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Autor Thema: Zwangsvollstreckung?  (Gelesen 15068 mal)

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Zwangsvollstreckung?
Autor: 14. Dezember 2013, 20:21
Zwangsvollstreckung in Aussicht?
Person A hat in diesem Jahr noch keine Beitrag gezahlt, jedoch weder Widerspruch gegen sämtliche Beitragsbescheide eingelegt, noch irgendetwas anderes unternommen.. Nach der erst im November erhaltenen 1. Mahnung folgte nun die Androhung einer Zwangsvollstreckung.
Was sollte Person A nun tun?


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Re: Zwangsvollstreckung?
#1: 15. Dezember 2013, 00:44
So schnell kann nicht vollstreckt werden, dazu sind noch einige zeitraubende Schritte zu gehen.

Zunächst:
In der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Beitragsbescheid sollte Person A ersehen können, bis wann ein Widerspruch möglich ist bzw. war. Da bereits mindestens eine Mahnung eingegangen sein soll, ist anzunehmen, daß die Widerspruchsfrist verstrichen ist.

Um jedoch eine Forderung vollstrecken zu können, bedarf es eines Vollstreckungstitels eines Amtsgerichts. Hierzu würde der Forderungssteller zunächst einen Mahnbescheid beantragen müssen, der Person A postalisch zugestellt würde. Zu erkennen an einem auffällig gelben Umschlag, auf dem das Zustelldatum vom Postboten auf dem Umschlag vermerkt wird.

Es wäre dann zwingend erforderlich, innerhalb 14 Tagen nach Zugang eines Mahnbescheides entweder die dort genannten Kosten auf das dort genannte Konto zu überweisen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Auf keinen Fall sollte der Kopf in den Sand gesteckt werden.

Sollte der auf dem Mahnbescheid angegebene Betrag überwiesen worden sein, ergeht entsprechende Mitteilung vom Kontoinhaber an das Amtsgericht und die Akte wird geschlossen. Die Zwangsabgabe würde aber weiterhin monatlich gefordert werden.

Sollte hingegen der Widerspruch gewünscht sein, müßte lediglich das entsprechende Feld auf dem beigefügten Formular angekreuzt und an das angegebene Amtsgericht zurückgesendet werden. Eine Begründung wäre in diesem Stadium weder notwendig noch vorgesehen. Das Amtsgericht würde sodann nach Erhalt des Widerspruchs dem Antragsteller des Mahnbescheides entsprechend Mitteilung machen, worauf dieser dann entscheiden müßte, ob die Angelegenheit vor Gericht verhandelt werden sollte oder nicht.

Ginge die Angelegenheit vor Gericht und Person A erhielte Recht: Halleluja & Glückwunsch zum von uns allen lang ersehnten Präzedenzfall!

Ginge die Angelegenheit vor Gericht und der Kläger erhielte Recht, erläßt das Gericht ein Vollstreckungsurteil, mit dem ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet würde, der Person A unangekündigt zu Hause aufsuchte. Bei Nichtantreffen würde der Gerichtsvollzieher eine Mitteilung hinterlassen mit der Bitte um Kontaktaufnahme. Person A würde sich dann entscheiden müssen, entweder den Betrag zu zahlen oder die Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung mit nachfolgender Sach- bzw. Kontopfändung über sich ergehen zu lassen. Auch hier würde die monatliche Zwangsabgabe weiterhin gefordert werden.

Eventuell sollte Person A sich rein vorsorglich mit einem Rechtsanwalt unterhalten.


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Re: Zwangsvollstreckung?
#2: 15. Dezember 2013, 01:28
Weitere Hintergrundinfos u.a. auch hier:

"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html


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Re: Zwangsvollstreckung?
#3: 15. Dezember 2013, 02:08
So schnell kann nicht vollstreckt werden, dazu sind noch einige zeitraubende Schritte zu gehen.

Zunächst:
In der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Beitragsbescheid sollte Person A ersehen können, bis wann ein Widerspruch möglich ist bzw. war. Da bereits mindestens eine Mahnung eingegangen sein soll, ist anzunehmen, daß die Widerspruchsfrist verstrichen ist.

Um jedoch eine Forderung vollstrecken zu können, bedarf es eines Vollstreckungstitels eines Amtsgerichts. Hierzu würde der Forderungssteller zunächst einen Mahnbescheid beantragen müssen, der Person A postalisch zugestellt würde. Zu erkennen an einem auffällig gelben Umschlag, auf dem das Zustelldatum vom Postboten auf dem Umschlag vermerkt wird.

Es wäre dann zwingend erforderlich, innerhalb 14 Tagen nach Zugang eines Mahnbescheides entweder die dort genannten Kosten auf das dort genannte Konto zu überweisen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Auf keinen Fall sollte der Kopf in den Sand gesteckt werden.

Sollte der auf dem Mahnbescheid angegebene Betrag überwiesen worden sein, ergeht entsprechende Mitteilung vom Kontoinhaber an das Amtsgericht und die Akte wird geschlossen. Die Zwangsabgabe würde aber weiterhin monatlich gefordert werden.

Sollte hingegen der Widerspruch gewünscht sein, müßte lediglich das entsprechende Feld auf dem beigefügten Formular angekreuzt und an das angegebene Amtsgericht zurückgesendet werden. Eine Begründung wäre in diesem Stadium weder notwendig noch vorgesehen. Das Amtsgericht würde sodann nach Erhalt des Widerspruchs dem Antragsteller des Mahnbescheides entsprechend Mitteilung machen, worauf dieser dann entscheiden müßte, ob die Angelegenheit vor Gericht verhandelt werden sollte oder nicht.

Ginge die Angelegenheit vor Gericht und Person A erhielte Recht: Halleluja & Glückwunsch zum von uns allen lang ersehnten Präzedenzfall!

Ginge die Angelegenheit vor Gericht und der Kläger erhielte Recht, erläßt das Gericht ein Vollstreckungsurteil, mit dem ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet würde, der Person A unangekündigt zu Hause aufsuchte. Bei Nichtantreffen würde der Gerichtsvollzieher eine Mitteilung hinterlassen mit der Bitte um Kontaktaufnahme. Person A würde sich dann entscheiden müssen, entweder den Betrag zu zahlen oder die Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung mit nachfolgender Sach- bzw. Kontopfändung über sich ergehen zu lassen. Auch hier würde die monatliche Zwangsabgabe weiterhin gefordert werden.

Eventuell sollte Person A sich rein vorsorglich mit einem Rechtsanwalt unterhalten.

Nein, stimmt nicht!
Ich kenne folgenden Fall sehr gut:Mahnung am 4.10.13 mit Androhung der Vollstreckung
Vollstreckungsankündigung am 5.12. von der zuständigen Vollstreckungsbehörde der Gemeinde, mit Frist bis zum 19.12.  Danach erfolgt unbarmherzig die Vollstreckung mit allem Drum und Dran.


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Re: Zwangsvollstreckung?
#4: 15. Dezember 2013, 04:22
Nun mal *gaaaaaaaanz* langsam und *gaaaaaaaanz* ruhig ;)
Keine Panik schieben und hier die Pferde nicht scheu machen mit halbgaren Aussagen...

1. Was heißt hier so kategorisch "Nein, stimmt nicht!"?!?!
Die Ausführungen von Don_Profundo klingen plausibel - und deuten einiges an möglichen Gegenmaßnahmen an.
Dass diese *komplett* nicht stimmen sollen, ist also schwer vorstellbar.
Wer nicht rechtzeitig die möglichen Mittel einlegt, gibt die Kontrolle der Angelegenheit aus der Hand.

2. Ohne konkrete Sachkenntnis des fiktiven Vorfalls kann zum einen viel behauptet werden, zum anderen haben Vorgeschichte, Randbedingungen und eventuell erfolgte Gegenmaßnahmen etc. ebenfalls einen Einfluss auf den Verlauf.

Ich vermute im Übrigen sehr stark, dass es sich im vorliegenden "Panik"(?)-Fall noch um alte Forderungen in Form von "RundfunkGEBÜHREN" handelt...

Bevor wir hier also in großen, fetten Buchstaben eine Panik-Welle lostreten, mal bitte kurz durchatmen und dann noch mal detailliert und verständlich.

Noch ist keine Vollstreckung erfolgt, sie "erfolgt" auch nicht - sondern *soll* erfolgen.
Ein kleiner, feiner Unterschied ;)

Wir lassen uns hier nämlich nicht so leicht aus der Ruhe bringen...
...im Gegensatz zu den Damen und Herren von ARD-ZDF-GEZ, die momentan - zurecht - voll die kopflose Panik schieben ;)


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Re: Zwangsvollstreckung?
#5: 15. Dezember 2013, 11:29
Ohne auf die Einzelheiten der von Don_Profundo nicht ganz schlüssig angeführten Problematik der Person A eingehen zu wollen, folgende allgemeine Anmerkungen meinerseits:

Die Anstalten des öffentlichen Rechts müssen sich nicht auf der Spielwiese des Zivilrechts (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid nach ZPO) bewegen, sondern können aus einem Verwaltungsakt nach Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jew. Bundeslandes heraus vollstrecken. Der Bescheid muss bei Abgaben noch nicht einmal rechtskräftig sein.

Jeder Bescheid trägt links oben den Namen der Anstalt. Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. I.d.R. muss dann Widerspruch eingelegt werden sowie die Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden. (In einzelnen Ländern muss wohl unmittelbar beim Verwaltungsgericht geklagt werden, aber dies geht aus der besagten Rechtsbehelfsbelehrung hervor).

Wichtig ist noch die Vollstreckungsanordnung. Die Vorausetzungen sind in § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Da der Blick ins Gesetz bei der Rechtsfindung eher hilft als wilde Mutmaßungen, hier im Volltext:

Zitat von: § 3 VwVG
§ 3 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a)    der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)    die Fälligkeit der Leistung;
c)    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Die Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG sollte nicht mit den üblichen Bettelbriefen verwechselt werden. Aber da die Anstalt explizit genannt werden dürfte, sollte man diesen Unterschied erkennen können. Wenn die von A genannte "Mahnung" eine solche sein sollte, steht die Vollstreckung bevor. Wenn ein Widerspruch nicht eingelegt wurde, ist der Bescheid auch rechtskräftig geworden.

Theoretisch können die Anstalten den Beitrag so stringend eintreiben wie das Finanzamt die Steuern, aber vorliegend wird es vermutlich(!) um die alte "Rundfunkgebühr" gehen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Zwangsvollstreckung?
#6: 15. Dezember 2013, 14:00
Hallo zusammen,

sorry, die Großschrift sollte so groß nicht sein  :(, aber da war der Beitrag schon abgeschickt; damit will und wollte ich meinem Beitrag kein größeres Gewicht geben. Da gibt`s hier wesentlich fundiertere und informativere Beiträge, u.a. sicher auch von "Bürger".
Leider aber muss ich widersprechen, denn den besagten Fall kenne ich nun wirklich gut....

In diesem Fall (der aber doch bestimmt nicht so ungewöhnlich ist....?), den ich schon in einem anderen Thread geschildert habe, ist es so wie von mir hier beschrieben, also:

Zahlungserinnerung am 1.2.13 über 53,94 (das war tatsächlich noch vom letzten Quartal 2012...)
Gebühren/Beitragsbescheid am 5.4. über 112,88
dto. am 3.5. über 117,88
dto. am 2.8. über 179,82 (der Betrag, der bis zum 19.1.2 vollstreckt wird)
Mahnung am 4.10. über 233,76 mit Frist 18.10. mit Androhung der Zwangsvollstreckung
"Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung ö.r. Geldforderungen" am 5.12. mit Frist 19.12., danach erfolgt Zwangsvollstreckung, also steht ab da der Vollstrecker der Gemeinde vor der Tür.

Wie "Redfox" schon schreibt, gibt es nicht die Notwendigkeit sich auf die "Spielwiese" des Zivilrechts zu begeben.

Natürlich wird man nicht gerade "panisch", wenn man was angedroht bekommt, aber den Zwnagsvollstrecker vor der Tür kann und will (bestimmt nicht nur) ich mir nicht erlauben.

Ich finde den Weg über Proteste (die ich so gut wie geht unterstütze), Eingaben, Gerichtsverfahren, und was weiß ich was, gegen die offenbar gesetzeswidrig und nicht im Einklang mit dem "Rundfunkstaatsvertrag" (heißt es so?) agierenden und zudem zu teuer operierenden Rundfunkanstalten für den besten, immerhin sind wir doch in einem Rechtsstaat,oder? (Na ja, so sicher bin ich mir da nicht...!)

Also, nochmals SORRY für die großen Buchstaben...!  ;)

Matthias

P.S. Frage mich aber gerade noch (wußte nicht, dass man noch "bearbeiten" kann...), wieso es eigentlich einen Unterschied macht, ob`s bei der Vollstreckung auch noch um alte Gebühren aus 2012 gehen "muss"  ???


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Re: Zwangsvollstreckung?
#7: 15. Dezember 2013, 14:59
Danke, Redfox, wieder was dazugelernt.


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Re: Zwangsvollstreckung?
#8: 15. Dezember 2013, 19:42
Auch von mir danke an Redfox! So helfen wir uns gegenseitig weiter :)

Eine gute aktuelle Übersicht findet sich jetzt hier:

Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Prinzipiell gilt:
Wer sich nicht an die uns auferlegten Spielregeln/ Verfahrensregen hält, macht die Angelegenheit für sich nicht unbedingt einfacher. Ungeachtet dessen darf das natürlich jeder gern tun, der sich dazu berufen fühlt, denn auch diese "abseitigen" Wege halten ARD-ZDF-GEZ beschäftigt und bilden ein buntes Mosaik an Widerstand.

Festzuhalten wäre aus meiner Sicht vielleicht noch, dass zumindest laut Aussage von akademie.de
- erst die Bekanntgabe eines BeitragsBESCHEIDs das
  Verfahren in das Verwaltungsrecht erhebt.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte Zivilrecht anzuwenden sein.

"Bekanntgabe" heißt "Zustellung"...
...diese erfolgt nahezu ausschließlich über normalen Postversand und *ohne* Nachweis der Zustellung.

Wenn Person XYZ "hartgesotten" ist und sich vor einem "Konfrontationskurs" nicht scheut, kann sie die Landesrundfunkanstalt dazu auffordern, den Zugang nachzuweisen...

"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Beitragsbescheid nicht erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7639.msg55668.html#msg55668

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Der bloße "Anscheinsbeweis" einer Zustellung wird zwar gern von ARD-ZDF-GEZ behauptet, gilt aber nicht - siehe dazu das bei Höcker zitierte Urteil des BGH.

Sind also die Bescheide nicht zugestellt und also auch nicht bekanntgegeben worden, ist meiner Auffassung nach das Verfahren auch (noch) nicht im Verwaltungsrecht anzusiedeln.

Eine Vollstreckung wäre demzufolge in diesem Fall meiner Auffassung nach ebenfalls nicht so einfach nach den aufgeführten "Verfahrensregeln" durchführbar.

Einspruch/ Widerspruch/ Zurückweisung der Mahnung bzw. Vollstreckung wäre dann meiner Auffassung nach das mindeste, was Person XYZ tun könnte/ sollte.


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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Re: Zwangsvollstreckung?
#9: 15. Dezember 2013, 19:57
P.S. Frage mich aber gerade noch (wußte nicht, dass man noch "bearbeiten" kann...), wieso es eigentlich einen Unterschied macht, ob`s bei der Vollstreckung auch noch um alte Gebühren aus 2012 gehen "muss"  ???
Hallo Matthew,
über den Unterschied Rundfunkgebühr (bis 31.12.2012) und Rundfunkbeitrag (ab 01.01.2013) ist hier schon lang und breit informiert worden.
Die Rundfunkgebühr war verwaltungsrechtlich gut abgesichert und wird deshalb gnadenlos eingetrieben. Im vorliegenden Fall wird nun versucht, die Rundfunkgebühr zusammen mit den ausstehenden Rundfunkbeiträgen einzutreiben. Es ist aber noch kein Fall bekannt geworden, wo reine Rundfunkbeiträge mit dem Zwangsvollstrecker eingetrieben wurden.
Lefty


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Re: Zwangsvollstreckung?
#10: 15. Dezember 2013, 20:05
Danke Lefty - ich war wieder mal nicht schnell genug ;)
wollte es aber dennoch kundtun - und doch noch etwas ausführlicher:

P.S. Frage mich aber gerade noch [...], wieso es eigentlich einen Unterschied macht, ob`s bei der Vollstreckung auch noch um alte Gebühren aus 2012 gehen "muss"  ???

Es "muss" sich nicht um Gebühren handeln - hat es aber bei fast allen bisherigen Vollstreckungsankündigungen getan.

Es ist seit geraumer Zeit offensichtlich, dass ARD-ZDF-GEZ verstärkt versuchen, alte Forderungen eintreiben

Verstärkte Eintreibung alter Forderungen ("Gebühren")
Vermengung mit neuen Forderungen (Beiträge")

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7251.msg53295.html#msg53295

Dass dabei
- alte "RundfunkGEBÜHREN" und
- neue "RundfunkBEITRÄGE"
miteinander vermengt werden, ist in meinen Augen juristisch höchst fragwürdig und reiht sich ein in eine lange Liste

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg54341.html#msg54341

Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei den alten "RundfunkGEBÜHREN" und den neuen "RundfunkBEITRÄGEN" um jeweils vollkommen andere Bemessungsgrundlagen, Zahlungstatbestände und somit Vertragsgrundlagen handelt.

"RundfunkGEBÜHR"
> "freiwillige", wissentliche Einwilligung in die Zahlungspflicht durch Angabe des/ der bereitgehaltenen Geräte

"RundfunkBEITRAG"
> per gesetzlicher Regelung auferlegte pauschale Zahlungspflicht

Beides miteinander zu vermengen ist (mglw. sogar bewusst/ vorsätzlich) *irreführend*.

Da insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum sogenannten "RundfunkBEITRAG" juristisch höchst fragwürdig sind, zahlreiche vernichtende Gegengutachten existieren und bundesweit hunderte "fundiert begründete" Klagen anhängig sind, die "komplexe Rechtsfragen" aufwerfen, ist meines Erachtens nach auch eine Zwangsvollstreckung dieser "RundfunkBEITRÄGE" höchst fragwürdig bzw. juristisch gut angreifbar.


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Re: Zwangsvollstreckung?
#11: 16. Dezember 2013, 11:31
Hallo zusammen,

macht`s dann ggfs. Sinn, in der geschilderten Lage, also der Vermengung von "Gebühr" und "Beitrag",  darauf zu bestehen (kann man das überhaupt?), dass getrennte Mahnungen ausgestellt werden, außerdem und mithin dann auch getrennte Vollstreckungen durchgeführt werden müssen?
Habe leider dazu keinen Rat und/oder Lösung finden können.

Bei der Komplexität und den vielleicht zudem noch unterschiedlichen Verfahrensweisen der Rundfunkanstalten entsteht meiner Auffassung nach eine gehörige Verwirrung, die vor mir bestimmt nicht halt macht.
Insofern bitte ich um Nachsicht, wenn manche Frage oder manches Verstehen ein bisschen "daneben" gehen....;-)

Freundliche Grüße,
Matthias


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Re: Zwangsvollstreckung?
#12: 16. Dezember 2013, 13:38
Hallo nochmal,

zur Ergänzung noch folgendes:

Habe eben mit der "GEZ" (Beitragsservice)  gesprochen und gebeten/verlangt, dass man mir doch bitte die Forderungen aus 2012 und 2013 separieren möge, da es sich (ja) um unterschiedlich begründete Berechnungen handele.
Dies wurde abgelehnt, womit ich nicht einverstanden war, weshalb es eben einen Rückruf der zuständigen "höheren Stelle" oder "Vorgesetzte" gab.

Aber auch dabei wurde, dieses Mal zugegeben freundlich(er), abgelehnt, dies zu tun.
Denn der Beitragsservice handele lediglich im Auftrag/im Namen der Landesrundfunkanstalt (in diesem Fall dem WDR) und es gäbe in der Handhabung des Eintreibens der Gebühren/Beiträge keinen Unterschied, also Gebührenbescheid, Mahnung, Vollstreckung, insofern gäbe es keinen Grund, diese Forderungen zu separieren.
Wenn ich damit nicht einverstanden wäre, müßte ich ggfs. den WDR kontaktieren, was "aber auch nichts bringen würde".
Das denke ich übrigens auch....

Matthias




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Re: Zwangsvollstreckung?
#13: 16. Dezember 2013, 14:39
Habe eben mit der "GEZ" (Beitragsservice)  gesprochen und gebeten/verlangt, dass man mir doch bitte die Forderungen aus 2012 und 2013 separieren möge, da es sich (ja) um unterschiedlich begründete Berechnungen handele.
Dies wurde abgelehnt, womit ich nicht einverstanden war, weshalb es eben einen Rückruf der zuständigen "höheren Stelle" oder "Vorgesetzte" gab.

Aber auch dabei wurde, dieses Mal zugegeben freundlich(er), abgelehnt, dies zu tun.
Denn der Beitragsservice handele lediglich im Auftrag/im Namen der Landesrundfunkanstalt (in diesem Fall dem WDR) und es gäbe in der Handhabung des Eintreibens der Gebühren/Beiträge keinen Unterschied, also Gebührenbescheid, Mahnung, Vollstreckung, insofern gäbe es keinen Grund, diese Forderungen zu separieren.
Wenn ich damit nicht einverstanden wäre, müßte ich ggfs. den WDR kontaktieren, was "aber auch nichts bringen würde".

Ich denke, es ist generell besser, schriftlich zu korrespondieren, schon allein wegen des Nachweises. Andernfalls könnte man Gefahr laufen, sich um Kopf und Kragen zu reden. Zudem ist Ruhe bewahren oberste Priorität, schließlich drohen weder Pranger noch Schuldturm.

Bei Muffensausen oder blankliegenden Nerven kann man übrigens sogar noch die Reißleine ziehen (sprich: zahlen), wenn der Vollstrecker an die Tür klopft. Der schiebt einen nämlich nicht zur Seite und räumt willkürlich die Bude aus.


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