Nunja, alles schön und gut, die Frage ist nur worauf man den Widerspruch stützt? Früher war es einfach, man hat begründet, dass keine Geräte vorhanden sind und fertig.
Jetzt sieht die Sache insgesamt schwieriger aus.
Die einzig stichhaltige Begründung könnte sein, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer (Zwecksteuer) ,ähnlich des Solidaritätszuschlags handelt und deswegen das Zustandekommen der Gebühr verfassungswidrig ist.
Deswegen sind, glaube ich, schon Verfahren anhängig. Die Urteile werden auf sich warten lassen, denn die Gerichte werden einen Weg finden wollen, die Gebühr irgendwie zu rechtfertigen. Das war schon in der Vergangenheit so. In der Vergangenheit hat man bei der Rundfunkgebühr ein Wort gewählt (oder erfunden), das ich zuvor noch nicht kannte, nämlich es handele sich hier um eine VORZUGSLAST.
Die Gerichte hatten schon erkannt dass es sich um eine Last handelte
, man hat heir begründet, dass der Vorzug bestünde,wenn man Empfangsgeräte besitzt, öffentl. rechtl. Rundfunk zu empfangen, der entsprechend gebührenpflichtig ist.
Mit dieser Vorzugslast können sie eigentlich heute nicht mehr kommen, jedoch wird man sich mit Sicherheit etwas anderes ausdenken. Oder man argumentiert ggf wieder mit der Vorzugslast.
??Es bestehe allgemein die Möglichkeit öffentlich rechtl. Rundfunk irgendwie zu empfangen. Auf das Urteil bin ich auf jeden Fall gespannt, jedoch wird es eine Enttäuschung sein.
Es geht hier um 8 Mrd jährlich, das ist kein Pappenstiel.
Zudem habe ich schon mal ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam:
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13
http://openjur.de/u/645183.htmldarin wird von dem Gericht unter anderem angeführt:
"Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist."
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt."
"Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet."
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?
Wie soll man die Klage allgemein noch begründen? Um ggf Aussichten auf Erfolg zu haben?