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Autor Thema: Vollstreckung  (Gelesen 16098 mal)

P
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Vollstreckung
Autor: 04. November 2013, 23:18
Hallo,

ein ganz hypothetisches "Problem":

Person P erhält im August 2013 einen gelben Brief des Gerichtsvollziehers G (beim AG der Stadt L) mit der Aufforderung im September 2013 615 EUR an den Beitragsservice ARD+ZDF zu zahlen, da ein vollstreckbarer Titel vorliege. P fordert G auf, ihm diesen vollstreckbaren Titel zu zeigen, woraufhin G ihm das Schreiben der ARD+ZFD vom Juli 2013 an das Amtsgericht in L zeigt mit dem Titel "Vollstreckungsersuchen" und dem fett hervorgehobenen Satz "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" übergibt. Weiterhin: "Es wird zunächste die isolierte gütliche Erledegigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits zugestimmt." Ferner "wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen."
Eine Aufstellung über die rückständigen Forderungen findet sich anschließend:
12/2010 - 02/2013 inkl. Säumniszuschläge und Mahngebühren ca. 600,- EUR

G verlangt nun von P, dass dieser den Gesamtbetrag bar zahlen oder überweisen soll oder zu ihm ins Büro kommen soll, um eine "eidesstattliche Versicherung" abzuschließen mit dem Vermerk, bei Nichterscheinen "auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehlt zu erlassen gem § 802g ZPO".

Und nun noch eine ganz hypothetische Frage: Ist G überhaupt dazu berechtigt, die Vollstreckung durchzuführen bzw. eine "eidesstattliche Versicherung" entgegenzunehmen?


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Re: Vollstreckung
#1: 05. November 2013, 00:16
Der Gerichtsvollzieher des Amtsgericht ist selbstverständlich berechtigt, die Vollstreckung durchzuführen und eine eidestattliche Versicherung abzunehmen.

Da das Kind in diesem Fall in den Brunnen gefallen ist, sollte P, soweit es die Einkommensverhältnisse zulassen, das Angebot einer zwölfmonatigen Ratenzahlung annehmen. Der Gerichtsvollzieher G ist verpflichtet, dem zuzustimmen. Wenn P vernünftig mit ihm spricht und die erste Rate zahlt, wird G diesen Weg gutheißen.

Ansonsten wird P angeraten, rechtzeitig gegen Bescheide des öffentlich-rechtlichen Fernsehens Widerspruch einzulegen.


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Re: Vollstreckung
#2: 05. November 2013, 01:14
Die Suchfunktion des Forums liefert mit dem Begriff "Vollstreckung" u.a. diesen ähnlichen Fall:

Vollstreckungsankündigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6927.msg51613.html#msg51613

Das Kind ist ja schon ziemlich tief in den Brunnen gefallen.

Um sich auf die Verjährungsfrist zu berufen hätte Person A ja zu einem Zeitpunkt X die innerhalb der gesetzten Frist liegt, Widerspruch einlegen müssen.

Person A hat sich nicht abgemeldet, damit liegt das Versäumnis bei Person A. Die Befreiung war ja zeitlich begrenzt. Läuft die Befreiung ab und Person A konnte keine neue Befreiung erzielen, laufen die (damaligen) Gebühren weiter. Vor der Befreiung müssen ja gebührenpflichtige Empfangsgeräte vorhanden gewesen sein, sonst wäre Person A nicht angemeldet gewesen.
 
Da es nun aber schon beim Vollstreckungsbeamten liegt denke ich das Person A alle Briefe im Vorfeld entweder ignoriert hat oder eben nicht von dem Recht Gebrauch gemacht hat, Widerspruch einzulegen.

Das beste wäre nun, 2 Dinge zu beachten: Vorsorge treffen und Kommunikation

Vorsorge = Eventuell vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umwandeln (Pfändungsschutz, sonst könnte der Gläubiger das Geld vom Konto pfänden). Mit aktivem P-Konto darf nur gepfändet werden, wenn Beträge über der Pfändungsfreigrenze auf dem Konto sind bzw eingehen.

Kommunikation: Kontakt zum Vollstreckungsbeamten aufnehmen und versuchen eine Lösung herbei zu führen. Wie sind denn die wirtschaftlichen Verhältnisse von Person A? Steht Person A im Berufsleben etc.?

Wie die rechtliche Seite genau aussieht in dem Fall, auch wegen Hinweis auf OWI 103 kann ich nicht beurteilen. Dazu müsste man den Inhalt des Schreibens im ganzen sehen.


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Re: Vollstreckung
#3: 05. November 2013, 01:31
Der Fall von Person XYZ verdeutlicht einmal mehr, dass derzeit,

wie u.a. unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg52526.html#msg52526
beschrieben,

seitens ARD-ZDF-GEZ offensichtlich
- verstärkt alte Forderungen eingetrieben werden sollen, diese
- Eintreibung alter "RundfunkGEBÜHREN" (bis 31.12.2012) jedoch gern auch unseriös vermischt wird mit der
  Eintreibung neuer "RundfunkBEITRÄGE" (seit 01.01.2013)

Zitat
Es ist derzeit aber augenscheinlich METHODE:

1) VERSTÄRKT und SOVIEL wie möglich noch ausstehende "RundfunkGEBÜHREN" von *vor* dem 01.01.2013 noch BEIZUTREIBEN, denn da haben die noch eine "gewisse Chance" - jedenfalls höher, als bei der neuen (Un-)Rechtsgrundlage, dem sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".

Es ist augenscheinlich *außerdem* Methode bzw. rechtlich angreifbare UNSITTE

2) Die Beitreibung noch ausstehender sogenannter
"RundfunkGEBÜHREN" von *vor* dem 01.01.2013
zu ***VERMENGEN*** mit den
seit 01.01.2013 auf einer ***VÖLLIG ANDEREN*** (Un-)Rechtsgrundlage basierenden sogenannten
"RundfunkBEITRÄGEN".

Ein ***UNDING***!!!
Denn das eine hat mit dem anderen ***NICHTS*** zu tun!!!

[...]
--------------------------------------------------
Schaut mal hier - ein vergleichbarer Fall:

Zahlung der Rundfunkbeiträge Brief
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7040.0.html


Wenn ich Person XYZ wäre, würde ich also insbesondere gegen die Forderung der sogenannten
"RundfunkBEITRÄGE" von 01/2013 und 02/2013 vorgehen, da deren (Un-)Rechtsgrundlage
- erstens: eine *völlig* andere Grundlage der Abgabenerhebung darstellt als die der ebenfalls nachgeforderten "RundfunkGEBÜHREN"
- zweitens: diese *völlig* andere Grundlage der Abgabenerhebung gemäß der umfangreichen Diskussion nicht nur in diesem Forum noch dazu *juristisch höchst zweifelhaft* (bzw. m.E. *unhaltbar*) ist.


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Re: Vollstreckung
#4: 05. November 2013, 08:46
seitens ARD-ZDF-GEZ offensichtlich
- verstärkt alte Forderungen eingetrieben werden sollen, diese
- Eintreibung alter "RundfunkGEBÜHREN" (bis 31.12.2012) jedoch gern auch unseriös vermischt wird mit der
  Eintreibung neuer "RundfunkBEITRÄGE" (seit 01.01.2013)

"unseriös" ist untertrieben: Es sind 2 namentlich völlig unterschiedliche Institutionen, die unter grundsätzlich anderen gesetzlichen Bestimmungen arbeiten. Das darf vom Schuldner nicht so einfach hingenommen werden!
Ich kenne mich mit Vollstreckungen nicht aus, aber da muss es doch eine Einspruchmöglichkeit geben.


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Re: Vollstreckung
#5: 05. November 2013, 10:07

Ich kenne mich mit Vollstreckungen nicht aus, aber da muss es doch eine Einspruchmöglichkeit geben.

Wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache beim Gerichtsvollzieher liegt, gibt es keine Einspruchsmöglichkeit mehr. Ist der Gläubiger eine privatwirtschaftliche Firma oder eine Privatperson, kann man natürlich immer noch versuchen, sich zu einigen und zu vergleichen in dem Sinne, tut mir leid, dass ich das nicht zahlen konnte, aber vielleicht können wir ja eine Lösung finden.

Bei öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie ARD und ZDF gibt es keine Chance mehr für den Bürger, wenn es erst mal so weit gekommen ist.

Hier heißt es entweder zahlen, oder gesetzliche Ratenvereinbarung, oder Pfändung von Vermögen und Konten, oder Eidestattliche Versicherung, oder Beugehaft, oder Insolvenz.

Wenn Person P nicht zahlen kann, ist ein Pfändungsschutzkonto bei der Bank ein Gebot der Stunde.


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Re: Vollstreckung
#6: 05. November 2013, 10:35
Laut Wikipedia:
Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Arglist des Antragstellers) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Der Gläubiger hat jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, die Forderung schon mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzutreiben. Die sofortige Zwangsvollstreckung kann abgewendet werden, wenn neben dem Einspruch noch ein gesonderter „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ gestellt wird. Einem solchen Antrag wird in der Regel aber nur bei Stellung einer Sicherheitsleistung stattgegeben.

Arglistig finde ich die Vorgehensweise des BS in der Hinsicht, dass hier oft die "Generalamnestie" für "Schwarzseher" vor Einführung des Rundfunkbeitrags mit dem Gemisch von Gebühr und Beitrag verschleiert und übergangen wird.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Re: Vollstreckung
#7: 12. November 2013, 14:11
Dann bleibt P nichts anderes übrig als zu zahlen?????

Oder sollte P an G einen Brief schreiben / Fax senden / Email schreiben und ihn auffordern ff. Unterlagen vorzuweisen:

- richterlich unterschriebenen Vollstreckungsbescheid
- Kopie des Amtausweises
- einen von P unterschriebenen Vertrag mit der GEZ

Der hypothetische Brief war zudem mit einem Kritzel unterschrieben, den jedes Kleinkind hätte malen können.

daher zusätzlich noch:
- eine Abschrift dieses Briefes von G mit einer gesetzlich anerkannten Unterschrift


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Re: Vollstreckung
#8: 13. November 2013, 07:31
Dann bleibt P nichts anderes übrig als zu zahlen?????

Kommt vorallem auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von P an. Wenn es (auf lange Sicht) nicht zu pfänden gibt und ein Pfändungsschutzkonto existiert, haben sie keine Chance. Auch ansonsten kann man natürlich die Kooperation verweigern und es auf eine Pfändung oder Verhaftung ankommen lassen, aber davon wird es nicht billiger und auch nicht unkomplizierter (trotzdem werd ich ihnen gegebenenfalls nichts freiwillig geben).


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