach der Klage und Ablehnung den Geldhahn zu. Da sehe ich noch nicht so die Lösung...


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Re: Klagebegründung?
#7: 11. Januar 2014, 17:08
Hallo zwangbeitragneindanke,

das 'Potsdamer Urteil' ist kein Maßstab und dient nur einem Zweck, sich darauf zu konzentrieren, dass man auf weitblickendere Richter stößt!  Es gibt gute und weniger gute Dichter. Die guten hinterlassen Spuren, weil man deren Dichtkunst und Sinn versteht, die anderen bleiben weniger gute Dichter, weil sie nicht auf eigene Dichtkunst , sondern sich weitestgehend auf fremde Dichtkunst beschränken und diese reproduzieren. So sehe ich das 'Potsdamer Urteil'. Es hilft mir, zu erfahren, wie einige Richter ticken und ich habe Verständnis, dass sich gute Richter weiter entwickeln, während andere nicht über den Stuhl, auf dem sie sitzen, hinauskommen.

Die Rundfunkbeitragsschuld bezieht sich eben nicht mehr auf Geräte, sondern auf Wohnraum! Ergo besteht die VORZUGSLAST nicht mehr auf 'möglich' vorhandene Geräte, sondern auf 'möglich' vorhandenen Wohnraum. Und mit Wohnraum kann ich keinen 'möglichen nahezu 100% Rundfunk empfangen'! Ergo auch keinen Vorzug daraus ziehen!

So wie ein Mann nicht deshalb schon einen Kindergeldbeitrag an eine Frau zahlen muss, nur weil er die Möglichkeit hat Samen zu spenden. Was ist dann mit den Männern, bei denen dies aus irgend einem Grund nicht möglich ist? Stellen die dann einen Befreiungsantrag? Sollen sie sich also gegenüber einer staatlichen Behörde outen, die bei der Ausarbeitung des Gesetzes 'Samenspender sind kindergeldbeitragspflichtig' mitgewirkt hat, nur um die Finanzierung des Systems und Fortbestand der Bevölkerung im Bananen-Republik-Land zu sichern? Oder sollen jetzt auch kinderlose Ehepartner einen Kindergartenbeitrag bezahlen, nur weil sie sich dafür entschieden haben, keine Kinder in diesem Bananen-Republik-Land zu setzen? (Gut über die Steuer finanzieren sie ein Teil der staatlichen Kindergärten.) Hier werden Persönlichkeitsrecht und Handlungsfreiheit (ob aktiv oder passiv) und Menschenwürde beschnitten, die ich mir nicht gefallen lasse. Diese zwei Beispiele sind stellvertretend. Darum Klage ich!

In einem anderen Beitrag ''Aufsatz in 'Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht'' des Richters Dr. Exner u. RA Seifarth wurde ja erkannt, dass es den Machern des 15.  RÄStV (RBStV) mehr darum geht, die Finanzierung zu sichern, statt um Qualität. Wenn die Qualität stimmt, schauen auch mehr Leute Fernsehen und hören mehr Radio und sind dann auch eher bereit zu zahlen. Also sollte sich die Finanierzung an die Erneuerungen der Technik und Qualität der Programme ausrichten - das ist der eigentliche Bestandsauftrag, über das das BVfG in Karlsruhe irgendwann mal entschieden hat. Und da kann man dann auch die Beiträge entsprechend angepassen, wenn der Nachweis geführt wird! Was jetzt passiert ist doch, das die Rundfunkanstalten Narrenfreiheit in den Finanzierung erhalten, obwohl sie mit weniger Geld auskommen könnten. Die finanzieren doch mehr die exorbitanten (hohen) Betriebsrenten! Ich kenne einen Steuerberater, der mir mal etwas verraten hat, dass ich hier nicht wieder geben möchte! (Es langt schon, dass ich diesen Satz geschrieben habe!)

Und für mich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (GG Artikel  3 Abs. 1) auf jeden Fall gestört. Man darf sich nicht nur auf die beziehen, die eine Wohnung und keine Empfangsgeräte haben, sondern muss auch die Menschen mit einbeziehen, denen Wohnraum verwehrt wird oder über keinen Wohnraum verfügen! Und das sind nicht wenige in Deutschland. Es sind Hunderttausende! Und sollen die, die Wohnraum besitzen, diesen nur deshalb aufgeben, damit sie aus dem Zwangsbeitrag 'Rundfunkbeitrag' rauskommen?

Sorry, ich höre jetzt auf!
Gruß
ReinSprung


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

z

zuwider

Re: Klagebegründung?
#8: 11. Januar 2014, 19:11
Schon etwas älterer 3-seitiger Beitrag, aber er trifft genau den Kern:

http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-die-nimmersatten/7397892.html


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Re: Klagebegründung?
#9: 13. Januar 2014, 11:50
In meiner Klagebegründung habe ich auch den Artikel 13 des Grundgesetzes mit einbezogen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

'Art. 1. Die Wohnung ist unverletzlich.' Die Wohnung ist Wohnung bzw. Wohnraum und keine Stätte, wo es 'nahezu zu 100% möglich ist - auch ohne funktionstüchtige oder überhaupt keine Rundfunk-Empfangsgeräte - Rundfunk-Programm zu empfangen! In nahezu allen Wohnungen in Deutschland ist es möglich, vieles bzw. viele Dinge zu empfangen oder auch nicht! Auch schlechtes Programm und schlechte Nachrichten! Auch das Geschrei vom Nachbarn. Soll ich ihm deshalb einen Schrei-Beitrag zahlen?

Die Einbeziehung der Wohnung als 'Empfangsgerät' kommt einem Lauschangriff gleich!

Gruß
ReinSprung


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C
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Re: Klagebegründung?
#10: 13. Januar 2014, 23:54
Zum Thema "Vorzugslast" als verbleibende Begründung für die 'Nicht-Steuer-Eigenschaft" halte ich folgende Aspekte für erwägenswert:

Vorzugslasten sind Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, die besonders daran interessiert sind und/oder denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (z.B. Beiträge für Strassenbau, Kanalisation, Flusskorrektion).

Zwei Wohnungen bzw. Wohnung und Büro werden beim Rundfunkbeitrag zweimal mit dieser Vorzugslast berechnet, obwohl eine Vorzugslast wohl weniger dem Raum denn der Einzelperson mit individuellem Sondervorteil  zugerechnet werden darf. Andernfalls müssten auch leerstehende Wohnungen mit dieser Vorzugslast belegt werden, so wie es beim Straßenbau der Fall ist. Dies ist bei den Rundfunkgebühren nicht der Fall. Die Einstufung als Vorzugslast erscheint daher, so sie auf den Raum und nicht die Einzelperson abstellt, willkürlich und ist nicht zutreffend.


Sollte die Rundfunkgebühr doch als 'Vorzugslast' gesehen werden, so verstößt diese Belastung gegen das Europarecht.  Der Rundfunk kann nicht nur im Inland, sondern europaweit von jedermann mittels neuartiger Empfangsgeräte gleichermaßen empfangen werden doch nur die Inländer müssen diese Last bezahlen. Diese ungleichmäßige Zahlungsverpflichtung ist ungleichmäßig und willkürlich. Mir ist nicht bekannt, dass die europaweite Empfangsmöglichkeit hier eingeschränkt würde. Technische Möglichkeiten wie die Begrenzung des zugriffsberechtigten IP-Adressraumes werden meines Wissens nicht umgesetzt oder sind einfach und legal zu umgehen (vgl. Empfangsmöglichkeit des Britischen BBC-Programms über legale Proxy-Server).

Summa Summarum: Eine Einstufung als Vorzugslast wäre denkbar im alten Deutschland mit analogem und begrenzt empfangbaren Rundfunk. Mit der weltweiten Bereitstellung der Inhalte über neuartige Medien kann nicht mehr von einer Vorzugslast eines begrenzten Teilnehmerkreises gesprochen werden.

Die Länder täten gut daran, die Rundfunkgebühren als Steuergesetz in den Bundesrat einzubringen anstatt diese unter dem Decknamen 'Gebühren' selbst einzutreiben. Dann würde die Beiträge in Höhe und Verwendung als das behandelt und diskutiert, was sie sind: Eine recht teure Steuer.
Die heiß diskutierten Mautgebühren für PKW sind Peanuts dagegen.


Böse Worte in eigener Sache:
Ich begreife nicht, warum die Rechtsaufsicht der Rundfunkanstalten  (z.B. Berliner Senat) nicht eingreift, wenn die Rundfunkanstalten in guter alter GEZ-Manier pünktlich zu Weihnachten mit Vollstreckung, Lohnpfändung, Mietkautionspfändung, Kontopfändung drohen, ohne zuvor Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht zu haben, nämlich sachlich über den fristgerecht eingelegten Widerspruch zu entscheiden.




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Re: Klagebegründung?
#11: 14. Januar 2014, 00:26
Gut erkannt, super ausgearbeitet. Daraus ergibt sich, dass jemand mit 2 Wohnungen den doppelten Vorteil haben müsste, was ja nicht geht. Auch hier wird offensichtlich gegen das Gleicheitsgebot verstossen, obwohl jemand mit 2 Wohnungen den gleichen Vorteil hat wie jemand mit nur einer Wohnung, muss er den doppelten Beitrag zahlen.


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Re: Klagebegründung?
#12: 14. Januar 2014, 09:25
Daraus ergibt sich, dass jemand mit 2 Wohnungen den doppelten Vorteil haben müsste, was ja nicht geht. Auch hier wird offensichtlich gegen das Gleicheitsgebot verstossen, obwohl jemand mit 2 Wohnungen den gleichen Vorteil hat wie jemand mit nur einer Wohnung, muss er den doppelten Beitrag zahlen.

Und nicht nur das. Singles zahlen einen doppelt so hohen Beitrag wie Paare und den mehrfachen Beitrag von Familien!


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Re: Klagebegründung?
#13: 14. Januar 2014, 14:40
Was die Angelegenheit betrifft, die vor dem VerwGer in Potsdam verhandelt wurde, ist uns nicht bekannt, wie die Argumentation des Klägers/der Klägerin lautete.

Obwohl Verwaltungsrichter sich nicht ausschließlich an den Wortlaut einer Klageschrift halten sonder darüber hinaus auch selbständig Recherche betreiben sollen, ist es durchaus möglich, dass die Argumentation in der Klageschrift bzw. der mündliche Vortrag nicht sehr schlüssig war. Das macht es dann leicht, das Begehren abzubügeln.

Es wäre allerdings zu hoffen und auch zu erwarten gewesen, dass der Charakter der mit "Beitrag" bezeichnete Abgabe auf den tatsächlichen Wahrheitsgehalt dieses Begriffs überprüft worden wäre. Das hätte dann die Brücke zur Zweifelhaftigkeit eines Beitrages und damit zur Erkenntnis geführt, dass es sich bei der Abgabe um eine Steuer handelt. Zum Beschluss über die Erhebung einer solchen Steuer jedoch fehlen den Länndern die notwendigen Kompetenzen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2014, 14:44 von Rochus«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Klagebegründung?
#14: 14. Januar 2014, 19:03
Obwohl Verwaltungsrichter sich nicht ausschließlich an den Wortlaut einer Klageschrift halten sonder darüber hinaus auch selbständig Recherche betreiben sollen, ist es durchaus möglich, dass die Argumentation in der Klageschrift bzw. der mündliche Vortrag nicht sehr schlüssig war. Das macht es dann leicht, das Begehren abzubügeln.

Ja, diese klagende Person mit der Kanzlei hatte wohl tatsächlich keinen überzeugten Eindruck gemacht.

Entweder untertänig den Zwangsbeitrag bezahlen
oder
sich dagegen verteidigen und Nichtzahlen.

Alles andere macht keinen Sinn. Diese Person hätte sich wirklich wenigstens entscheiden können.

( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0 )
Zitat
Tatbestand
...
3
Der vierteljährliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro für das erste Quartal Januar bis März 2013 wurde per Lastschrift im Dezember 2012 eingezogen. Nachdem er am 13. Februar 2013 seine Lastschriftermächtigung zurückgezogen hatte, erhielt der Kläger unter dem 16. März 2013 eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum April bis Juni 2013 und zahlte am 18. April 2013 53,94 Euro.
....


Aber die "Begründung" der "Gerichtsentscheidung" war ja noch sehr viel sinnloser. Solche kleinrichterlichen "Urteile" sind doch keine 105 € Gebühren wert!

Markus






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