Man muss nun also nicht nur Aussetzung der Vollziehung beantragen, sondern auch noch einen Härtefall darlegen:
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Da die Vollziehung für mich ein besonderer Härtefall darstellt und meine Existenz bedroht, beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 09.01.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 10.01.2014 entschieden wurde.
Alle verfügbaren Gründe aufzulisten wäre nicht sinnvoll. Jeder sollte nur die Gründe verwenden, die für einen sinnvoll sind, nur dann kann man voll dahinterstehen und weiterkämpfen, wenn es schiefgeht. Welche Grundgesetzverstösse für jemanden persönlich wichtig sind, kommt eher auf die Persönlichkeit an. Wer sich nicht bevormunden lassen will, für den ist Artikel 2 GG wichtig, wer religiös ist oder eben nicht, für den ist Artikel 4 und Artikel 140 GG mit Artikel 136 WRV wichtig, und wer diese Verbrecher nicht unterstützen will, verweist auf Artikel 5 GG. Sittenwidrigkeit ist besonders schwer nachzuweisen, aber auch ein Vergehen dieses RBStVs. Zu guter letzt ist das Problem mit der Steuer vorhanden. Als ich meine Widersprüche geschrieben habe, war diese Thema noch ein heisses Eisen, mittlerweile ist es Standard: Wenn es eine Steuer ist, hatten die Länder nicht die Kompetenz, diese Steuer zu erlassen. Wenn es keine Steuer ist, ist man nicht verpflichtet und nicht willens, öffentliche Aufgaben persönlich zu finanzieren, sondern öffentliche Aufgaben müssen von der Allgemeinheit, also dem Steuerzahler, finanziert werden. Noch nicht völlig klar ist mir ob dieses Argument verwendet werden kann:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Der Widerspruchbescheid ist immer gleich, die können keine Ungerechtigkeiten erkennen, und mit der Steuer ist alles palletti. Und sowas will zur Meinungsbildung beitragen >>KOTZ<<!!!
Aber deswegen ziehen wir ja vor Gericht, damit denen klar gemacht wird, was Recht und Ordnung ist. Für den Widerspruch spielt es nicht so eine grosse Rolle, was man schreibt, alles wird abgelehnt. Wichtig ist deren Widerspruchsbescheid, gegen den wird ja letztendlich geklagt. Die Gegenargumente von denen lassen sich in einer Klage leicht zerpflücken, die haben nämlich keine Argumente ausser ihrem gesetzlosen RBStV. In der Klage wird der Widerspruch wieder zum Vorschein geholt, deshalb ist es wichtig, gute Argumente zu finden, Qualität statt Quantität und keine Beleidigungen darin zu schreiben. Wenn die Klage teilweise wegen einem nicht haltbarem Argument verloren wird, kann es passieren, dass als Urteil ein fauler Kompromiss herrauskommt und jeder trägt seine Kosten des Verfahrens. Dass es auf sowas hinausläuft, ist abzusehen, die Gerichte werden diesen Mist schützen, so gut es geht. Weiterhin ist zu bedenken, dass es zu oft hin- und hergeht, wenn nicht alle Argumente, die wichtig erscheinen, von vornherein bis ins Detail angesprochen werden. Wie deren Argumentation ist, weiss man inzwischen, ich würde schon in der Klage diese Argumente zunichte machen. Beispiel: Die Argumentieren, der Beitrag ist keine Zwecksteuer, sondern es wird ein Vorteil abgeschöpft. Deshalb würde ich die Nachteile des örR aufzählen: Volksverdummung, Meinungsmanipulation, Politische Einflussnahme usw, damit klar ist, dass alles zwei Seiten hat, auch der örR. Und dass man das nicht mitfinanzieren will. Dieses Thema wurde schon an anderer Stelle ausführlicher behandelt.
Die erste Klage sollte gewonnen werden, dann kann die nächste Instanz lockerer angegangen werden.