Hallo,
ein ganz hypothetisches "Problem":
Person P erhält im August 2013 einen gelben Brief des Gerichtsvollziehers G (beim AG der Stadt L) mit der Aufforderung im September 2013 615 EUR an den Beitragsservice ARD+ZDF zu zahlen, da ein vollstreckbarer Titel vorliege. P fordert G auf, ihm diesen vollstreckbaren Titel zu zeigen, woraufhin G ihm das Schreiben der ARD+ZFD vom Juli 2013 an das Amtsgericht in L zeigt mit dem Titel "Vollstreckungsersuchen" und dem fett hervorgehobenen Satz "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" übergibt. Weiterhin: "Es wird zunächste die isolierte gütliche Erledegigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits zugestimmt." Ferner "wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen."
Eine Aufstellung über die rückständigen Forderungen findet sich anschließend:
12/2010 - 02/2013 inkl. Säumniszuschläge und Mahngebühren ca. 600,- EUR
G verlangt nun von P, dass dieser den Gesamtbetrag bar zahlen oder überweisen soll oder zu ihm ins Büro kommen soll, um eine "eidesstattliche Versicherung" abzuschließen mit dem Vermerk, bei Nichterscheinen "auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehlt zu erlassen gem § 802g ZPO".
Und nun noch eine ganz hypothetische Frage: Ist G überhaupt dazu berechtigt, die Vollstreckung durchzuführen bzw. eine "eidesstattliche Versicherung" entgegenzunehmen?