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Autor Thema: Richtiges Vorgehen?  (Gelesen 12591 mal)

r
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Richtiges Vorgehen?
Autor: 27. Oktober 2013, 23:02
Hallo zusammen,

Person A hatte den Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen und daraufhin Widerspruch mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags eingelegt mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Bescheids. Jedoch hat Person A hier keine zeitliche Frist gesetzt.
Nun bekam Person A ein Schreiben (kein Widerspruchsbescheid) mit dem Inhalt, dass die GEZ eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen kann und Person A doch bitte zahlen soll.
Geht Person A nun richtig in der Annahme, dass sie einfach warten muss, bis die GEZ mir ein Widerspruchsbescheid zuschickt? Soweit Person A mitbekommen hat, kann dies dauern, es können auch noch weitere unbedeutende Schreiben kommen und sogar weitere Beitragsbescheide, gegen die Person A erneut Widerspruch einlegen muss.
Falls nach drei Monaten Person A immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat, kann sie dann gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid klagen? Wäre dies dann eine sogenannte Untätigkeitsklage?
Soweit Person A informiert ist, richtet sich bei einer möglichen Klage die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert. Solange aber der Vollzug des Bescheids nicht ausgesetzt ist, wird doch der Streitwert immer höher, richtig? Was kann also Person A unternehmen für eine Aussetzung der Vollstreckung? Einstweilige Verfügung einreichen? Einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz stellt man doch nur, sofern Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden, oder?

Vielen, vielen Dank für eure Hilfe!

P.S.: Was Person A schon immer gewundert hat: Die GEZ hat noch nie Briefe per Einschreiben verschickt. Noch nicht einmal der Beitragsbescheid. Hätte Person A einfach alle Briefe bis dato ignorieren können, da nicht zugestellt?


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Re: Richtiges Vorgehen?
#1: 28. Oktober 2013, 01:15
Also, die ersten Zeilen klingen wie eine gute Zusammenfassung des aktuellen allgemeinen Kenntnisstands :)
Dem wäre insofern kaum etwas hinzuzufügen. Grobe Fehler sind da erst mal nicht zu erkennen.

Das wischiwasche Antwortschreiben kann Person XYZ als eine Art "Eingangsbestätigung" werten und entsprechend abheften.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
UNTÄTIGKEITSKLAGE

Um *untätigen* Stellen etwas Dampf unter dem Kessel zu machen, dazu dient üblicherweise nach 3 Monaten die Untätigkeitsklage - beispielhaft nachzulesen hier:

Fr 06. September 2013 - Widerspruch gegen 2. Beitragsbescheid, Untätigkeitsklage
"Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid"

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html

------------------------------------------------------------------------------------------------
Fr 13. September 2013 - Eingangsbestätigung Untätigkeitsklage
"Schriftliche Bestätigung des Eingangs der Untätigkeitsklage beim
Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer) vom 06.09.2013"

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/schriftliche-bestatigung-des-eingangs.html

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
STREITWERT

Eine (noch) nicht erfolgte "Aussetzung des Vollzugs" ändert meiner Auffassung nach nichts an der Höhe des (Streit-)Werts dieses Bescheids.

Dass unabhängig von Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid auch Folgebescheide theoretisch ergehen, gegen die Person XYZ dann theoretisch erneut Widerspruch einlegen und aufgrund zu erwartenden *ablehnenden* Widerspruchsbescheids dann auch wieder klagen müsste bzw. die Klage mglw. einfach erweitern kann, würde zwar mglw. den Streitwert erhöhen, hätte aber wiederum ebenfalls nichts mit der "Aussetzung des Vollzugs" zu tun.

Insofern dürfte Aussetzung oder Nicht-Aussetzung keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwerts haben.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, welcher tatsächliche Streitwert oder Mindest-Streitwert angesetzt wird - bzw. ob sich in diesem Falle die Verfahrensgebühren nicht ohnehin nach einem Mindestwert bemessen, weil der Streitwert ohnehin noch darunter liegt.

Anmerkung:
Beispiel-Person "B" hat nach dem widersprochenen und nunmehr angefochtenen Bescheid für das 2. Quartal noch keinen Bescheid für das 3. Quartal erhalten... Termin wäre eigentlich Mitte August gewesen...
ARD-ZDF-GEZ sind *ganz offensichtlich* hoffnungslos überlastet!!!
Beispiel-Person "B" hat darüber hinaus trotz ausstehender Beträge und trotz fehlender Entscheidung zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs noch keinerlei Vollstreckung "angedroht" bekommen.
Laut Auskunft Verwaltungsgericht würde ein Antrag auf Eilrechtsschutz üblicherweise auch erst bei tatsächlich drohender Vollstreckung das Mittel der Wahl sein.

Also: entspannt bleiben + kühlen Kopf bewahren ;)

Dank themob hier noch ganz aktuelle Infos:
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
NACHWEISBARE ZUSTELLUNG

Bezüglich des "nachweisbaren Zugangs" der Schreiben - kann Person XYZ zwar "experimentieren",
sollte sich aber der "Rahmenbedingungen" bewusst sein - ansatzweise eingeschätzt in:

Thema Fristwahrung ["Zustellung"/ "Bekanntgabe"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7004.msg52124.html#msg52124

ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."


...um ihre eigene Rechtsposition nicht unnötig zu schwächen bzw. die
Angelegenheit nicht unnötig zu verkomplizieren - und auch um
glaubwürdiger als ARD-ZDF-GEZ aufzutreten ;)
...sollte Person XYZ also die Schreiben vorsorglich als "zugegangen" ansehen ;)

Den *tatsächlichen* Eingang zu vermerken - sich ggf. sogar bezeugen zu lassen - kann ebenfalls erwogen werden.


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Re: Richtiges Vorgehen?
#2: 28. Oktober 2013, 21:59
Hallo Bürger,

vielen Dank für Deine Antwort. Schön, dass mein Vorgehen richtig zu sein scheint. Deine Links werde ich auch noch vertiefen. Viele interessante Infos.
Ich versuche, morgen mal kurz zusammenfassen, was für Möglichkeiten bestehen, nachdem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt wurde. Heute schaffe ich das nicht mehr.


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Re: Richtiges Vorgehen?
#3: 29. Oktober 2013, 19:41
Hallo,

wie versprochen nun eine kleine Zusammenfassung, wie es nach einem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid weitergehen kann. Es wird zudem davon ausgegangen, dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Gebührenbescheids beantragt wurde.

Keine Gewähr für das Folgende, aber mit der dringenden Bitte um Kommentare!!!

1. Möglichkeit:
Man wartet auf den Widerspruchsbescheid. Falls weitere Beitragsbescheide kommen, dann widerum Widerspruch einlegen. Irgendwann sollte sollte dann der Widerspruchsbescheid kommen, wahrscheinlich negativ, gegen den dann eine Anfechtungsklage gestellt werden kann. Kosten: ca. 105 €.

2. Möglichkeit:
Der Widerspruchsbescheid ist nach drei Monaten immer noch nicht angekommen. Nun kann eine Untätigkeitsklage angestrebt werden. Kosten: ?.

3. Möglichkeit:
Bevor der Widerspruchsbescheid eingetroffen ist, werden Vollstreckungsmaßnahmen seitens der GEZ angedroht. Dann kann Eilrechtsschutz beantragt werden. Kosten: ca. 52,50 €.

4. Möglichkeit:
Um frühzeitig die Aussetzung der Vollstreckung des Gebührenbescheids zu erzwingen, ist es auch möglich, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu stellen. Kosten: ?.

Kann jemand was zu den unbekannten Kosten sagen???

Folgende Anmerkungen:
  • Ist 4. korrekt? Laut themob sollte bei dieser Möglichkeit ein Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt werden. Jedoch schreibt wimmerma explizit, dass eine einstweilige Verfügung gestellt wurde.
  • Was ist eigentlich der Unterschied zwischen den ganzen Arten von Klagen? Sie zielen doch alle auf dasselbe ab (Klage gegen den Rundfunkbeitrag), haben jedoch jeweils andere Ausgangslagen, richtig?
    • Anfechtungsklage gegen negativen Widerspruchsbescheid,
    • Untätigkeitsklage, falls innerhalb von drei Monaten kein Widerspruchsbescheid vorliegt,
    • Feststellungsklage direkt nach dem Beitragsbescheid (nur in einigen Bundesländern möglich, wie z.B. in Bayern).
  • Wieso muss denn ein Otto-Normal-Verbaucher immer per Einschreiben verschicken, wenn die GEZ einfach annehmen kann, dass ihre Briefe nach drei Tagen in der Post zugestellt worden sind?
  • Gibt es Neuigkeiten zu dem scheinbaren Widerspruch des Bundesverfassungsgerichts? Siehe hier.






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Re: Richtiges Vorgehen?
#4: 03. November 2013, 18:34
hatte mich geirrt scheint alles ok zu sein


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Re: Richtiges Vorgehen?
#5: 06. November 2013, 19:14
Danke für die Rückmeldung, weg damit!
Kann jemand was zu meinen offenen Anmerkungen und den unbekannten Kosten sagen?


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Re: Richtiges Vorgehen?
#6: 06. November 2013, 21:54
wie bereits darauf hingewiesen gibt es noch die Möglichkeit bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden eine Wiederaufnahme § 51 VwVfG zu beantragen. Er zielt auf die Rücknahme bzw. den Widerruf ab.  Der muss bearbeitet werden und ein Bescheid erlassen werden. Er eignet sich für alle die bisher nichts getaen haben und jetzt doch etwas gegen die Zahlungspflicht unternehmen wollen. Zudem stellt es einen erhöhten Aufwand für deren Rechtsabteilung etc. dar, wenn eine weitere Art von Anträgen kommt.

(mein vorheriger Beitrag war nicht zu löschen, deshalb hab ich ihn ersetzt)


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Re: Richtiges Vorgehen?
#7: 06. November 2013, 23:54
Zitat
Wieso muss denn ein Otto-Normal-Verbaucher immer per Einschreiben verschicken, wenn die GEZ einfach annehmen kann, dass ihre Briefe nach drei Tagen in der Post zugestellt worden sind?

Ich habe meinen Widerspruch per Einschreiben verschickt, auf der Internetseite der Post kann online verfolgt werden, wann der Brief zugestellt wurde. Das war einfach ein gutes Gefühl, zu sehen dass der Widerspruch rechtzeitig angekommen ist. Kosten 90 Cent für den Brief mit 3 Blättern plus 2,05 Euro für das Einschreiben.

Sendungsverfolgung für Einschreiben hier:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html


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Re: Richtiges Vorgehen?
#8: 07. November 2013, 08:53
Zitat
Wieso muss denn ein Otto-Normal-Verbaucher immer per Einschreiben verschicken, wenn die GEZ einfach annehmen kann, dass ihre Briefe nach drei Tagen in der Post zugestellt worden sind?

Ich habe meinen Widerspruch per Einschreiben verschickt, auf der Internetseite der Post kann online verfolgt werden, wann der Brief zugestellt wurde. Das war einfach ein gutes Gefühl, zu sehen dass der Widerspruch rechtzeitig angekommen ist. Kosten 90 Cent für den Brief mit 3 Blättern plus 2,05 Euro für das Einschreiben.

Sendungsverfolgung für Einschreiben hier:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html

Ich habe auch kein Problem damit, das ganze zu Mehrkosten per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden. Ich sehe das hier wie Roggi: man hat ein besseres, weil sicheres Gefühl.

Im übrigen sind die Kosten für Einschreiben und pipapo noch der geringere Teil. Teurer wird es bei den Gerichtskostenvorschüssen bis zur Zahlung der Kosten im Falle des Unterliegens. Aber das muss man riskieren - oder blechen und sich sein Leben lang ärgern, dass man in einem demokratischen System nicht wenigstens einmal in seinem Leben gegen den  Strom geschwommen ist.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

A
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Hallo,

ich habe da eine Frage. Ich zitiere:
"3. Möglichkeit:
Bevor der Widerspruchsbescheid eingetroffen ist, werden Vollstreckungsmaßnahmen seitens der GEZ angedroht. Dann kann Eilrechtsschutz beantragt werden. Kosten: ca. 52,50 €."

Ich dachte Vollstreckungsmaßnahmen wären erst nach abgeschmettertem Widerspruch
möglich, also müßte es vorher mindestens einen Widerspruchsbescheid geben?

Schöne Grüße

Person A wie Anton


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Re: Richtiges Vorgehen?
#10: 22. Dezember 2013, 22:45
Wenn kein Beitragsbescheid oder Widerspruchsbescheid gekommen ist, sind die in der Beweispflicht, das Person A einen Bescheid bekommen hat. Das Thema hatten wir schon hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6246.msg47662.html#msg47662


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Re: Richtiges Vorgehen?
#11: 22. Dezember 2013, 22:53
Ach so, also wenn man auf den Beitragsbescheid nicht reagiert hat.


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Re: Richtiges Vorgehen?
#12: 22. Dezember 2013, 23:08
Wer auf einen Bescheid nicht oder zu spät reagiert, hat in der Regel wenig Chancen. Wie im Beitrag von themob über Premiumadressen zu lesen ist, haben die eine Absicherung. Nachzulesen hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636
Nur wenn wirklich keine Post ankam, hat man noch die Möglichkeit, den Beitragsbescheid in den vorherigen Stand setzen zu lassen, die Frist beginnt nochmal. Muss aber auch beantragt werden, ob die das machen weiß ich nicht.
Wenn es zu spät ist, hilft nicht viel, dann muss man zahlen, der Gerichtsvollzieher holt sonst kostenpflichtig das Geld. Trotzdem würde ich danach nicht weiterzahlen, sondern die nächste Zahlung verweigern und gegen weitere Beitragsbescheide Widerspruch einlegen. Wenn man Formfehler macht, ist das Pech, aber ändert nichts an der Einstellung zu diesem System.


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Re: Richtiges Vorgehen?
#13: 22. Dezember 2013, 23:35
Wer auf einen Bescheid nicht oder zu spät reagiert, hat in der Regel wenig Chancen. Wie im Beitrag von themob über Premiumadressen zu lesen ist, haben die eine Absicherung. Nachzulesen hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636
Nur wenn wirklich keine Post ankam, hat man noch die Möglichkeit, den Beitragsbescheid in den vorherigen Stand setzen zu lassen, die Frist beginnt nochmal. Muss aber auch beantragt werden, ob die das machen weiß ich nicht.
Wenn es zu spät ist, hilft nicht viel, dann muss man zahlen, der Gerichtsvollzieher holt sonst kostenpflichtig das Geld. Trotzdem würde ich danach nicht weiterzahlen, sondern die nächste Zahlung verweigern und gegen weitere Beitragsbescheide Widerspruch einlegen. Wenn man Formfehler macht, ist das Pech, aber ändert nichts an der Einstellung zu diesem System.

"Premium"-Versand ist meiner Auffassung nach allenfalls eine vorgeschobene "Absicherung" -
nach meinem Verständnis aber kein Nachweis einer Zustellung

Das "Stichwort" lautet aber nicht etwa "Zustellprüfung", sondern Zustellbarkeitsprüfung.
Nach meinem Verständnis der Erläuterungen unter http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1022086_1021931 wird damit also zwar die Zustellbarkeit geprüft/ ermittelt und somit ein automatischer Adressdatenabgleich vollzogen.

Für mich geht daraus jedoch nicht hervor, dass damit z.B. ein Nachweis erbracht würde, *dass* und *wann* eine spezielle Sendung zugestellt wurde.

Die neueren Erkenntnisse lauten dagegen vielmehr so:

Zwangsvollstreckung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7692.msg55936.html#msg55936

Wenn Person XYZ "hartgesotten" ist und sich vor einem "Konfrontationskurs" nicht scheut, kann sie die Landesrundfunkanstalt dazu auffordern, den Zugang nachzuweisen...

"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Beitragsbescheid nicht erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7639.msg55668.html#msg55668

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Der bloße "Anscheinsbeweis" einer Zustellung wird zwar gern von ARD-ZDF-GEZ behauptet, gilt aber nicht - siehe dazu das bei Höcker zitierte Urteil des BGH.

Sind also die Bescheide nicht zugestellt und also auch nicht bekanntgegeben worden, ist meiner Auffassung nach das Verfahren auch (noch) nicht im Verwaltungsrecht anzusiedeln.

Eine Vollstreckung wäre demzufolge in diesem Fall meiner Auffassung nach ebenfalls nicht so einfach nach den aufgeführten "Verfahrensregeln" durchführbar.

Einspruch/ Widerspruch/ Zurückweisung der Mahnung bzw. Vollstreckung wäre dann meiner Auffassung nach das mindeste, was Person XYZ tun könnte/ sollte.


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Re: Richtiges Vorgehen?
#14: 23. Dezember 2013, 00:20
Wenn es zu spät ist, hilft nicht viel, dann muss man zahlen, der Gerichtsvollzieher holt sonst kostenpflichtig das Geld.

Der Gerichtsvollzieher pfändet aber in aller Regel nur da, wo er darf, während der Beitragsservice auch Mittellose abzockt.

Ansonsten ist das Argument "zahlen müssen" blöd. Ich weiß, was ich muss, aber ich tu es nicht. Dass sie sich das Geld mit Gewalt holen müssen, ist für mich das Mindeste. 10'000, die das so tun, würden vielleicht schon reichen, dass das praktisch nicht mehr durchsetzbar ist.


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