Also, die ersten Zeilen klingen wie eine gute Zusammenfassung des aktuellen allgemeinen Kenntnisstands
Dem wäre insofern kaum etwas hinzuzufügen. Grobe Fehler sind da erst mal nicht zu erkennen.
Das wischiwasche Antwortschreiben kann Person XYZ als eine Art "Eingangsbestätigung" werten und entsprechend abheften.
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UNTÄTIGKEITSKLAGE
Um *untätigen* Stellen etwas Dampf unter dem Kessel zu machen, dazu dient üblicherweise nach 3 Monaten die Untätigkeitsklage - beispielhaft nachzulesen hier:
Fr 06. September 2013 - Widerspruch gegen 2. Beitragsbescheid, Untätigkeitsklage
"Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid"
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html
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Fr 13. September 2013 - Eingangsbestätigung Untätigkeitsklage
"Schriftliche Bestätigung des Eingangs der Untätigkeitsklage beim
Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer) vom 06.09.2013"
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/schriftliche-bestatigung-des-eingangs.html
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STREITWERT
Eine (noch) nicht erfolgte "Aussetzung des Vollzugs" ändert meiner Auffassung nach nichts an der Höhe des (Streit-)Werts dieses Bescheids.
Dass unabhängig von Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid auch Folgebescheide theoretisch ergehen, gegen die Person XYZ dann theoretisch erneut Widerspruch einlegen und aufgrund zu erwartenden *ablehnenden* Widerspruchsbescheids dann auch wieder klagen müsste bzw. die Klage mglw. einfach erweitern kann, würde zwar mglw. den Streitwert erhöhen, hätte aber wiederum ebenfalls nichts mit der "Aussetzung des Vollzugs" zu tun.
Insofern dürfte Aussetzung oder Nicht-Aussetzung keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwerts haben.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, welcher tatsächliche Streitwert oder Mindest-Streitwert angesetzt wird - bzw. ob sich in diesem Falle die Verfahrensgebühren nicht ohnehin nach einem Mindestwert bemessen, weil der Streitwert ohnehin noch darunter liegt.
Anmerkung:
Beispiel-Person "B" hat nach dem widersprochenen und nunmehr angefochtenen Bescheid für das 2. Quartal noch keinen Bescheid für das 3. Quartal erhalten... Termin wäre eigentlich Mitte August gewesen...
ARD-ZDF-GEZ sind *ganz offensichtlich* hoffnungslos überlastet!!!
Beispiel-Person "B" hat darüber hinaus trotz ausstehender Beträge und trotz fehlender Entscheidung zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs noch keinerlei Vollstreckung "angedroht" bekommen.
Laut Auskunft Verwaltungsgericht würde ein Antrag auf Eilrechtsschutz üblicherweise auch erst bei tatsächlich drohender Vollstreckung das Mittel der Wahl sein.
Also: entspannt bleiben + kühlen Kopf bewahren
Dank themob hier noch ganz aktuelle Infos:
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
NACHWEISBARE ZUSTELLUNG
Bezüglich des "nachweisbaren Zugangs" der Schreiben - kann Person XYZ zwar "experimentieren",
sollte sich aber der "Rahmenbedingungen" bewusst sein - ansatzweise eingeschätzt in:
Thema Fristwahrung ["Zustellung"/ "Bekanntgabe"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7004.msg52124.html#msg52124ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."
...um ihre
eigene Rechtsposition nicht unnötig zu schwächen bzw. die
Angelegenheit nicht unnötig zu verkomplizieren - und auch um
glaubwürdiger als ARD-ZDF-GEZ aufzutreten
...sollte Person XYZ also die Schreiben vorsorglich als "zugegangen" ansehen
Den *tatsächlichen* Eingang zu vermerken - sich ggf. sogar bezeugen zu lassen - kann ebenfalls erwogen werden.