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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Roggi am 19. September 2013, 23:51

Titel: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 19. September 2013, 23:51
In diesem Forum sind viele Gründe gegen den B-Service zu finden.
Einiges wurde von den anderen Forumschreibern gut begründet, manches diente mir als Denkanstoß.

Ich habe mir die Mühe gemacht, die Begründungen in hoffentlich einwandfreiem Deutsch aufzuschreiben. Das meiste, was ich als Grund gegen den B-Service gelesen habe, habe ich recherchiert und hier zusammengestellt. Es war mir aber nicht möglich alles zu überprüfen. Deshalb ist vieles meine persönliche Meinung zu dem Thema und soll nur das eigene Denken des Lesers anregen. Niemand kann diese Gründe alle zusammen auf sich beziehen.
Es sind Vorschläge dabei, wie man auf diese dümmlichen Textbausteine des B-Service antworten kann. Da die meisten Textbausteine des B-Service nur der Volksverdummung dienen ohne Rechtswirkung, haben meine Gegenantworten in keinster Weise rechtlichen Charakter, ich möchte nur meine informative Meinung kundtun, ungefragt und ohne Hintergedanken. Jeder ist verantwortlich, selbst zu überprüfen, ob ich Fehler gemacht habe in diesen Begründungen. Verwendung also auf eigene Gefahr.

Wegen der Beschränkung auf 60000 Zeichen in diesem Forum habe ich diese Gründe thematisch aufgeteilt.



Sehr geehrte Damen und Herren vom Beitragsservice,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich nicht willens bin Ihnen Beiträge zu zahlen!

Begründungen:

1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstöße geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

1.2)
Da der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist, ergibt sich hier ein Problem gegen das Grundgesetz. Nach Art. 72 GG haben die Länder kein Recht, im Bereich der Rundfunk- und Fernsehgesetze Gesetze zu erlassen. Dieser Vorwurf kann nur durch Beweis mit dem entsprechenden Gesetz widerlegt werden.

1.3)
Es handelt sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen.
(vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12)
Dieser Vorwurf kann durch ein Gerichtsurteil entkräftetet werden. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.4)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.

1.5)
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht „Frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteil oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.6)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.7)
Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.8 )
Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit.
Als Atheist weigere ich mich religiösen Gemeinschaften eine Sendeplattform in Form von
übertragenen Gottesdiensten, Predigten, bspw. das „Wort zum Sonntag“, zu finanzieren. Dies verletzt meine Religionsfreiheit nach Art.4 GG. Wer also, wie ich, aus religiöser Überzeugung den öffentlichen Rundfunk ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, diesen zu finanzieren. Das verletzt die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.

1.9)
Eine Befreiung von der Beitragszahlung aufgrund der Religionsfreiheit wird durch den Beitragsservice abgelehnt, weil es "den Absichten des Gesetzgebers" zuwiderläuft. So wird verschleiert, dass der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Religionsfreiheit einschränkt. Wer dagegen Widerspruch einlegt, wird gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf Religionsfreiheit genötigt dennoch zahlen, da erst bei Ablehnung des Widerspruchs mitgeteilt wird, dass es "den Absichten des Gesetzgebers" zuwiderläuft, Befreiung aus Religiösen Gründen zu gewähren. Es ist in diesem Vertrag nicht festgeschrieben, ob religiöse Gründe ausgenommen sind oder nicht. Wenn jemand aus Gründen der Religionsfreiheit Widerspruch einlegt, sollte der Beitragsservice sich auf Seiten des Grundgesetzes stellen und nicht im Sinne dieser dubiosen „Absichten des Gesetzgebers“. Dieses Vorgehen ist zutiefst sittenwidrig und gegen das Grundgesetz: Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verschleiert die Aberkennung der Religionsfreiheit, der Beitragsservice verweigert die Befreiung aufgrund von vorher nicht erkennbaren, verschleierten Absichten des Gesetzgebers, obwohl die Religionsfreiheit laut Grundgesetz gewährleistet ist, ohne richterlichen Beschluss kann der Beitragsservice zwangsvollstrecken - gegen das Grundgesetz. Als Begründung für diese Grundgesetzwidrige Widerspruchsablehnung durch den Beitragsservice selbst wird der finanzielle Nachteil für den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk angeführt, der sich ergibt, wenn dann jeder dieses Recht für sich in Anspruch nehmen würde, Missbrauch nicht auszuschließen wäre und die Finanzierung zusammenbräche. Im schlimmsten Fall wird damit der gesamten Bevölkerung das Recht der Religionsfreiheit genommen, zugunsten von Radio- und Fernsehsendern, die Eigenmächtig, als Beitragsempfänger und Beitragseintreiber, solche Gesetze erlässt, ohne sich an das Grundgesetz zu halten. Dieser Punkt ist nicht widerlegbar, da er gängige Praxis ist. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.10)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, auch nicht rückwirkend, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem Beitragsservice nicht zustehen. Ich habe Beweise, dass das kein Einzelfall ist und politisch so gewollt ist (Gier der Politiker). Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Junge Leute in meinem Bekanntenkreis bekommen es sogar mit der Angst zu tun. Weil der Vater nicht bereit ist zu zahlen, bekommen es deren Kinder mit der Angst um ihren Ausbildungsplatz zu tun, wenn dieser Ausbildungsplatz ein städtischer ist. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss ABGESCHAFFT werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt: wenn man keinen Beitrag zahlt, verliert man seine Arbeit oder landet man im Knast. Die Schlagzeilen der ausländischen Presse sind dann sicherlich einstimmig: „Deutsche Andersdenkende werden vor Gericht gezerrt, weil sie Fernsehen und Rundfunk verweigern. Wer Widerstand leistet wird verhaftet und ins Gefängnis gesperrt. Der Deutsche wird mit Methoden regiert, die aus der Vorkriegszeit stammen. Ein zweites Mal verbinden sich Politik und meinungsbildende Konzerne um den Deutschen zu unterdrücken.“ Die Bundesregierung hat die Landesregierungen da zu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweist das Beispiel Christian Wulff und Karl-Theodor zu Guttenberg ganz deutlich, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr Grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.



1.11)
Artikel 5 GG:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Wenn Artikel 5 GG nach jetziger Gesetzeslage ausgelegt werden muss, betrifft das alle privaten Sender gleichermaßen, jeder Sender hat dann das Recht auf Zwangsgebühren, sonst findet eine Ungleichbehandlung statt, gegen Artikel 3 GG. Jedem Fernsehsender und Radiosender würden Beiträge aus der Beitragszahlung zustehen, auch wenn zufällig kein Politiker dort seine Finger im Spiel hat. Auch Presseerzeugnisse werden in Art. 5 GG wohlwollend erwähnt ohne ein Zwangsabonement aus Erzeugnissen der Bundesdruckerei für alle Bürger daraus abzuleiten.

Titel: Re: Gründe wegen Grundversorgung
Beitrag von: Roggi am 19. September 2013, 23:52
2. Begründungen wegen dem Auftrag zur Grundversorgung:

2.1)
Die Bereitstellung einer Grundversorgung in diesem Ausmaß ist in der derzeitigen Konstellation von TV- und Radio aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig. Es gibt genügend alternative Angebote und Möglichkeiten. Da ARD und ZDF eine unüberschaubare Sender- und Hierarchiestruktur unterhält, die weit über den Grundversorgungsauftrag hinausgehen, handelt es sich bei diesen Sendern offensichtlich um ein Vollprogramm, gleichzusetzen mit den privaten Sendern wie RTL, Pro7, Sat1 usw. Dieses Vollprogramm will ich nicht mitfinanzieren, weil ich es nicht nutze und nicht nutzen kann. Es ist ein Unternehmen wie jedes wirtschaftlich handelnde Unternehmen und es ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet diese Sender von mir mit Zwangsbeiträgen finanziert und alimentiert werden sollen. Der Intendant Thomas Bellut sprach zur Eröffnung des internationalen Medienkongresses am 09.09.2013 "Mit einem Hauptkanal allein kann das ZDF seinen Auftrag in einer fragmentierten Medienlandschaft nicht erfüllen."  Diese These ist freilich nicht bewiesen, genauso wenig wie dargelegt wurde, wie viele Sender denn nötig wären. Ich bitte daher um Beweise.

2.2)
Dazu gibt es ein Urteil:
Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten." Ich bitte um Beweise, dass dieses Urteil erfüllt wurde. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

2.3)
Da die Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programmangebot weitestgehend den privaten Sendern angepasst haben und umgekehrt ebenso, ist kein Unterschied mehr zu den Privaten zu erkennen. Ein Sender, der die Grundversorgung laut Grundversorgungsauftrag übernimmt und ernsthaft unabhängig von Politikern betreibt, wäre sicherlich mit einem Bruchteil der jetzigen Beiträge zu finanzieren. Ich bin weder willens und noch in der Lage, dieses Überangebot zu finanzieren. Ich bitte um Beweis durch Gerichtsurteil, dass dieses Überangebot zum Auftrag der Grundversorgung gehört. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.
Titel: Re: Gründe wegen Sittenwidrigkeit
Beitrag von: Roggi am 19. September 2013, 23:53
3. Begründung wegen Sittenwidrigkeit:

Der Beitragsservice verstößt in vielen Fällen gegen die guten Sitten!

Zunächst einmal die Definition für Sittenwidrigkeit (Quelle: www.juraforum.de):

Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt.

Definition: Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

3.1)
Meine Unerfahrenheit und mein Mangel an Einschätzungsvermögen bezüglich dieser Thematik wird von ihnen dazu genutzt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. Anstatt konkreter und verständlicher Antworten erhielt ich bisher nur vorgefertigte, nichtssagende Textbausteine. Ich fühle mich mit jedem Brief durch den Beitragsservice an mich für dumm verkauft, die Sittenwidrigkeit ist hier fühl- und erlebbar. Als Beweise habe ich Ihre an mich gesendeten Antworten. Hier kann nur ein Gerichtsurteil klären, ob es sich um Sittenwidrigkeit handelt. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.


3.2)
Ich wurde nicht darüber informiert, auf welcher Gesetzesgrundlage der Vertrag zustande kam und warum das Zitiergebot missachtet wird. Ich bekam den Text des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erst im Sommer 2013 zugesandt. Keiner der Antwortbriefe des Beitragsservice trug eine Unterschrift. Das Gesetz, der Vertragspartner und der Ansprechpartner werden verschleiert in der Absicht, zu verhindern, dass man sein Recht wahrnimmt und um sich der Verantwortung zu entziehen. Denn offensichtlich ist niemand vom Beitragsservice bereit, die Verantwortung für diese Briefe zu übernehmen, weil ich übervorteilt werden soll um mein Geld zu Unrecht kassieren zu können. Das ist sittenwidrig.

3.3)
Ich lasse mich nicht zwangsenteignen.  Wenn die Bundesregierung möchte, dass jeder Bundesbürger, mit den bekannten Ausnahmen, einen Beitrag zum Öffentlich-rechtlichen Rundfunk leistet, dann selbstredend per gültigen Gesetzen und nicht durch „geltendes Landesrecht“. Diese Gesetze sollten dann auf dem üblichen Wege zustande kommen, ein Gesetz dieser Tragweite mit den vielen Rechtbrüchen gegen das Grundgesetz kann nicht durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht werden. Selbstverständlich ist mir bewusst, dass nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 der Öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert werden muss, aber das muss Gesetzeskonform geschehen, ohne verschleiernde Vertragsbestimmungen und Klauseln, ohne Verstöße gegen das Grundgesetz. Es wird verschleiert, ob es sich um ein Gesetz, einen Vertrag oder gültiges Recht handelt. Es wird verschleiert, ob es sich um einen Beitrag, eine Gebühr oder eine Steuer handelt. Ich verlange, dass die Begriffe gesetzlich einwandfrei den Normen entsprechend verwendet werden. Die Begriffe wurden so gewählt, dass Verwechselungsgefahr besteht. Diese Schönfärberei ist sittenwidrig, weil es darum geht, zu verschleiern wofür und auf welcher Gesetzesgrundlage ich zahlen soll. Es soll verhindert werden, dass ich mein Recht wahrnehme, da ich nicht klar erkennen kann, auf welche Begriffe sich die Euphemismen beziehen und welche Rechtswirkung sie dadurch erlangen. Es wird absichtlich erschwert, gegen den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtlich vorzugehen, weil schon im Vorfeld klar war, dass er nicht mit dem Grundgesetz im Einklang ist. Das finde ich äußerst sittenwidrig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

3.4)
Da der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht wurde und kein Gesetz ist, gibt es kein Gesetz, das mich zwingt, Beiträge zu zahlen. Wenn der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu Recht geworden ist, ist es immer noch kein Gesetz, sondern Recht ohne die Kraft eines Gesetzes. Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde nicht veröffentlicht wie ein Gesetz. Ich kann in diesem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Gesetz erkennen. Wenn es dieselbe Rechtswirkung hat wie ein Gesetz, bitte ich um konkreten Nachweis. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

3.5)
Da der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht wurde und kein Gesetz ist, gibt es kein Gesetz, das sie ermächtigt, von mir Beiträge zu verlangen. Deshalb ist ein Gerichtsurteil nötig, um mich zur Zahlung zu zwingen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

3.6) 
Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom Öffentlich Rechtlichen Rundfunk. Nach ihrer Politikerkariere bekommen diese Politiker sehr häufig führende Positionen in dieser Einrichtung und werden mit üppigen Gehältern und abstrusen Pensionen vergütet.

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.


Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.


3.7)
Die Antworten des Beitragsservice sind hohle, nichtssagende Textbausteine. Sollten die Mitarbeiter des Beitragsservice gezwungen werden, mir solche Antworten zu schreiben, in denen ich für dumm verkauft werde oder in denen ich genötigt werde, Beiträge zu zahlen, ist deren Arbeitsvertrag sittenwidrig. Solche Antworten zeigen mir ganz deutlich, dass es dem Beitragsservice nicht auf Aufklärung, sondern auf Einschüchterung ankommt. Auch hier versagen offensichtlich die Kontrollinstanzen.
Die Antworten des Beitragsservice sind beleidigend und sittenwidrig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.
Titel: Schlussbemerkungen
Beitrag von: Roggi am 19. September 2013, 23:55











Schlussbemerkungen


4.1)
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

4.2)
Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der
Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.

4.3)
Aufgrund der erheblichen rechtlichen Unklarheiten sind mehrere Verfahren gegen den neuen
Rundfunkbeitrag anhängig, u.a.:
Popularklage von Ermano Geuer
Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12, eingereicht Mai 2012.
Popularklage von Drogeriekette Rossmann
Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12, eingereicht Januar 2013.
Klage eines Fuhrunternehmers
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12, eingereicht November 2012.
Feststellungsklage gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13, eingereicht Januar 2013


4.4)
Viele meiner Begründungen sind bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich ist, dass sie gesetzwidrig handeln, weil Sie sich an diese bekannten Gesetze nicht halten. Wenn sie mir die Gesetzmäßigkeit beweisen wollen, sind Sie verpflichtet, für jeden strittigen Punkt, für den Sie keine Beweise vorlegen können, vor Gericht ein Gerichtsurteil erwirken, dass mir beweist, dass Sie so handeln dürfen. Ein Satz wie: Wir können keine (Sittenwidrigkeit - Grundgesetzverstoß - Vertragsgesetzverletzung) erkennen[…], ist hinreichend zu begründen, da ansonsten kontraproduktiv. Sie wollen meinen Beitrag, beweisen Sie mir dass sie im Recht sind, Punkt für Punkt, und widerlegen sie meine Einwendungen auf Gesetzesgrundlagen, aber nicht durch subjektive, nicht stützbare Behauptungen. Wenn sie anderer Auffassung sind, müssen sie Beweise vorlegen. Wenn Sie in einzelnen Punkten nicht meiner Meinung sind, müssen Sie Gegenbeweise vorlegen.
Da ich in vielen Punkten, vielleicht nicht in allen, Recht bekommen werde, verweigere ich es bis zur Urteilsverkündung, den Großkonzernen Geld zu zahlen ohne Rechtsgrundlage. Ich werde nicht akzeptieren, dass ich bis zur Klärung vor Gericht ihre Machenschaften finanziell zu unterstützen habe. Da sie in Kenntnis derlei vieler Rechtsverstöße sind, wäre es Betrug, sollten sie weiter versuchen, mir Geld abzupressen, es sei denn, sie widerlegen mir eindeutig anhand von entsprechenden Gesetzen, dass ich in allen Punkten unrecht habe. Zum Betrugsvorwurf passt auch, dass Antworten durch den Beitragsservice nicht unterschrieben werden, weil aufgrund der Gesetzesverstöße niemand die Verantwortung für diese Straftaten übernehmen will. Da auch der Vorwurf der offensichtlichen Sittenwidrigkeit im Raum steht, ist, bis zu deren Klärung, kein Beitrag durch den Beitragsservice einzuziehen oder einklagbar.
Wie der Öffentlich Rechtliche Rundfunk nun finanziert werden soll ohne meinen Beitrag, ist nicht meine Angelegenheit bei all diesen zu klärenden Rechtsverstößen. Wie eine Grundversorgung auszusehen hat, kann ich Ihnen sagen, aber ich bezweifle, dass Sie dies interessiert.
Selbst wenn Sie naturgemäß keine Rechtsverstöße erkennen können, sollten sie mir detailliert antworten und ihre Äußerungen auch begründen können. Ich sehe mich in meiner Freiheit beraubt und meine Grundrechte werden missachtet. Mir ist bewusst, dass das System der Rundfunkfinanzierung zusammenbricht, wenn ich nicht zahle, aber das rechtfertigt nicht, mich auszubeuten und zu versklaven. Sollten die Öffentlich Rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Sendebetrieb einstellen müssen aufgrund meiner Zahlungsverweigerung, werden die privaten Sendeanstalten sicherlich hilfreich einspringen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.


4.5)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden.
Bei www.juraforum.de kann man dazu folgendes lesen:

Rechtswidrigkeit bei Rechtsverordnungen

Wenn sich eine Rechtsverordnung nicht an den Rahmen der Ermächtigungsnorm hält, gilt sie als rechtswidrig.
Dasselbe gilt, wenn eine Rechtsverordnung unvereinbar mit höherrangigen Rechten ist, wie beispielsweise den Grundrechten, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Eine rechtswidrige Rechtsnorm ist als nichtig anzusehen.
Da hier gegen viele höherrangigen Rechte verstoßen wird, ist diese Rechtsnorm rechtswidrig und als nichtig anzusehen.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: ed am 20. September 2013, 06:32
Danke, Roggi, das war Fleißarbeit und ist bestimmt für viele Betroffene hilfreich!! Auf jeden Fall für mich.

Ich habe fristwahrenden Widerspruch eingelegt, leider bisher ohne Antwort. Da ich noch nie mit einem Gerichtsvollzieher zu tun hatte, nicht vorbestraft bin und auch wegen der Zwangsabgabe nicht vorbestraft werden will, werde ich demnächst eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und danach in Ruhe eine Widerspruchsbegründung verfassen zu können. Ich habe wenig Hoffnung, dass dem stattgegeben werden wird. So stelle ich mich innerlich auf eine Klage ein.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: noredan am 20. September 2013, 09:40
Wunderbar und vielen Dank für diese umfassende Fleißarbeit, Roggi!

Wenn in einem gesunden und notwendigen Organ, zum Beispiel des menschlichen Körpers, im Laufe der Zeit Krebszellen entstehen deren Wucherung zu spät entdeckt wird, so droht der gesamte Organismus an diesem Krebsgeschwür zugrunde zu gehen.
Die Metapher, dass es sich bei ÖRR, ARD, ZDF usw. letztlich um ein fürchterliches Krebsgeschwür handelt, scheint nur jenen Akteuren zu dämmern, die aktiv Widerstand leisten.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: ViSa am 20. September 2013, 11:12
@Roggi

Absolut Weltklasse. Vielen Dank.
Diese Zusammenfassung wird sicherlich sehr vielen Klagewilligen helfen.

Nur eine Verständnisfrage, was ist das Zitiergebot ?
Das erscheint recht häufig in deinen Texten, worum handelt es sich hierbei ?

Mit kämpferischen Grüßen,
ViSa
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: themob am 20. September 2013, 11:36
@Roggi

Absolut Weltklasse. Vielen Dank.
Diese Zusammenfassung wird sicherlich sehr vielen Klagewilligen helfen.

Nur eine Verständnisfrage, was ist das Zitiergebot ?
Das erscheint recht häufig in deinen Texten, worum handelt es sich hierbei ?

Mit kämpferischen Grüßen,
ViSa

Etwas ausführlicher und vor allem mit den richtigen Grundlagen, Voraussetzung und Einschränkungen steht es hier geschrieben:
Quelle: http://hdr.bmj.de/page_c.9.html

Zitat
Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Dieses Zitiergebot soll sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen. Der Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die Grundrechtseinschränkung kenntlich machen (Warn- und Besinnungsfunktion).
Zitat
Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung).
Zitat
Das Zitiergebot gilt dagegen nicht bei solchen grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber einem im Grundgesetz vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag oder Regelungsauftrag nachkommt:
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit),
Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht der freien Meinungsäußerung),
Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (Ehe und Familie),
Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit),
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit),
Artikel 14 des Grundgesetzes (Eigentum, Erbrecht und Enteignung),
Artikel 16a des Grundgesetzes (Asylrecht),
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (Rechtsschutz).
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 20. September 2013, 12:47
Das Zitiergebot ist das kleinste Problem. Ich hoffe, dass die meisten Begründungen bestand haben werden. Ein guter Grund würde schon reichen.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: FlorianGeyer am 20. September 2013, 13:48
In der Theorie sicher alles richtig, in der Praxis aber wird das die gelenkte brd-justiz nicht im mindesten jucken.

Diese Erfahrung werden auch noch die Geuers, Terschürens etc. machen müssen...leider
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 20. September 2013, 14:47
Da könntest du Recht haben, Florian. Aber irgendwie muss man ja anfangen sich zu wehren. Wenn sich viele wehren, hat das vielleicht mehr Gewicht, als bei wenig Widerstand. Die werden mich rundlutschen und ausspucken. Und einige Gründe sind für mich als Laien vermutlich nicht durchsetzbar. Dennoch muss der B-Service mir erst mal für einige Punkte Beweise vorlegen, bevor es weitergeht. Bei den Gesetzen, wo das zitieren fehlt, fehlt meistens das komplette Gesetz. Ich habe keine Beweise dass deren Handlungsweise rechtens ist. Selbst wenn nicht zitiert werden muss, dass das Grundgesetz verletzt wird, muss doch hoffentlich irgendwo stehen, dass ich mein im Grundgesetz geschütztes Recht das Klo runterspülen kann. So etwas steht aber nirgendwo in diesem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Auch nicht im Rundfunkstaatsvertrag. Wenn doch, dann hab ichs noch nicht gefunden. Wie schon erwähnt, meine Möglichkeiten in solchen Dingen sind begrenzt. Wer schon genau weiss, dass ein bestimmter Punkt nicht haltbar ist, kann das ja auch hier schreiben, oder wer einen Punkt als erwiesen erkennt, schreibt ebenfalls. Widerstand ist naturgemäss nie einfach, auch nicht mit solch vielen Gründen, wenn man keine Ahnung hat.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: ViSa am 20. September 2013, 15:23
In der Theorie sicher alles richtig, in der Praxis aber wird das die gelenkte brd-justiz nicht im mindesten jucken.

Diese Erfahrung werden auch noch die Geuers, Terschürens etc. machen müssen...leider

Das heißt jetzt was ?
Wir stecken die Hände die Taschen tun nix und jammern rum ?

Ich will das was du sagst nicht grundsätzlich abstreiten, es würde mich nicht mal wirklich wundern wenn du recht haben solltest. Aber solche Posts sind nicht wirklich Hilfreich. Wir haben (wenn auch nur eine kleine) Chance.

Es war nur ein einziger Mann der die alte KM-Pauschale (ab dem 20.ten KM) wieder vor dem BGH zu Fall brachte.
Hätte der genau so eine Einstellung gehabt wäre NICHTS passiert so wie es bei den ÖR/GEZ seit vielen Jahren der Fall ist. Hier passiert auch nichts. Und wo kein Kläger, da kein Richter.

Wir sind mehrere und nicht bloß einer. Also cool bleiben, die Hoffnung stirbt zuletzt. ;)

Gruß,
ViSa
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: FlorianGeyer am 20. September 2013, 16:49
Das heißt jetzt was ?
Wir stecken die Hände die Taschen tun nix und jammern rum ?
Das meine ich in keinem Fall. Im Gegenteil, ich drücke Euch allen ganz fest die Daumen, nur möchte ich  der kommenden Enttäuschung etwas vorbeugen.

Es war nur ein einziger Mann der die alte KM-Pauschale (ab dem 20.ten KM) wieder vor dem BGH zu Fall brachte.
Freilich, bei Pillepalle-Angelegenheiten besteht durchaus die Chance, vor Gericht "Recht" zu bekommen; beim ÖRR jedoch geht es für das "System" ums Eingemachte, ist dieser doch kaum zu entbehrendes Einlullungs- und Propagandainstrument.
Folglich würde absolut niemals ein "Gericht" dem brd-Staat ein solches Ei ins Nest legen, indem es die Finanzierungsmodalitäten des ÖRR für "rechtswidrig" erklärt.

Die Angelegenheit kann letztlich wohl nur politisch entschieden werden, von den "etablierten Parteien"(CXUFDPSPDGRUENE etc.) ist da bekanntlich nichts zu erwarten, sage ich jetzt nur mal so im Hinblick auf übermorgen.

Beste Grüße
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: koppi1947 am 20. September 2013, 17:40
Auch wenn unsere Richter und die Politiker nichts tun,wir lassen uns nicht von unserem Weg abbringen.Wenn in Deutschland nichts zu erreichen ist,müssen wir das auf der europäischen Bühne weiter tun.
Unsere Politiker verkaufen nicht nur uns,sondern auch das Vaterland.Erst Kabel-BW,jetzt auch noch Kabel Deutschland,wie geht es weiter?Wird es so wie mit der DDR Sommerschlussverkauf?Jetzt sind 23 Jahre rum und die Löhne und Renten immer noch nicht gleich,wie soll da eine Einigkeit herrschen?
Ich hoffe nur das alle aufwachen am Sonntag und diesen Schmarotzern die dunkelrote Karte zeigen.
Über große Vorhaben und Entscheidungen muss das Volk entscheiden und nicht diese Volksverräter.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: unGEZahlt am 20. September 2013, 22:09
Roggi,

willst Du Dein geniales Gutachten zuerst nur als Widerspruch für den Gebührenbescheid benutzen und damit dann weiterhin nur diesen Klageweg bestreiten?

Weil vom Beitragsservice, sozusagen als Prügelknabe vom örR, werden darauf vielleicht nur Textbausteine kommen (?)

Mir schwebt da vor, damit auch gleich solche richtigen Drahtzieher (z. Bsp. Dr. iur. Bräutigam, Abteilungsleiter -Recht und Justiz-, SWR oder Dr. Hahn, Justitiar des NDR) zu konfrontieren und um Stellungnahme zu bitten?
(Natürlich nur per E-Mail und/oder Fax, wir wollen für deren Vergehen ja nicht unbedingt Geld ausgeben.)

Hattest Du Dir sowas schon überlegt?

Markus
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 20. September 2013, 22:28
Zunächst mal Danke für deine Einschätzung es wäre ein Gutachten. Ist aber nur eine grobe Zusammenstellung, bin Laie in solchen Dingen.
Ich habe sowas nicht überlegen können, weil ich keine Information darüber habe. Nun habe ich diese Information und ich werde mich auch damit genauer beschäftigen, weil es wohl sehr schwer wird zu gewinnen selbst mit guten Argumenten. Alle Möglichkeiten müssen genutzt werden, dem Beitragsservice mit seinen politischen und richterlichen Helfern beizukommen. Darum habe ich das hier veröffentlicht, um weitere Ideen und Hilfe zu bekommen. Ich werde hier solange aktiv sein, bis es ein endgültiges Urteil gibt, wird wohl lange dauern.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: zuwider am 21. September 2013, 11:18
Hallo Roggi!
Danke für die Zusammenfassung der Gründe!
Ich hatte zwar auch schon wichtige Zitate in einer Datei gespeichert, aber ich wäre viel zu faul, diese so schön strukturiert zu ordnen - Respekt!
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: themob am 21. September 2013, 14:48
Wenn ich mir die Antworten so anschaue, unterstelle ich mal folgende Möglichkeiten:

Niemand hat sich die zeitaufwendige Ausführung des Autors von Pkt. 1.1 bis  Pkt. 4.5 richtig und in Ruhe durchgelesen.

Alle springen auf den Zug Meinungsmache auf, haben den Text im Ansatz überflogen, passt ins eigene Gedankengut, super.

Niemand kennt die aktuelle Gesetzeslage, womit schon der eine oder andere Aspekt in den Ausführungen ad absurdum geführt werden kann und somit eine Korrektur durch den Autor an seiner Zusammenfassung.

Keiner traut sich, konstruktiv Kritik zu üben oder zumindest Hinweise oder Hilfe zu geben, aus welchen Gründen auch immer.

Viele die es evtl. dennoch verstehen, lassen den Autor ins offene Messer laufen indem nicht auf diesen oder jenen Punkt hingewiesen wird.

Bei Begründungen, wie ausführlich diese auch immer ausfallen mögen, sollte trotz allem darauf geachtet werden, der Gegenseite (Rundfunkanstalt - Verwaltungsgemeinschaft - Gerichte) zu signalisieren, dass man im Ansatz die aktuellen Gesetze oder auch gegebenfalls Urteile kennt.

Beispiel Pkt 1.2 - Da niemand etwas dazu schreibt, unterstelle ich mal, dass ALLE diese Meinung vertreten, richtig?  (Oder gar nicht gelesen?)
Zitat
Da der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist, ergibt sich hier ein Problem gegen das Grundgesetz. Nach Art. 72 GG haben die Länder kein Recht, im Bereich der Rundfunk- und Fernsehgesetze Gesetze zu erlassen. Dieser Vorwurf kann nur durch Beweis mit dem entsprechenden Gesetz widerlegt werden.

Auch die Sache mit dem Zitiergebot - so gern es in die eigene Vorstellung passen würde. Aber die Einhaltung der Rechtsförmlichkeit im Bezug des Zitiergebots bei einem dermaßen lange existierenden Basisgesetz darf man den unzähligen juristischen Experten durchaus unterstellen. Auch wenn ich kein Jurist bin, so denke ich doch das solche Sachen als Grundlegendes Handwerkszeug während dem Studium durchgearbeitet werden. Natürlich kann sich jeder mit dem Thema beschäftigen, aber eben dann mit dem richtigen Basis - Grundwissen zum Thema.


Der Autor lädt zur Diskussion ein, hat sich viel Zeit genommen und Mühe gemacht. Er gibt unumwunden zu, dass er vieles auch aus Unwissenheit geschrieben hat und schließt selbst Fehler in der Argumentationskette nicht aus. Gleichzeitig ruft er auf zu Ideen, Verbesserungen und Hilfe.

Warum nimmt niemand wirklich aktiv an der Diskussion teil? Mit all den hier geäußerten Antworten wird weder dem Autor noch der Gemeinschaft geholfen.

Würde sich eine entsprechend sachliche Diskussion entwickeln, mit entsprechenden Nachweisen und Quellenangaben die die eigene Aussage unterstützen, die auf die Punkte im Text eingehen, wäre der Autor am Ende in der Lage, einen Begründungstext hier abzuliefern, von dem nicht nur er profitiert, sondern wir alle.

Couchpotatoes sitzen nicht nur bei ARD und ZDF in der ersten Reihe, anscheinend vermehrt auch hier....... kein Wunder das nichts auf die Beine gestellt wird (mit Ausnahme Dresden). Ohne Gemeinschaftssinn und Teamfähigkeit, ohne vernünftige und sachliche Diskussionskultur, wird es immer nur bei einem bleiben:

Hallo, ich habe keine Lust und Zeit was zu machen, bin im Job vereinnahmt.... wo finde ich denn auf dem schnellsten Weg die Lösung für mein Problem hier im Forum? Bitte nicht SuFu oder ähnliches. Dazu habe ich keine Nerven. Ich will die passende Lösung für mein spezielles Problem und mich hier nicht zu Tode suchen müssen.

Einfordern ist wohl eine spezielle Fähigkeit, besonders hier im Forum, sich einordnen und mitmachen, aktiv gestalten, dass überlässt man dann lieber doch den anderen.

Mein Respekt gegenüber dem Autor, er versucht es wenigstens.

PS: zu Deinem Pkt. 1.2
beschäftige Dich grundsätzlich mit den Rundfunkurteilen (Rundfunkentscheidungen). Insbesondere mit der 1. Rundfunkentscheidung
z.B. Google Rundfunkurteile Deutschland
oder
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkentscheidung

http://digitale-grundversorgung.de/bverg-rundfunkurteile/    (Die Links führen direkt zu den ausführlichen Erläuterungen)

Mir fällt auf, dass Du des öfteren davon sprichst, deren subjektive Meinung zähle nicht. Versuch Dich mal mit dem Aspekt anzufreunden und entsprechend anders zu argumentieren: Die Rundfunkanstalten oder die Verwaltungsgemeinschaft berufen sich zu Recht auf folgendes: Sie wenden nur geltendes Recht an, welches ihnen an die Hand gegeben wurde. Versuchen sie zu überzeugen, bringt rein gar nichts. Das Gesetz existiert und kann nicht einfach geleugnet werden weil es so dem eigenen Gusto nach am einfachsten wäre.

Oftmals agieren sie allerdings auch ganz bewusst nach dem Motto: Wir bewegen uns mal neben dem geltenden Recht, die Erfahrung hat uns gezeigt: Viel Geschrei - unternommen wird eh nix. Wo kein Kläger da kein Richter
 

Genau darum ist es wichtig, unzählige viele "nachvollziehbare" Klagebegründungen zu erarbeiten mit der Hoffnung das wenigstens einer durchkommt. Dazu bedarf es dann aber wieder der sachlichen Gemeinschaftsarbeit  ;)

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: six2seven am 21. September 2013, 16:32
Zitat themob:
Niemand hat sich die zeitaufwendige Ausführung des Autors von Pkt. 1.1 bis  Pkt. 4.5 richtig und in Ruhe durchgelesen.

Hallo themob

…..ich hab mir die  Roggi Sache am 20.09. ausgedruckt
 und 2 Stellen gemarkert, aber bislang noch nicht
die Zeit genommen, in Ruhe dran zu bleiben.

Was ich mehr bemängele ist die Tatsache, dass wir keine !!
gesetzessichere Stimme auf der Plattform ausmachen können.
Nach all der Zeit und bei dieser Beteiligung müsste zumindest
eine Person ( weil juristisch gebildet ) die ungefähre
Richtung anzeigen können.
Ich bin Fotograf und auf meinem Gebiet gefordert,
gebe ich bereitwilligst Hilfestellung, bewege mich aber auf juristischer Ebene,
wie die Kuh auf dem Eis.
Es ist kaum glaubhaft, dass sich unter uns nicht mal ein
Jurastudent ( weiter wollen wir gar nicht greifen ) aufhält.

Will sagen, Herr Lehrer ich hab meine Hausaufgaben nicht
gemacht, bin aber guten Willens dabei, kann aber auch nur
die Ausführungen von Roggi mit themenbezogenen Links aus der
GEZ SM abgleichen.
Ich hoffe es reicht trotzdem für eine glatte 4.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 21. September 2013, 21:37
Solche Links wie von themob sind genau das, was ich brauche, um die Begründungen überprüfen zu können. Da ich nicht genau weiss, wie und wo man solche Urteile oder Gesetze findet, sind diese Hinweise hilfreich, googeln kann ich zwar, aber wohl nicht richtig gut. Ich habe nichts Wichtiges zum 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finden können, weil dieser Vertrag anscheinend das Gesetz ist, auf dem sich die ganzen Vorwürfe beziehen. Wenn das so ist, dann halte ich einige Vorwürfe für Gerechtfertigt. Bis es zum Widerspruch kommt, werde ich diese Liste bereinigt haben, damit nur die relevanten Vorwürfe aufgezählt werden müssen.
Die meisten Urteile und Gesetze kann ich so weit verstehen und interpretieren, um eine Begründung ausschliessen oder Rechfertigen zu können, oder meine Begründung wird umformuliert. Zweifelhafte Vorwürfe kann man anbringen, muss man aber nicht anbringen.
Auch für die nicht entkräfteten Vorwürfen ist der Hinweis von themob gut, dass ich die Gegenseite mit den entsprechenden Gesetzen konfrontiere, es soll ja nicht der Eindruck entstehen, ich würde mich abwimmeln lassen.
Ich schreibe denen deshalb hinter fast jedem Vorwurf/Begründung, dass deren subjektive Meinung nicht von Interesse ist, damit kein Textbaustein kommt in der Form von: Sie sind der Auffassung... Das können wir nicht erkennen...
Der Beitragsservice ist durchaus in der Lage, vernünftige Antworten zu geben, die auf Gesetzen und Urteilen beruhen, damit ist mir ja dann richtig geholfen, wenn das überprüfbar ist. Deshalb verlange ich von denen so oft, dass das entsprechende Gesetz oder Urteil genannt wird. Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag scheint mir etwas dünn, um all diese Grundgesetzverstöße rechtfertigen zu können. Deshalb bin ich überhaupt darauf gekommen, Beweise gegen den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu sammeln.
Ich werde demnächst damit anfangen, die Liste abzuarbeiten. Dann schreibe ich hier, Punkt x.x) ist entkräftet, mit genauer Begründung. Das mache ich für jeden Punkt einzeln, sobald ich Erkenntnisse habe, nicht erst wenn ich alle Punkte abgearbeitet habe. Wer von euch solche Gesetze oder Urteile gefunden hat, kann das auch hier posten, ist ja erwünscht. Gültige Gesetze und Urteile GEGEN den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden wir schwerlich finden. Deshalb ist das hier nachher eine Ausschlussliste, die vor Gericht geklärt werden muss.

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: zuwider am 22. September 2013, 17:14
Neben dem Grundgesetz liegen auch Verstöße laut Bürgerlichem Gesetzbuch vor - Stichwort unbestellte Leistung:

http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wurde bereits in einem anderen Thread schon mal angesprochen.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 22. September 2013, 20:59
Unbestellte Leistung wird wohl schwierig zu beweisen sein, obwohl es ja stimmt.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 22. September 2013, 21:03
zu 1.3)
Weitere Beweise, ob Steuer oder nicht, werden hier sehr ausführlich diskutiert,
trotzdem antwortet der B-Service falschinformierend es sei keine Steuer.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html
Kurzinfo dazu: Es ist eine Steuer, weil Steuern ohne Gegenleistung erhoben werden können. Wer auf Radio/Fernsehen verzichtet, erhält keine Gegenleistung und zahlt demzufolge eine Steuer statt Beiträge. Die Zweckbestimmung, dass es nur für ÖRR ist und nicht für allgemeine Aufgaben, macht noch keinen Beitrag aus der Steuer, es ist also nur die halbe Wahrheit und deshalb: FALSCH.
Diese betrügerische Fehlinformation den Beitragsverweigerern gegenüber sollte man direkt gegen die verwenden.

Weitere Antworten des B-Service, deren Briefe hier im Forum als gescannte Bilder hochgeladen wurden, habe ich abgeschrieben.
Mit diesen gescannten Briefen ist mir nun endgültig klar, dass der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für diese Grungesetzverstöße verantwortlich ist, weil darin keine Paragraphen zu finden sind, die es rechtfertigen oder erlauben, gegen die Grundgesetze zu verstoßen.

Deshalb sehe ich folgende Punkte als erwiesen an:
1.5) ...Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss.
1.6) Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt.
1.7) Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus...
1.8 ) Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit...
1.10) Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen...

Meine Interpretation muss freilich noch vor Gericht erstritten werden, aber wenn es nicht im Gesetz steht, ist es nunmal nicht vorhanden als Rechtsgrundlage.

Und hier nun sind die Antworten vom Beitragsservice, wie immer schreiben die ohne zu beweisen dass es einen Paragraphen zu deren Aussagen gibt und ohne Erwähnung wer etwas Verfassungsrechtlich geprüft hat:
Die Rechtschreibfehler habe ich nicht korrigiert  ;D
Frau Klein, Abt. Recht und Personal vom 09.07.2013

Ihre Argumentation zielt darauf ab, dass sie die Rechtsgrundlage zum Beitragseinzug in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen wollen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Zustimmung aller Länderparlamente zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gesetzlich geregelt worden ist. Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 01.01.2013 geltendes Recht und somit die juristisch unstreitig gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages.
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurden zu unmittelbar geltendem Landesrecht durch Zustimmungsgesetz. Die Beitragspflicht ist demzufolge staatsvertraglich festgesetzt und wurde Verfassungsrechtlich bestätigt.  Nach unserer Rechtsauffassung besteht die Beitragspflicht für ihr Beitragskonto zu Recht, während die von ihnen vorgebrachten Einwände juristisch haltlos sind.
Unseres Erachtens handelt es sich bei den von ihnen mitgeteilten Argumenten lediglich um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Beitragspflicht.
Das von ihnen versandte Schreiben und die darin beinhaltete Argumentation ist uns bereits bekannt, da es in regelmäßigen Abständen bei uns eingeht.Die bloße Wiederholung der selben Argumente macht die Angaben jedoch nicht richtiger und entbindet auch sie nicht von der Beitragspflichtpflicht.
Im übrigen besteht zwischen dem Beitragszahler und der zuständigen Landesrundfunkanstalt kein Vertragsverhältnis. Auch ist weder der Saarländische Rundfunk oder eine andere öffentlich-rechtliche-Rundfunkanstalt noch der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, sondern dieser wird allein durch die Landtage der Bundesländer ratifiziert.
Diese zunächst etwas kompliziert anmutende Konstruktion begründet sich dadurch, dass das Medienrecht grundsätzlich Landesrecht ist. Damit könnte theoretisch jedes Bundesland einen eigenen Beitrag festsetzen, so dass je nach Wohnort unterschiedliche Beiträge zu zahlen wären. Um solche nicht gewollte Unterschiede zu verhindern, schließen die Bundesländer daher einen gemeinsamen Staatsvertrag, mit dem einheitliche Rundfunkbeiträge festgesetz werden.Da auch Bundesländer Vertragspartner eine Staatsvertrages sein können, ist diese Konstruktion rechtlich zulässig. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass das von ihnen verwendete Schreiben von den Beitragszahlern aus Unwissenheit übernommen wird, da es auf den ersten Blick beeindruckend klingt und gute Argumente dafür zu liefern scheint, dass grundsätzlich für niemanden eine Verpflichtung besteht, Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Wir gehen davon aus, dass Sie nunmehr erkennen können, dass hinter diesem Schreiben lediglich der Versuch steckt, ihnen vorzutäuschen, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht besteht und werden ihnen auch künftig Informationen zu ihrem Beitragskonto bzw. Beitragsbescheide zukommen lassen.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 22. September 2013, 23:31
Um nochmal auf die Frage von UnGEZahlt einzugehen, ob ich mir überlegt habe, den Justiziaren des ÖRR zu schreiben, kann ich nun antworten, dass ich erst in der Widerspruchsbegründung die für mich wichtigen Gründe angeben werde und diese für den gesamten Klageweg benutzen werde. Ändern können die Justiziare sowieso nichts, egal wie sehr ich Recht habe. Mitlesen tun die hier sowieso, können sich schon mal mit Vitamin B bei ihren Kumpels der Seilschaften bei Wein und Musik aus dem Radio über die sich abzeichnende Katastrophe ausquatschen. Da wird wohl sehr viel Rechtsverdrehung nötig sein damit die das abwenden können. Das wird aber letztendlich der Europäische Gerichtshof nicht mitmachen. Und bis dahin haben hoffentlich die anderen großen Kläger Erfolg, die lassen sich ja auch nicht die Butter vom Brot nehmen. Meine Kernaussage ist: Ich bin nicht der Sklave dieses Systems, ich geh nicht arbeiten damit die sich ein schönes Leben machen können, zumal die sich die Gesetze selber machen.
Punkt 4.5) sehe ich ebenfalls als bewiesen an
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: zuwider am 23. September 2013, 17:29
Solange die ÖR sich selbst nicht an den Vertrag halten, sehe ich keinerlei Grund zu zahlen - siehe hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6760.0.html?PHPSESSID=ou87p8joc1luhjt02gkkd98ho5

http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html


...hat sich in den letzten Wochen mehr als bestätigt - das war doch Wahlmanipulation pur mit dem Ergebnis, daß totgeschwiegene Parteien wie die AFD es fast geschafft hätten - Stichwort Protestwähler!

Die ÖR-Feudalherren kümmern sich im übrigen auch nicht um Artikel 20 des Grundgesetzes und schüren damit sozialen Unfrieden:

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus...

aber übersehen dabei Punkt:

(4)Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(und im Moment sehe ich keine andere Abhilfe)
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 23. September 2013, 18:04
Genauso sehe ich das auch, lieber zuwider, aber das Problem dabei ist ja dass man nicht so ohne Weiteres nachweisen kann, dass die Ordnung in Gefahr ist. Deshalb meine Begründung mit der Gewissensfreiheit, da baue ich darauf dass sie mir beweisen müssen, dass ich guten Gewissens zahlen kann. Die Aufdeckung und Nichtunterstützung von diesem ganzen nichtnachweisbaren Filz ist ja gerade das, was mit diesem Grundgesetz  bezweckt werden könnte. Sonst könnten ja die Landesparlamente einen Schritt weiter gehen und sofortzugriff auf jedes Konto der Bürger per Gesetz beschliessen zugunsten eines jeden ÖRR-Mitarbeiters. Die Macht dafür haben die ja offensichtlich.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: unGEZahlt am 24. September 2013, 22:58
Roggis Gründe, 1. Verstöße gegen das Grundgesetz, Punkt 10 Gewissensgründe,

haben mich auf den Gedanken gebracht, ob es angebracht wäre, hier noch mal massiv
die Ernsthaftigkeit und Unabwendbarkeit unseres Anliegens zu untermauern.

Markus

Bspw. so:
Zitat
Meine seit Geburt andauernde unbescholtene Lebensweise erfolgte stets nur aufgrund meines starken Gerechtigkeitssinns und meiner Gewissenhaftigkeit.

Ehrlich und anständig zu leben, ist ausschließlich mein persönlicher Wunsch.

Deshalb ist es für mich ein elementares Bedürfnis, die durch den 15. Rästv. gesetzlich gezwungene finanzielle Unterstützung des korrupten deutschen öffentl.-rechtl.-Rundfunkssystems komplett zu verweigern.

Bei allen Angriffen gegen mein gutes Gewissen werde ich, alle Konsequenzen in Kauf nehmend, mit allen mir möglichen Mitteln, Selbstverteidigung üben.


Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 25. September 2013, 00:52
Eine weitere Antwort vom 15.08.2013 durch Frau Breuer auf einen Widerspruch, (den Widerspruchsgrund habe nicht vorliegen):

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art.4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15.Staatsvertrag zur Änderungrundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Recht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten.
Sie sind Inhaber einer Wohnung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet.
Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.
Die von Ihnen genannten Klagen sind derzeit nur anhängig oder angekündigt, die Gutachten sind nur zur Information veröffentlicht worden. Momentan gibt es keinerlei höchstrichterliche Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetzgebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre.
Daher sind wir an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden.
Entgegen ihrer Ansicht ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, sondern der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden.
Diese Merkmale treffen auf den Rundfunkbeitrag nicht zu, da dieser gerade nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk dient. Die Bundesländer waren daher zum Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berechtigt.
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob und welche Art von Rundfunk dort empfangen wird, ist unerheblich.

Der Gesetzgeber muss bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden. Er ist zu generalisierenden und typisierten Lösungen befugt, solange nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert wird.
Nachdem laut statistischer Erhebung in nahezu 100 % der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG nicht vor.

Anhand dieser Antworten wird deutlich, dass nur bei sicheren Gegenargumenten mit Gesetzen oder Urteilen inkl. Paragraphen gegengehalten wird. Bei nicht widerlegbaren Argumenten gegen den Beitrag wird nur geantwortet, dass kein Grund zu erkennen ist, oder die Gesetze werden verdreht dargestellt, oder es wird einfach bestimmt, dass man zahlen muss. Dem Widersprechendem wird unterstellt, sich nur vor der Beitragszahlung drücken zu wollen, dass er seine Grundrechte einfordert, wird komplett ignoriert und mit hohlen Floskeln abgewertet.

Aber hier ein deutlicher Beweis, dass gegen das Grundgesetz Artikel 3, verstoßen wird.
Der Gesetzgeber muss bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden. Er ist zu generalisierenden und typisierten Lösungen befugt, solange nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert wird.
Nachdem laut statistischer Erhebung in nahezu 100 % der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG nicht vor.


Wenn z.B. nur eine kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert wird, sollte es kein Problem sein für den ÖRR, sein Programmangebot um diesen kleinen Teil zu reduzieren und auf diesen kleinen Teil zu verzichten. Für den Tangierten stellt es etwas sehr großes, schwerwiegendes dar, durch ein Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug um sein Geld gebracht zu werden, wenn er nicht generalisiert und typisiert werden kann. Wenn der Gleichheitsatz nicht für eine einzelne Person oder wenige Personen gelten kann, dann gilt dieser Gleichheitssatz gar nicht, er ist aus dem Gesetz gestrichen, wertlos: alle Menschen sind gleich! Bis auf den EINEN, der sich wehrt und dieses Recht in Anspruch nehmen möchte? Sehr entlarvend diese Antwort, deshalb sehe ich es als erwiesen an, dass der 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz Artikel 3 verstößt. Wer hat den ÖRR und seinen helfenden Gesetzgebern befugt, diesem EINEM seine Grundrechte zu verletzen? Wenn ja, wo steht das?
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Bürger am 25. September 2013, 04:16
Diese Textbausteine kommen mir irgendwie bekannt vor... ;)

KLAGEVERFAHREN/ GUTACHTEN

Neu für mich diese Formulierung:
Die von Ihnen genannten Klagen sind derzeit nur anhängig oder angekündigt, die Gutachten sind nur zur Information veröffentlicht worden.
Momentan gibt es keinerlei höchstrichterliche Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetzgebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre.
Aber genau die "anhängigen oder angekündigten" Klageverfahren und angeblich "nur zur Information veröffentlichten" Gutachten untermauern ja die Zweifel - dazu bedarf es keiner "höchstrichterlichen Entscheidungen"!

Und die Gutachten wurden nicht nur lediglich "zur Information" veröffentlicht (welch Unterstellung!!!), sondern u.a. von folgenden namhaften Verfassern für folgende ebenfalls schwergewichtige Auftraggeber/ Anlässe:

Degenhart - Mitglied d. Sächs. Verfassungsgerichtshofs (!!!) - Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
Geuer - Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
Hilker - Gutachten für Die Linke (!!!) - vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
Waldhoff - Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen (!!!)

Hier also noch Behauptung falscher Tatsachen!

"Höchstrichterliche Entscheidungen" hätten im Übrigen wenn dann wohl nicht nur "Zweifel" sondern in der Tat eine Widerlegung der "Gültigkeit des Gesetzes" zur Folge gehabt.

Auch hier: Unpräzise und offensichtlich mutwillige Text-Eierei bis Falschbehauptungen zur Verschleierung der Tatsachen und zur Ermüdung des Lesers.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

ZWECKSTEUER

Entgegen ihrer Ansicht ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, sondern der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden.
Diese Merkmale treffen auf den Rundfunkbeitrag nicht zu, da dieser gerade nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk dient.
Die Bundesländer waren daher zum Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berechtigt.
Ja, ja, ja - auch das hatte ich gehört.
Ich hatte allerdings explizit auf ZWECKsteuern abgestellt - was etwas anderes ist als Steuern im Sinne von "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, sondern der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt" werden.
Kein Wort also zur (Rundfunk-)ZWECKsteuer, die aber - genau! - "ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk dient" ;)
Liegt da etwa tatsächlich der Hund begraben...?!? Ein Schelm, wer so etwas auch nur denken könnte... ;)
Auch hier also: Nebelkerzen zur Verschleierung der Tatsachen und zur Ermüdung des Lesers.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

GLEICHHEITSATZ/ ZITIERGEBOT

Um aber die Verstrickung in Widersprüchen komplett zu machen, dann noch das:
Aber hier ein deutlicher Beweis, dass gegen das Grundgesetz Artikel 3, verstoßen wird.
Zitat
Der Gesetzgeber muss bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden. Er ist zu generalisierenden und typisierten Lösungen befugt, solange nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert wird.
Nachdem laut statistischer Erhebung in nahezu 100 % der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG nicht vor.
Wenn z.B. nur eine kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert wird, sollte es kein Problem sein für den ÖRR, sein Programmangebot um diesen kleinen Teil zu reduzieren und auf diesen kleinen Teil zu verzichten. Für den Tangierten stellt es etwas sehr großes, schwerwiegendes dar, durch ein Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug um sein Geld gebracht zu werden, wenn er nicht generalisiert und typisiert werden kann. Wenn der Gleichheitsatz nicht für eine einzelne Person oder wenige Personen gelten kann, dann gilt dieser Gleichheitssatz gar nicht, er ist aus dem Gesetz gestrichen, wertlos: alle Menschen sind gleich! Bis auf den EINEN, der sich wehrt und dieses Recht in Anspruch nehmen möchte? Sehr entlarvend diese Antwort, deshalb sehe ich es als erwiesen an, dass der 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz Artikel 3 verstößt. Wer hat den ÖRR und seinen helfenden Gesetzgebern befugt, diesem EINEM seine Grundrechte zu verletzen? Wenn ja, wo steht das?
Es wird also quasi eingestanden, dass eine zumindest "kleine Anzahl von Einzelfällen hierdurch im Gleichheitssatz tangiert" wird...?
Daran dürften nach meinem laienhaften juristischen Verständnis hohe Anforderungen gestellt sein - mediales HalliGalli dürfte jedenfalls nicht dazuzählen ;)

...und man wäre obendrein wohl auch wieder beim sogenannten "Zitiergebot", oder?

Na, wenn da der oben genannte Verweis im Widerspruchsbescheid auf die angeblich "zulässige Generalisierung und Typisierung" in Bezug auf den "Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG" nicht mal zum Eigentor wird... ;)
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot
Zitat
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen.
Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.
Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen. Es gibt darüber hinaus auch viele einfachrechtliche Zitiergebote.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: zuwider am 25. September 2013, 08:27
Zitat:
"Entgegen ihrer Ansicht ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, sondern der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden.Diese Merkmale treffen auf den Rundfunkbeitrag nicht zu, da dieser gerade nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk dient."

..und genau da liegt der Fehler! Durch die Staatsnähe der Rundfunkräte tragen sie eben doch zur Erfüllung staatlicher Aufgaben (Propaganda) bei - also S T E U E R !!!

http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 25. September 2013, 10:55
Ob Steuer oder nicht, ist in einem anderem Thread besser aufgehoben, um nicht offtopic zu werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

Das Zitiergebot ist wohl in diesem Fall nicht nötig, dazu gibt es schon Urteile.

Danke an themob
Zitat
Etwas ausführlicher und vor allem mit den richtigen Grundlagen, Voraussetzung und Einschränkungen steht es hier geschrieben:
Quelle: http://hdr.bmj.de/page_c.9.html

Das Zitiergebot ist nicht bei allen Grundrechten zu beachten. Es gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen:
Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (Trennung des Kindes von der Familie),
Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit),
Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes (Freizügigkeit),
Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (Arbeitszwang und Zwangsarbeit),
Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Absatz 7 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung),
Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Ausbürgerung, Auslieferung)
Da ja nur der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag uns zwingt, Beiträge zu zahlen, muss in diesem Gesetz ja auch stehen, dass die Grundrechte eingeschränkt werden, im Zweifelsfalle auch ohne Zitiergebot.  Da aber in keinem Satz erwähnt wird, dass irgendwelche Grundrechte eingeschränkt werden und da auch im Grundgesetz der Fernsehempfang nicht über die Menschenrechte gehoben wird, ist der Fall klar. Damit könnte jeder Klagewillige mit gutem Anwalt Recht bekommen.

Satire ON
"Ich stelle mir vor, dass so ein Gesetz etwa diesen Wortlaut haben müsste:
Die Würde des Menschen ist unantastbar, es sei denn er hat Fernsehempfang zum Wohle aller zu finanzieren! Die Religionsfreiheit ist nur gewährleistet, wenn der Fernsehempfang nicht beeinträchtigt wird. Das Gewissen ist auszuschalten, wenn Politiker Entscheidungen treffen, ganz besonders wenn die Entscheidungen dem Fortbestand einer öffentlichen Aufgabe dienen und die Möglichkeit einer Vorteilnahme durch Politiker gegeben ist. Wo sich Politiker und Gerichte zusammenschliessen könnten, um Gesetze gegen die Völkerrechte zu erlassen, ist das Grundgesetz nicht gültig, sondern neu zu interpretieren. Das gilt sinngemäß auch für Radio, Energiewirtschaft, IHK und Waffenhandel."
Satire OFF
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: ghillie am 25. September 2013, 18:49
Meinen Respekt Roggi, wie umfassend Du zusammengefasst hast!!!!

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: unGEZahlt am 25. September 2013, 22:20
Roggi,

Deine Schlussbemerkungen haben mich noch auf folgende Gedanken gebracht:

Der 15. Rästv. hat ja keine logische Begründung für den Zwangsbeitrag.

Zitat
Es gibt bisher keinen plausiblen Grund, weswegen Nichtnutzer den örR mitfinanzieren sollten.
Dieser Zwang müsste, um gerechtfertigt zu sein, vernünftig begründet werden.

(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)

Markus

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: 503 am 25. September 2013, 22:46
                                                                         
Zitat
                                                                                                                       § 1(Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
                                                                                                      Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

                                                                                                                    § 12(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                                Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

                                                                                                                        § 40(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                  Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

"(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht." <--- ich finde das absurd!

Zitat
(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)

Eine Typisierung und Pauschalierung ist für sie eine Begründung. Typisierung und Pauschalierung ist der Kern der Sache.

Zitat
Erwägungen, mit denen bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Typisierung und Pauschalierung und damit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, stehen dem Einwand eines Beitragsschuldners, er nehme am Rundfunk nicht teil, jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer diese Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen.
http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3711-der-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer
(http://www.abload.de/img/typisierung-rechtfertliz0c.png)
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: themob am 25. September 2013, 23:07
Gibt es da bitte Quellenangaben? Danke

                                                                         
Zitat
                                                                                                                       § 1(Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
                                                                                                      Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

                                                                                                                    § 12(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                                Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

                                                                                                                        § 40(Rundfunkstaatsvertrag)
                                                                                                  Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

"(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht." <--- ich finde das absurd!

Zitat
(Eine logische Begründung werden sie sicher nie finden.)

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: 503 am 25. September 2013, 23:22
Zitat
Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.

Ist nur eine Meinung von ARD: http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html

Zitat
Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar.
Man kann es aber auch anders lösen. Zum Beispiel SD-Sender in Schwarz-Weiß ausstrahlen und HDTV verschlüsseln. Wenn jemand mit Programm zufrieden ist, entscheidet sich dann für HDTV und zahlt dann einfach. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand der ÖRR sehen will es in Schwarz-Weiß und nicht in HD ertragen kann.

§1 steht in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §12 + §40 steht in Rundfunkstaatsvertrag --> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: themob am 25. September 2013, 23:32
Aber im Text des Links finde ich die im Zitat erwähnten Texte zu §1 - §12 + §40 nicht.

Hier geht es doch um bestimmte Themen die uns als Begründung dienen sollen (oder zumindest darüber nachdenken).

Jetzt interessiert mich, wo ich die Begründungen in der aktuellen Fassung finde. Insbesondere § 12 Abs 2 im Zitat.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 25. September 2013, 23:37
@ unGEZahlt:
Solche unlogischen Begründungen, wie sie von denen verwendet werden sind doch immer wieder der Vorteil, den die Allgemeinheit hat, der Vorteil, den man selber nutzen könnte, und weitere Argumente, die ich im Forum schon oft gelesen habe, auch einige Gerichtsurteile hat es schon dazu gegeben. Alles schwer zu beweisen und genau so schwer zu entkräften. Und Unlogisch³ ist es allemal.
Durch den Rundfunkstaatsvertrag hat der ÖRR nunmal seine Daseinsberechtigung, aber das wird niemand so schnell ändern. Da klammern die sich dran wie ein Ertrinkender am Strohhalm.
Meiner Meinung nach kann nur gegen die Beitragspflicht durch den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtlich vorgegangen werden, als gute Gründe bleiben hier nur noch die Grundgesetzverstöße, in seltenen Fällen Sittenwidrigkeit. Es kann keiner ernsthaft Zweifel daran haben, dass der RBStV Aufgrund von Grundgesetzverstößen gekippt wird. Das traue ich mir sogar ohne Anwalt zu, es vor Gericht zu beweisen. Das Grundgesetz ist einfach, aber effektiv. Mit dem GG und den 10 Geboten packen wirs :)
Und vielen Dank an 503, der Rundfunkstaatsvertrag zeigt nämlich auch nicht auf, warum gegen das Grundgesetz verstoßen werden darf  >:D.
Wenn man sich nicht Typisieren lassen will oder kann, sollte es eine Ausstiegsklausel geben, auch sowas ist vermutlich schwer zu beweisen.

Als Quelle für den Rundfunkstaatsvertrag habe ich das hier gefunden:

http://www.media-perspektiven.de/fileadmin/downloads/media_perspektiven/PDF-Dateien/2-Rundfunkstaatsvertrag.pdf

Meine Meinung dazu: Das Gesetz liest sich nicht wie ein Gesetz, an das sich der ÖRR schweren Herzens hält, sondern es liest sich so, als wenn der ÖRR es für sich geschaffen hätte.
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: themob am 26. September 2013, 00:06
§1 steht in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §12 + §40 steht in Rundfunkstaatsvertrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html

Ok jetzt habe ich es verstanden. Aber die Grundlage des von Dir veröffentlichten Zitat basiert aus einem nicht mehr gültigen Staatsvertrag:


Dein Zitat zielt auf alte Rundfunkstaatsverträge ab, die heute keine Gültigkeit mehr haben. Was bringt das hier an dieser Stelle? Außer Verwirrung, zumindest bei mir.

§12 Rundfunkstaatsvertrag alte Fassung:
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para12
Zitat
§ 12Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§40 Rundfunkstaatsvertrag alte Fassung:
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para40
Zitat
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei von Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2004 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Die neue aktuelle Basis mit den §§ aus dem Rundfunkstaatsvertrag
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkStVtrBY2001rahmen&doc.part=X

§12 Rundfunkstaatsvertrag neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§13 Finanzierung neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 13 Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

§40 Rundfunkstaatsvertrag neue und aktuelle Fassung
Zitat
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll
zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1
zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Es macht doch nur Sinn, die aktuelle Grundlage bzw. Fassung als Basis zu nehmen. Oder täusche ich mich da?
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: unGEZahlt am 26. September 2013, 10:44
Roggi, Dein Beitrag mit der Idee eines Slogans und der Hinweis auf den Widerspruch der postulierten gerechtem Zwangsbeitragserhebung  ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6910.msg51575.html#msg51575 ) hat mich noch auf das gebracht.

Zitat
Menschen im finanziellem Existenzminimum und Millionäre
sind zur gleich hohen Zwangsbeitragszahlung verpflichtet.
Solidarisch? Gerecht?

Nein, das ist einfach nur krank!

Will sagen, der Widerspruch aus postulierter, gerechter, solidarischer Zwangsbeitragserhebung
und
dabei doch einkommensunabhängiger Erhebung
sollte vielleicht auch ins Roggische Gutachten.

Markus

Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: Roggi am 26. September 2013, 11:27
Genau das gehört für mich in den Punkt 1.10)
Wid in der Mitte plaziert:

Zitat
Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden.

Das formuliere ich mal um:

Es wird das Motto "Der neue Rundfunkbeitrag ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" veröffentlicht.
Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige_fragen/index_ger.html

Dabei zahlt der einzelne Bürger mit wenig Grundeinkommen prozentual mehr als ein Millionär oder ein gutgehendes Unternehmen.
Damit ist bewiesen, dass das Geld nur beim ÖRR einfach und gerecht verteilt wird, aber es wird auf ungerechte Weise den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls abgenommen. Die Differenzierung nach Betiebsstättengröße und Mitarbeiterzahl hilft den vielen Leuten nicht weiter, wenn sie  knapp über dem Existenzminimum liegen. Sie geraten noch weiter an das Existenzminimum und müssen eine Einrichtung unterstützen mit ihrem wenigen Geld, gerade so als wenn Sie Millionäre wären. Das ist weder solidarisch noch gerecht. Darüber hinaus haben gerade solche finanziell schlecht gestellten Leute große Schwierigkeiten, sich bei vorhandenem Grund befreien zu lassen, weil die Anträge nicht einfach zu verstehen sind. Ein formloser Brief sollte reichen, eine Anfrage nach der genauen Bescheinigung als Antwort durch den Beitragsservice wäre für solche Leute hilfreicher als einfach nur zu antworten, dass der Antrag abgelehnt wurde. Wirkliche Hilfe wäre es, was einen Beitragsservice ausmacht, für die Bürger da zu sein um zu helfen, nicht um die Bürger unter Druck zu setzen und falsch zu informieren. Über solche miserablen Leistungen des Beitragsservice wird freilich nicht berichtet. Zufällig wird hier Meinungsmanipulation betrieben, durch "NICHT BERICHTEN"
Titel: Re: Gründe wegen Grundgesetzverstößen
Beitrag von: 503 am 06. Oktober 2013, 16:13
Erhalt der Altersvorsorge mehr Priorität einräumen.
Die zukünftige Generation der Rentner kann vom Staat nur noch eine Grundsicherung erwarten. Die Europäische Zentralbank (EZB) lässt den Leitzins im Euroraum wie erwartet auf dem Rekordtief von 0,5 Prozent. Das hat Folgen für den Rentenmarkt. Im September 2013 sind die Verbraucherpreise in Deutschland voraussichtlich um 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Was hat mehr Gewicht, Altersvorsorge(Verzicht auf öffentlich-rechtliches Rundfunk) oder Medienkonsum(ÖRR)? Viele andere Medien bieten genau so viel wie ÖRR und kosten entweder gar nichts oder es ist nur dann zu zahlen wenn man etwas braucht.
Spare in der Zeit, dann hast du in der Not.

Altersvorsorge vs. Rundfunkabgabe

Gibt es schon einen Urteil, dass der Rundfunkbeitrag die private Altersvorsorge nicht beschneiden darf?
Hat der Rundfunkbeitrag und Medienkonsum „höchste Priorität“?

Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen
http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftung_f%C3%BCr_die_Rechte_zuk%C3%BCnftiger_Generationen