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Autor Thema: Gründe wegen Grundgesetzverstößen  (Gelesen 29331 mal)

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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#30: 25. September 2013, 10:55
Ob Steuer oder nicht, ist in einem anderem Thread besser aufgehoben, um nicht offtopic zu werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

Das Zitiergebot ist wohl in diesem Fall nicht nötig, dazu gibt es schon Urteile.

Danke an themob
Zitat
Etwas ausführlicher und vor allem mit den richtigen Grundlagen, Voraussetzung und Einschränkungen steht es hier geschrieben:
Quelle: http://hdr.bmj.de/page_c.9.html

Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung)
Da ja nur der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag uns zwingt, Beiträge zu zahlen, muss in diesem Gesetz ja auch stehen, dass die Grundrechte eingeschränkt werden, im Zweifelsfalle auch ohne Zitiergebot.  Da aber in keinem Satz erwähnt wird, dass irgendwelche Grundrechte eingeschränkt werden und da auch im Grundgesetz der Fernsehempfang nicht über die Menschenrechte gehoben wird, ist der Fall klar. Damit könnte jeder Klagewillige mit gutem Anwalt Recht bekommen.

Satire ON
"Ich stelle mir vor, dass so ein Gesetz etwa diesen Wortlaut haben müsste:
Die Würde des Menschen ist unantastbar, es sei denn er hat Fernsehempfang zum Wohle aller zu finanzieren! Die Religionsfreiheit ist nur gewährleistet, wenn der Fernsehempfang nicht beeinträchtigt wird. Das Gewissen ist auszuschalten, wenn Politiker Entscheidungen treffen, ganz besonders wenn die Entscheidungen dem Fortbestand einer öffentlichen Aufgabe dienen und die Möglichkeit einer Vorteilnahme durch Politiker gegeben ist. Wo sich Politiker und Gerichte zusammenschliessen könnten, um Gesetze gegen die Völkerrechte zu erlassen, ist das Grundgesetz nicht gültig, sondern neu zu interpretieren. Das gilt sinngemäß auch für Radio, Energiewirtschaft, IHK und Waffenhandel."
Satire OFF


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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#31: 25. September 2013, 18:49
Meinen Respekt Roggi, wie umfassend Du zusammengefasst hast!!!!



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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#32: 25. September 2013, 22:20
Roggi,

Deine Schlussbemerkungen haben mich noch auf folgende Gedanken gebracht:

Der 15. Rästv. hat ja keine logische Begründung für den Zwangsbeitrag.

Zitat
Es gibt bisher keinen plausiblen Grund, weswegen Nichtnutzer den örR mitfinanzieren sollten.
Dieser Zwang müsste, um gerechtfertigt zu sein, vernünftig begründet werden.

(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)

Markus



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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#33: 25. September 2013, 22:46
                                                                         
Zitat
                                                                                                                       § 1(Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
                                                                                                      Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

                                                                                                                    § 12(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                                Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

                                                                                                                        § 40(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                  Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

"(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht." <--- ich finde das absurd!

Zitat
(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)

Eine Typisierung und Pauschalierung ist für sie eine Begründung. Typisierung und Pauschalierung ist der Kern der Sache.

Zitat
Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen.
http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3711-der-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer


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„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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themob

Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#34: 25. September 2013, 23:07
Gibt es da bitte Quellenangaben? Danke

                                                                         
Zitat
                                                                                                                       § 1(Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
                                                                                                      Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

                                                                                                                    § 12(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                                Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

                                                                                                                        § 40(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                  Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

"(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht." <--- ich finde das absurd!

Zitat
(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)



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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#35: 25. September 2013, 23:22
Zitat
Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.

Ist nur eine Meinung von ARD: http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html

Zitat
Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar.
Man kann es aber auch anders lösen. Zum Beispiel SD-Sender in Schwarz-Weiß ausstrahlen und HDTV verschlüsseln. Wenn jemand mit Programm zufrieden ist, entscheidet sich dann für HDTV und zahlt dann einfach. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand der ÖRR sehen will es in Schwarz-Weiß und nicht in HD ertragen kann.

§1 steht in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §12 + §40 steht in Rundfunkstaatsvertrag --> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html


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themob

Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#36: 25. September 2013, 23:32
Aber im Text des Links finde ich die im Zitat erwähnten Texte zu §1 - §12 + §40 nicht.

Hier geht es doch um bestimmte Themen die uns als Begründung dienen sollen (oder zumindest darüber nachdenken).

Jetzt interessiert mich, wo ich die Begründungen in der aktuellen Fassung finde. Insbesondere § 12 Abs 2 im Zitat.


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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#37: 25. September 2013, 23:37
@ unGEZahlt:
Solche unlogischen Begründungen, wie sie von denen verwendet werden sind doch immer wieder der Vorteil, den die Allgemeinheit hat, der Vorteil, den man selber nutzen könnte, und weitere Argumente, die ich im Forum schon oft gelesen habe, auch einige Gerichtsurteile hat es schon dazu gegeben. Alles schwer zu beweisen und genau so schwer zu entkräften. Und Unlogisch³ ist es allemal.
Durch den Rundfunkstaatsvertrag hat der ÖRR nunmal seine Daseinsberechtigung, aber das wird niemand so schnell ändern. Da klammern die sich dran wie ein Ertrinkender am Strohhalm.
Meiner Meinung nach kann nur gegen die Beitragspflicht durch den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtlich vorgegangen werden, als gute Gründe bleiben hier nur noch die Grundgesetzverstöße, in seltenen Fällen Sittenwidrigkeit. Es kann keiner ernsthaft Zweifel daran haben, dass der RBStV Aufgrund von Grundgesetzverstößen gekippt wird. Das traue ich mir sogar ohne Anwalt zu, es vor Gericht zu beweisen. Das Grundgesetz ist einfach, aber effektiv. Mit dem GG und den 10 Geboten packen wirs :)
Und vielen Dank an 503, der Rundfunkstaatsvertrag zeigt nämlich auch nicht auf, warum gegen das Grundgesetz verstoßen werden darf  >:D.
Wenn man sich nicht Typisieren lassen will oder kann, sollte es eine Ausstiegsklausel geben, auch sowas ist vermutlich schwer zu beweisen.

Als Quelle für den Rundfunkstaatsvertrag habe ich das hier gefunden:

http://www.media-perspektiven.de/fileadmin/downloads/media_perspektiven/PDF-Dateien/2-Rundfunkstaatsvertrag.pdf

Meine Meinung dazu: Das Gesetz liest sich nicht wie ein Gesetz, an das sich der ÖRR schweren Herzens hält, sondern es liest sich so, als wenn der ÖRR es für sich geschaffen hätte.


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themob

Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#38: 26. September 2013, 00:06
§1 steht in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §12 + §40 steht in Rundfunkstaatsvertrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html

Ok jetzt habe ich es verstanden. Aber die Grundlage des von Dir veröffentlichten Zitat basiert aus einem nicht mehr gültigen Staatsvertrag:


Dein Zitat zielt auf alte Rundfunkstaatsverträge ab, die heute keine Gültigkeit mehr haben. Was bringt das hier an dieser Stelle? Außer Verwirrung, zumindest bei mir.

§12 Rundfunkstaatsvertrag alte Fassung:
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para12
Zitat
§ 12Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§40 Rundfunkstaatsvertrag alte Fassung:
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para40
Zitat
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Die neue aktuelle Basis mit den §§ aus dem Rundfunkstaatsvertrag
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkStVtrBY2001rahmen&doc.part=X

§12 Rundfunkstaatsvertrag neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§13 Finanzierung neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 13 Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

§40 Rundfunkstaatsvertrag neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll
zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1
zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Es macht doch nur Sinn, die aktuelle Grundlage bzw. Fassung als Basis zu nehmen. Oder täusche ich mich da?


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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#39: 26. September 2013, 10:44
Roggi, Dein Beitrag mit der Idee eines Slogans und der Hinweis auf den Widerspruch der postulierten gerechtem Zwangsbeitragserhebung  ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6910.msg51575.html#msg51575 ) hat mich noch auf das gebracht.

Zitat
Menschen im finanziellem Existenzminimum und Millionäre
sind zur gleich hohen Zwangsbeitragszahlung verpflichtet.
Solidarisch? Gerecht?

Nein, das ist einfach nur krank!

Will sagen, der Widerspruch aus postulierter, gerechter, solidarischer Zwangsbeitragserhebung
und
dabei doch einkommensunabhängiger Erhebung
sollte vielleicht auch ins Roggische Gutachten.

Markus



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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#40: 26. September 2013, 11:27
Genau das gehört für mich in den Punkt 1.10)
Wid in der Mitte plaziert:

Zitat
Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden.

Das formuliere ich mal um:

Es wird das Motto "Der neue Rundfunkbeitrag ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" veröffentlicht.
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige_fragen/index_ger.html

Dabei zahlt der einzelne Bürger mit wenig Grundeinkommen prozentual mehr als ein Millionär oder ein gutgehendes Unternehmen.
Damit ist bewiesen, dass das Geld nur beim ÖRR einfach und gerecht verteilt wird, aber es wird auf ungerechte Weise den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls abgenommen. Die Differenzierung nach Betiebsstättengröße und Mitarbeiterzahl hilft den vielen Leuten nicht weiter, wenn sie  knapp über dem Existenzminimum liegen. Sie geraten noch weiter an das Existenzminimum und müssen eine Einrichtung unterstützen mit ihrem wenigen Geld, gerade so als wenn Sie Millionäre wären. Das ist weder solidarisch noch gerecht. Darüber hinaus haben gerade solche finanziell schlecht gestellten Leute große Schwierigkeiten, sich bei vorhandenem Grund befreien zu lassen, weil die Anträge nicht einfach zu verstehen sind. Ein formloser Brief sollte reichen, eine Anfrage nach der genauen Bescheinigung als Antwort durch den Beitragsservice wäre für solche Leute hilfreicher als einfach nur zu antworten, dass der Antrag abgelehnt wurde. Wirkliche Hilfe wäre es, was einen Beitragsservice ausmacht, für die Bürger da zu sein um zu helfen, nicht um die Bürger unter Druck zu setzen und falsch zu informieren. Über solche miserablen Leistungen des Beitragsservice wird freilich nicht berichtet. Zufällig wird hier Meinungsmanipulation betrieben, durch "NICHT BERICHTEN"


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Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
#41: 06. Oktober 2013, 16:13
Erhalt der Altersvorsorge mehr Priorität einräumen.
Die zukünftige Generation der Rentner kann vom Staat nur noch eine Grundsicherung erwarten. Die Europäische Zentralbank (EZB) lässt den Leitzins im Euroraum wie erwartet auf dem Rekordtief von 0,5 Prozent. Das hat Folgen für den Rentenmarkt. Im September 2013 sind die Verbraucherpreise in Deutschland voraussichtlich um 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Was hat mehr Gewicht, Altersvorsorge(Verzicht auf öffentlich-rechtliches Rundfunk) oder Medienkonsum(ÖRR)? Viele andere Medien bieten genau so viel wie ÖRR und kosten entweder gar nichts oder es ist nur dann zu zahlen wenn man etwas braucht.
Spare in der Zeit, dann hast du in der Not.

Altersvorsorge vs. Rundfunkabgabe

Gibt es schon einen Urteil, dass der Rundfunkbeitrag die private Altersvorsorge nicht beschneiden darf?
Hat der Rundfunkbeitrag und Medienkonsum „höchste Priorität“?

Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen
http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftung_f%C3%BCr_die_Rechte_zuk%C3%BCnftiger_Generationen


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