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Autor Thema: ARD, ZDF und Deutschlandradio kaufen sich neues Gutachten  (Gelesen 29554 mal)

p
  • Beiträge: 647
Zitat
Ich werde jetzt pauschalieren
"die zum Rundfunkempfang befähigt sind" = Allgemeinheit, weil 97 % der deutschen Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät verfügen.

Sorry da muss ich widersprechen! Fernsehergerät zu besitzen und ÖR zu schauen sind 2 verschiedene paar Schuhe!!!
Welcher Hirnverbrannter Idiot hat es erfunden, das wen man Fernsehergerät hat ÖR schaut??? (Na gut früher gab es nichts anderes)
Aber jetzt kann man ein TV besitzen um Videospiele zu können etc.

Soll ich für nicht angemeldetes KFZ steuern bezahlen? Obwohl ich die Straßen nicht nutze? Straße ist ja auch für alle da!?
Also es müsste doch ein logisch denkender Mensch feststellen können, das ein TV Besitz keine Verpflichtung darstellt.

@503 es geht ja nicht um dich. Sondern die Volksvertreter denken so etc.


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5

503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“ Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur so genannten Grundversorgung Stellung genommen. Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen.[2] Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung

Zitat
Dass dieses Angebot nicht nur an ganz bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit derjenigen adressiert ist, die zum Rundfunkempfang befähigt sind, steht der Einordnung als BeitragSteuer nicht entgegen.
http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=2942418/property=download/nid=8236/1r4jr8p/2013-06-14_Rundfunkbeitrag-Einordnung.pdf
Nach geltender Rechtslage sei die Erhebung einer Rundfunksteuer nicht zulässig.
"Für deren Erhebung besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz", erläutert Koblenzer.

Warum ist "die zum Rundfunkempfang befähigt sind" durchgestrichen? Theoretisch gesehen dient das Angebot von ARD und ZDF wegen Förderung der Meinungsvielfalt und Demokratie der Allgemeinheit.

Zitat
Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" - wie bei der alten "Rundfunkgebühr" - nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. "Vorzugslast" handeln soll. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.

"Die Leistung wird im Interesse des Einzelnen erbracht" <-- Ich weise diese Unterstellung zurück!

Das Allgemeinwohl setzt sich aus dem Wohl aller Einzelnen zusammen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse einer einzelnen Person in bestimmten Fällen nicht schwerer wiegen kann als die entgegenstehenden Interessen mehrerer anderer Personen.
TV-Geräte dienen nicht nur einem Zweck, dem Rundfunkempfang. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der ein solches Gerät besitzt, dieses auch zweckentsprechend nutzt.
Damit ist aber nicht gesagt, dass gerade die Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten genutzt werden. Die Vermutung würde sich nur auf den Rundfunkempfang als solchen erstrecken, ohne zwischen dem Angebot des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks zu unterscheiden. Daher scheidet in dem dualen Rundfunksystem per se die Vermutung aus, dass mit einem Rundfunkempfangsgerät Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden.

Zitat
Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Gerätebezug nicht mehr länger zum Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags zu machen, da in Zeiten technischer Konvergenz die Unterscheidung zwischen Gerätearten immer schwieriger wird.

Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat. http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html

Wir haben heute die technische Möglichkeit, nach tatsächlichem Konsum abzurechnen.
Wie wärs denn mit Verschlüsselung?

"Mit der Einführung einer Grundverschlüsselung drohe eine "digitale Spaltung" der Bevölkerung, fürchten die Öffentlich-Rechtlichen."

 Wenn die Vorzugslast an eine individuell zurechenbare Leistung anknüpft, sollte eigentlich das Wohl der Allgemeinheit keine Rolle spielen und die Grundverschlüsselung wäre möglich. Und wenn doch, haben wir wieder das Problem Nummer 1 "Allgemeinheit/Steuer/Gesetzgebungskompetenz".


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...und jetzt auch ergänzt unter:

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280

Es steht 7:1,5 gegen ARD-ZDF-GEZ ;)


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   ...
Wir haben heute die technische Möglichkeit, nach tatsächlichem Konsum abzurechnen.
Wie wärs denn mit Verschlüsselung?

"Mit der Einführung einer Grundverschlüsselung drohe eine "digitale Spaltung" der Bevölkerung, fürchten die Öffentlich-Rechtlichen."

 ...

Ich ergänze hier mal die Quelle für die o. g. Aussage der ÖRR:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ARD-und-ZDF-lehnen-Verschluesselungsplaene-der-Privaten-ab-134497.html

M. E. kommen die um eine Verschlüsselung nicht mehr herum. Wer einerseits die Vielfalt der heutigen Medienlandschaft nutzt, sollte auch an der Verschlüsselung nicht so achtlos vorbeigehen. Entweder ganz oder gar nicht!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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M. E. kommen die um eine Verschlüsselung nicht mehr herum.
Wer einerseits die Vielfalt der heutigen Medienlandschaft nutzt, sollte auch an der Verschlüsselung nicht so achtlos vorbeigehen.
Entweder ganz oder gar nicht!

Man könnte es letztenendes vielleicht so auf den Punkt bringen:
*VERSCHLÜSSELUNG* wäre die *KONSEQUENZ* der "MedienKONVERGENZ"...


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M. E. kommen die um eine Verschlüsselung nicht mehr herum.
Wer einerseits die Vielfalt der heutigen Medienlandschaft nutzt, sollte auch an der Verschlüsselung nicht so achtlos vorbeigehen.
Entweder ganz oder gar nicht!

Man könnte es letztenendes vielleicht so auf den Punkt bringen:
*VERSCHLÜSSELUNG* wäre die *KONSEQUENZ* der "MedienKONVERGENZ"...

Sauber auf den Punkt gebracht!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

D
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Die ÖRR scheuen eine Verschlüsselung wir der Teufel das Weihwasser. Würde man die ÖRR verschlüsseln würden die Beitragszahler auf einen kleinen teil schrumpfen durch diese müssten dann die 7,5 Milliarden an jährlichem Bedarf geteilt werden, was dann für den Einzelnen unbezahlbar wird.


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k
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  • Wir sind das Volk
Den Mist muss sich doch keiner ansehen!Steuermilliarden für die EU,für die Banken,dann für den ÖrR.


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koppi1947

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Die ÖRR scheuen eine Verschlüsselung wir der Teufel das Weihwasser. Würde man die ÖRR verschlüsseln würden die Beitragszahler auf einen kleinen teil schrumpfen durch diese müssten dann die 7,5 Milliarden an jährlichem Bedarf geteilt werden, was dann für den Einzelnen unbezahlbar wird.

Oder ihren Saftladen finanztechnisch den tatsächlich erzielten Einnahmen anpassen.


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k
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  • Wir sind das Volk
Wenn das nicht mehr bezahlbar ist,würde ja auch keiner mehr den Mist sehen wollen,hier geht es aber um das Prinzip der Gleichheit,wer im deutschsprachigen,europäischen Raum empfangen kann und nicht bezahlen muss und der doofe Deutsche zahlt.Das ist sicher nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar und würde schon gar nicht vor dem Europäischen Gerichtshof stand halten.


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koppi1947

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  • Beiträge: 2.239
hoch mit dem Ding:

Seite 59

Zitat
Regelungstechnisch erscheint allerdings unklar, ob bei den Vorschriften jeweils von einem  formellen, an  die  Anmeldung  anknüpfenden,
oder von einem  materiellen, vom Gesetzestatbestand (§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RBStV) ausgehenden Begriff des Beitragsschuldners ausgegangen wird.
Manifest wird diese Unklarheit insbesondere im Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV.

Quelle: http://www.ard.de/download/401140/Rechtsgutachten__Der_Rundfunkbeitrag___rundfunk__und_finanzverfassungsrechtliche_Einordnung.pdf

Rumdrehen/umformulieren und ab in die Klage  8)

Sollen doch die Verwaltungsgerichte mal (er-)klären  ;D


Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Hier die im Zitat des Gutachtens erwähnten Gesetzesstellen:

§ 2 Abs. 1 RBStV Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§ 5 Abs. 1 RBStV Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
3. ...

§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. ... Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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