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Autor Thema: Jetzt kommt die Klage  (Gelesen 200198 mal)

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Re: Jetzt kommt die Klage
#210: 24. Februar 2014, 12:05
Ich zitiere mal aus der Entscheidung "unseres" Verwaltungsgerichts:

Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Allerdings, und das ist das interessante, nicht ein Argument der LRA, dass wir die Kosten zu tragen hätten, wurde gehört. Die Entscheidung beruht einzig und alleine auf den genannten Urteilen bzw. dem Beschluss des OVG NRW.

Also: den Beitragsbescheid demnächst direkt angreifen. Wird ja noch genug davon geben!

Ich hief das noch mal hoch und zitiere mich damit selbst, denn ich hätte gerne mal Eure Meinung zur Entscheidung gelesen.

Für mich ist unverständlich, wie die LRA in ihrem Bescheid schreiben kann, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, das Gericht jedoch auf den direkten Klageweg im Rahmen einer Anfechtungsklage verweist.


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s
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Re: Jetzt kommt die Klage
#211: 26. Februar 2014, 23:23
Auch meine Klage kommt und muss in knappen 2 Wochen beim VG landen.

Nach mehreren Wiedersprüchen gegen die inhaltslosen Schreiben des Beitragsservice, kam kürzlich ein Schreiben anderer Sorte, welches ich als negativen Widerspruchsbescheid ansehe, mit Inhalt wie folgt:
----------------------------------------------------------------
-ich wäre der Auffassung das der RBStV verfassungswidrig sei
-Mir stehen jetzt 2 Möglichkeiten offen

1.Prüfung durch Widerspruch und Anfechtungsklage.
Ich hätte die Möglichkeit die Zahlungen einzustellen und gegen die darauffolgenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben...Säumniszuschläge bla bla... Damit die Bescheide keinen Bestand bekommen, soll ich gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid Klage einlegen....Gerichtskosten bla bla... keine Aufschiebende Wirkung bla bla...

2.Prüfung Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruch
Ich vermeide dann Säumniszuschläge und muss nicht gegen jeden Bescheid meckern. Kann die Erstattung für größere Zeiträume einklagen...und das ich den Ausgang von anhängigen Klageverfahren abwarten kann...

Ich soll den offen Betrag von über 200 Euro beachten und ich werde gebeten diesen doch zu bezahlen.
Anhang: Beitragskontodaten
---------------------------------------------------

Jetzt stellt sich mir die Frage ob dies bereits der begehrte negative Widerspruchsbescheid ist?
Die Formulierung wie oben genannt "Ich hätte die Möglichkeit die Zahlungen einzustellen und gegen die darauffolgenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben" lassen mich zweifeln ob ich auf weitere Bescheide warten soll. Zumal ich seit Anfang 2013 gegen alle Schreiben seitens BS Widerspruch eingelegt habe, mit diversen Begründungen (Missachtung des Grundgesetz, Zwecksteuer usw...).

Ist nehme an das dies der negative Widerspruchsbescheid ist, auch wenn kein Verwaltungsgerich in diesem Schreiben genannt wurde... Eventuell hat jemand ein paar Tips ob an dieser Stelle eine Feststellungsklage oder eher eine Anfechtungsklage in Frage kommt, oder ob ich doch nocheinmal einen Widerspruch an den BS schicken sollte.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#212: 27. Februar 2014, 00:10
Etwas undurchsichtig deine Ausführungen ,
Ein Widerspruchsbescheid als solcher sollte schon auch so bezeichnet sein , also als Wort klar und deutlich in der oberen Betreffzeile stehen. Genau wie es auch beim Beitragsbescheid so gilt. Am besten du scannst das Teil und stellst es hier anonymisiert ein.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#213: 27. Februar 2014, 00:40
die anonymisierte Kopie im Anhang


Edit "Bürger": Aktueller Querverweis aus regelmäßig wiederkehrendem Anlass:
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0


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Re: Jetzt kommt die Klage
#214: 27. Februar 2014, 01:25
Hallo satmonk, Danke für die fiktive Fallbeschreibung ;)

Das scheint bisher aber "nur" gegenseitiges "Geplänkel" gewesen zu sein.
Als Bescheid ist das jedenfalls nach bisheriger Kenntnis nicht im Entferntesten zu werten.

Auch hier gilt wieder:
Ein Bescheid ist ein Bescheid ist ein Bescheid...
er ist als solcher *betitelt* und enthält auch eine ebenfalls als solche betitelte "Rechtsbehelfsbelehrung".

Beispiele liefert die Foren-Suchfunktion ;)

Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
"Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs"

Die unter 2) Beschriebene "Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs" ist ein hanebüchener Vorschlag - der nichts als die Sicherung der Finanzen bezweckt und den Anschein eines seriösen Kompromissvorschlags wahren soll.

Statt dessen ist das aber ein *fauler* Kompromiss!

Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".
"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen", so RA Koblenzer.

Rückerstattung dürfte so faktisch aussichtslos sein.

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
"die Zahlungen einzustellen"

Der Vorschlag "die Zahlungen einzustellen" deutet darauf hin, dass Person XYZ immer noch Zahlungen leistet.
Weshalb?

Einen BeitragsBESCHEID, gegen welchen rechtskräftig
- Widerspruch eingelegt und
- nach abschlägigem WiderspruchsBESCHEID dann
- Anfechtungsklage bei Verwaltungsgericht erhoben werden kann
wird Person XYZ - wie sogar durch ARD-ZDF-GEZ selbst geäußert - *nur* erhalten bei
- Einstellung aller Zahlungen!

Das täte auch dem System von ARD-ZDF-GEZ ganz gut ;)

Die restlichen 5 Sätze des Absatzes 1 dienen nur der Verunsicherung des "Widerständlers".
Die Säumniszuschläge sind sehr wahrscheinlich nicht rechtens und wurden bei einigen sogar schon zurückgezogen.

Auch wenn offiziell gegen jeden Bescheid erneut Widerspruch einzulegen ist:
Person ABC hat seit dem Widerspruchsbescheid im August 2013 bzgl. Widerspruch gegen die Bescheide vom Juni und Juli sowie zwischenzeitlicher Klage (September) noch keine weteren Beischeide erhalten ;)
Die haben genug zu tun, einknickende Beitragsschafe "aufzuspüren" und "dingfest zu machen".
Im Übrigen kann meines Wissens nach eine Klage einfach auf die neuerlichen Bescheide erweitert werden.
Was bis zum Erreichen des Mindeststreitwerts vermutlich auch keine weiteren Gerichtskosten zur Folge haben dürfte.

Damit die Beträge trotz regulär "nicht aufschiebender Wirkung" dennoch nicht gezahlt werden "müssen", dafür gibt es die Möglichkeit des "Antrags auf Aussetzung der Vollziehung".
Das soll

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
offensive Alternative

Zum ganz anderen "alternativen" Weg

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html

liefert akademie.de ein paar interessante Infos, die sich Person XYZ aber evtl. gut und gern dreimal durchlesen muss, bis sie ein klareres Verstänndnis des Prozederes erhält ;)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
anhängiges höherinstanzliches Verfahren

...allerdings erklärt sich mir momentan nicht, weshalb Person XYZ vor dem für den 25.03.2014 angesetzten Verhandlungstermin des momentan wichtigsten Verfahrens überhaupt inhaltlich an Widerspruchs- und Klageformulierungen werkeln sollte (außer vielleicht um Fristen zu wahren... aber eine Begründung kann erst mal *knapp* ausfallen - muss nicht vollständig sein, solange sich Person XYZ eine "ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ausdrücklich vorbehält"...- aber momentan scheinen ja ohnehin keine Fristen zu laufen):

Popularklage
Ermano Geuer (privat)
Rossmann (betrieblich)
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Verhandlungstermin 25.03.2014

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Zahlungen einstellen

Person XYZ sollte sich vielleicht einfach erst mal dazu durchringen, ihrem Unwillen vor allem durch Vorenthaltung der finanziellen Mittel (das einzige, was ARD-ZDF-GEZ interessiert) unmissverständlich Ausdruck zu verleihen.

Das weitere findet sich - und ist zum Großteil auch hier im Forum beschrieben.

Kopf hoch! Brust raus!

Gemeinsam knacken wir diese Nuss!!

Edit:
Lese gerade, dass offene Forderungen von 200€ Bestehen.
Dann ist das Schreiben wohl als nichts anderes als Hinhaltetaktik bzw. Versuch der "Überredung" zu werten.
Wenn die Zeit für solchen Kram haben, dann sollen die lieber *echte* BeitragsBESCHEIDe ausstellen, gegen die Person XYZ rechtlich vorgehen kann.
Ausdauer, Geduld & Spucke, Persistenz - das sind die Tugenden, die jetzt gebraucht werden.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#215: 27. Februar 2014, 02:26
Zitat
Der Vorschlag "die Zahlungen einzustellen" deutet darauf hin, dass Person XYZ immer noch Zahlungen leistet.
Weshalb?

Es wird seit Jan.2013 keinen cent bezahlt, daher verstehe ich das nicht so recht.
Einen Beitragsbescheid gab es zwischenzeitlich schon, allerdings war das noch zu der Zeit (2013-2014), als wir beide (wohnen in einer Wohnung) separat angeschrieben wurden, vor ca. 1,5 Monaten hat der BS es endlich verstanden, das wir zusammenwohnen. So kam ein Schreiben mit der Info, das mein Beitragskonto gelöscht wurde. Zeitgleich bekam meine Freundin weiterhin Forderungen zugesandt. Ein negativer Widerspruchsbescheid ist bisher nicht eingetroffen, ich dachte aufgrund des kürzlich eingetroffenen Schreibens (siehe scan oben) mit der "Rechtsbelehrung" wäre jetzt Klagestart. So denn, dann werde ich einen erneuten Widerspruch für meine Freundin verfassen und einen negativen Widerspruchsbescheid fordern (den ich bereits in einem meiner vergangenen Widersprüche forderte).

Vielen Dank an dieser Stelle, für die schnelle Hilfe, das ging ja ruck-zuck!

Zitat
lieber *echte* BeitragsBESCHEIDe ausstellen, gegen die Person XYZ rechtlich vorgehen kann.
Ich hatte oft gelesen, das man nur gegen negative Widerspruchsbescheide rechtlich vorgehen kann, aber gut zu wissen, dann warte ich einen entsprechend gekennzeichneten Betragsbescheid ab und reiche die Klageschrift dann fristgerecht ein.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#216: 27. Februar 2014, 07:20
Mit dem unnützen Warten auf den Widerspruchsbescheid haben wir hier nur Zeit vertrödelt. Wenn ich geahnt hätte, dass es da einen kleinen Kunstgriff gibt, mit dem man den Bescheid direkt anfechten kann, dann wäre ich diesen Weg auf jeden Fall gegangen. Und so hat mich der Spaß bisher schon mal 105 Euro gekostet.

Interessant aber auch, dass die Pappnasen (wir haben Karneval, da darf man das sagen) selber nicht drauf gekommen sind. Aber so haben sie wieder mehr Zeit geschunden. So ganz nebenbei: wer den BS ärgern will, der sollte heute da anrufen. In Köln ist Karneval und das ist denen heiliger als Ostern und Weihnachten zusammen.  ;)


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Re: Jetzt kommt die Klage
#217: 27. Februar 2014, 08:32
Mit dem unnützen Warten auf den Widerspruchsbescheid haben wir hier nur Zeit vertrödelt. Wenn ich geahnt hätte, dass es da einen kleinen Kunstgriff gibt, mit dem man den Bescheid direkt anfechten kann, dann wäre ich diesen Weg auf jeden Fall gegangen.

Moin Rochus,

wie sieht denn dieser Kunstgriff konkret aus? Person B fragt sich, ob dieser für sie passend sein könnte.


Gruß Pflücker


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Re: Jetzt kommt die Klage
#218: 27. Februar 2014, 13:02
Mit dem unnützen Warten auf den Widerspruchsbescheid haben wir hier nur Zeit vertrödelt. Wenn ich geahnt hätte, dass es da einen kleinen Kunstgriff gibt, mit dem man den Bescheid direkt anfechten kann, dann wäre ich diesen Weg auf jeden Fall gegangen.

Moin Rochus,

wie sieht denn dieser Kunstgriff konkret aus? Person B fragt sich, ob dieser für sie passend sein könnte.


Gruß Pflücker

Habe ich weiter oben schon zitiert. Aber gerne hier noch mal. Anbei der Entscheidende Auszug des gegen uns ergangenen Urteils des VG:

Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen
.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#219: 27. Februar 2014, 19:34
Ich möchte nicht ins offtopic rutschen, aber dennoch möchte ich an der Stelle fragen, was ich denn jetzt tun kann.
Den alten Beitragsbescheid (dem ich bereits schriftlich widersprochen habe) per Anfechtungsklage zu bekämpfen wäre nicht mehr fristgerecht da dieser Bescheid ca. 3 Monate alt ist.
Komme ich mit einer Feststellungsklage (oder Untätigkeitsklage aufgrund noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid) weiter? Oder genügt an dieser Stelle doch ein einfaches Widerspruchsschreiben an den BS? Das ganze bezieht sich jetzt auf den weiter oben angehängten scan)


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Re: Jetzt kommt die Klage
#220: 27. Februar 2014, 19:52
Das von satamonk hochgeladene Dokument ist ja eine ganz neue Masche des Abzockerservices !!

Scheinbar haben die gemerkt, dass die mit Ihren "Eine Verfassungswidrigkeit können wir nicht erkennen..." Scheißhausschreiben nicht weiterkommen und versuchen daher, jetzt mit so einer Gegenüberstellung an Pseudo-Argumenten noch weitere Klagen zu verhindern. Wahrscheinlich rotieren die Rechtsabteilungen der Anstalten sowieso schon und jede weiter Klage bringt die Anstalten ein Stückchen näher an den Abgrund.

Trotz dieser neuen Methode, würde ich empfehlen(!!), stur wie hier vorgegeben weiter zu machen: Keine Zahlungen leisten, allen ankommenden Beitragsbescheiden fristgerecht widersprechen und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO stellen. Kommt ein offizieller Widerspruchsbescheid der zuständigen Landesrundfunkanstalt, kann dann Klage erhoben werden.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#221: 28. Februar 2014, 00:13
Das von satamonk hochgeladene Dokument ist ja eine ganz neue Masche des Abzockerservices !!
In der Tat etwas außer der Reihe und erst mal gewöhnungsbedürftig. Will man beim Beitragsservice etwa dem zweiten Teil seines Namens besser gerecht werden ? Dies gipfelt sogar indem heißen Tipp , man könne ja erst mal den Ausgang anhängiger Klagen wegen Verfassungswidrigkeit abwarten. Will man sich so mehr Bürgernähe auf den Leib schneidern ?
Das ganze Gegenteil dazu ist folgende Passage: "Damit die Beitragsbescheide nicht bestandskräftig werden , müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage einreichen.
Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und gegebenenfalls außergerichtliche Kosten an."
---Soll damit jetzt schon dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein unvermeidlicher Kostenaufwand angedichtet werden , damit möglichst von vornherein Widerspruch und dann Klage erst gar nicht in Erwägung gezogen werden . Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid kann noch immer ohne das Risiko jeglicher Kosten in Betracht gezogen werden. (von den geringen Kosten eines Einschreibens mal abgesehen).
perfide neue Strategie und Taktik : mit Service-Geplänkel Honig ums Maul schmieren und so ganz nebenbei und unbemerkt einen neuen Bären aufbinden wollen.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#222: 28. Februar 2014, 07:40
...
Trotz dieser neuen Methode, würde ich empfehlen(!!), stur wie hier vorgegeben weiter zu machen: Keine Zahlungen leisten, allen ankommenden Beitragsbescheiden fristgerecht widersprechen und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO stellen. Kommt ein offizieller Widerspruchsbescheid der zuständigen Landesrundfunkanstalt, kann dann Klage erhoben werden.

Wenn die aber keinen Widerspruchsbescheid schicken, wird sich da gar nichts bewegen. Also nehme ich das Urteil "meines" VG zum Anlass und werde gegen den nächsten Bescheid gleich Anfechtungsklage erheben.

Wie satmonk schon schreibt:

Zitat
...Den alten Beitragsbescheid (dem ich bereits schriftlich widersprochen habe) per Anfechtungsklage zu bekämpfen wäre nicht mehr fristgerecht da dieser Bescheid ca. 3 Monate alt ist...

Und genau das ist die Krux. Daher halte ich auch die  Rechtsbehelfsbelehrung der LRA für absolut falsch. Ob nun bewußt oder unbewußt, das sei dahin gestellt. Aber auf diese Weise haben wir ein sattes Jahr verplempert! Aber den Turbo können wir jetzt immer noch einschalten. Außerdem rückt der 24.03.2014 immer näher.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#223: 28. Februar 2014, 10:26
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung die rechtlichen Schritte vorgibt, kann es doch nicht falsch sein, sich dieser Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend zu verhalten. Kommen da vielleicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bundesländern ins Spiel? Wenn BS offensichtlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung rausschickt, sind die doch Schadensersatzpflichtig.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#224: 04. März 2014, 19:55
Heute kam der ersehnte Widerspruchsbescheid bei Person A an.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt, da der Beitragsservice das Argument mit der Steuer versucht hat zu entkräften, sowie  Argument Artikel 3 GG. Auf die weiteren Punkte der Verfassungswidrigkeit wurde nicht eingegangen. Aktuell gibt es bei Person A noch einen Sonderfall. Durch einen Brief vom letzten Monat mit der Überschrift "Mahnung" hat Person A Antrag auf Eilrechtschutz gestellt.

Wenn nun dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben wird und gleichzeitig noch einen Antrag auf Eilrechtschutz offen ist, wo es bis jetzt nur eine Eingangsbestätigung beim VW gibt, muss sich Person A dann vorerst Gedanken bezüglich der Vollziehung machen?

Das weitere Vorgehen wäre nun, die Klage auf Basis der hier gesammelten Argumente zu schreiben und bis zum letzten möglichen Zeitpunkt abzuwarten, da am 25.03.2014 die Popularklage verhandelt wird. Auf dieser Basis könnten entweder weitere Argumente hinzugefügt werden, oder aber einige Argumente gestrichen werden, die vor Gericht keine Verwendung mehr haben. Leider beginnt die Frist heute (04.03.2014) für Person A, so dass es recht knapp werden könnte.


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