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Umfrage

UMFRAGE 2 - Widerspruch gegen Beitragsbescheid / Verschleppung der Klagen durch die Anstalten

Ich habe den ersten Beitragsbescheid bekommen und Widerspruch eingelegt.
16 (25%)
Ich habe den zweiten/dritten Beitragsbescheid bekommen und Widerspruch eingelegt.
9 (14.1%)
Ich habe keine Reaktion der "GEZ"/Anstalt bezüglich der Widersprüche erhalten.
5 (7.8%)
Mein Widerspruch wurde negativ beschieden.
3 (4.7%)
Ich muss nach meinem Widerspruch und Bescheidung nicht mehr zahlen.
0 (0%)
Ich muss nach meinem Widerspruch und Bescheidung weniger Geld zahlen.
0 (0%)
Ich verweigere die Zahlung bis über den Widerspruch beschieden wurde.
11 (17.2%)
Ich zahle bereits unter Vorbehalt.
0 (0%)
Ich werde bis zur gerichtlichen Klärung unter Vorbehalt zahlen.
0 (0%)
Ich werde gar nicht zahlen.
16 (25%)
Ich habe bereits eine Anfechtungsklage eingereicht.
3 (4.7%)
Ich habe bereits eine Untätigkeitsklage eingereicht.
1 (1.6%)
Ich habe bereits eine Feststellungsklage eingereicht.
0 (0%)

Stimmen insgesamt: 30

Autor Thema: UMFRAGE 2 - Widerspruch gegen Beitragsbescheid / Verschleppung der Klagen  (Gelesen 12867 mal)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Vor einem Monat haben wir eine Umfrage zum Widerspruch gegen Beitragsbescheid und der Verschleppung
der Klagen durch die Anstalten gestartet. Nun wollen wir den aktuellen Zustand ans Tageslicht bringen.

In der Umfrage geht es um die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide für Zwangszahlungen ab 2013 und die Verschleppung der Klagen durch die Anstalten.



Zur Einstimmung - Jetzt wird richtig haarsträubend:

Es ist unzumutbar durch Nichtzahlung der Abpressgelder für den öffentlich-rechtlichen TV-Schaum eine Geldbuße zu provozieren, um dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage zu beanstanden.

Die Unzumutbarkeit tritt aber genau ein. Wir werden durch die Nicht-Bescheidung des Widerspruchs hingehalten, obwohl wir die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages beanstanden.

Haben wir hier Anwälte/Rechtskundige, die den Weg gegen diese Unzumutbarkeit  weisen können? Was könnte eine betroffene Person X tun? Staatsanwaltschaft einschalten? Untätigkeitsklage nach drei Monaten Wartezeit einreichen?…



Details:
Einerseits soll es lt. Bundesverfassungsgericht zumutbar sein, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben:


Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.

und anderseits ist es lt. Bundesverfassungsgericht unzumutbar gegen eine Norm zu verstoßen, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren, um dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden:
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>;
s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht vergleichbar. Zwar ist die Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar.

Zitat
"gegen eine Norm verstoßen" hieße die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes = Nichtzahlung laut mutmaßlichen verfassungswidrigem Gesetz bis zur Entscheidung durch das Gericht.
Das Zitat stammt aus dem Verfahren  über die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte:

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen staatsvertragliche Regelungen über die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen insbesondere Rechner zählen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Zitat
Die Beschreitung des Rechtsweges ist für die Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise unzumutbar.
Heißt für mich: der Weg über die Instanzen ist den Beschwerdeführern ohne weiteres zumutbar.

Zitat
Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu können.

Zitat
Die bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht vergleichbar.

Und genau das, den Rundfunkgebührenbescheid, wollten die Beschwerdeführer erwirken:

Zitat
Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.


Zitat
http://juratelegramm.de/faelle/oeffenliches_recht/BVerfG_NVwZ_2005_79.htm
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der VfB gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 70 [82 f.]; 97, 157 [165]). Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Bf. zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können… Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Hier haben wir den gleichen Bezug:
BVerfGE 81, 70 [82 f.]; 97, 157 [165]
BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2013, 11:32 von Viktor7«

5

503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
da fehlt noch
noch keinen Beitragsbescheid bekommen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2013, 13:35 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
da fehlt noch
noch keinen Beitragsbescheid bekommen

Die Frage ist absichtlich nicht dabei. Die Umfrage zielt auf die Lage nach dem Widerspruch und die Zeit der Klage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2013, 17:19 von Viktor7«

H
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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

V
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V
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j

jetzt_reicht_es

Die Antwort hast du doch schon bereits gepostet:

Zitat
Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar.

Man zahlt nicht, kassiert den Bescheid: dann Widerspruch einlegen und die fälligen Beiträge zahlen bis zu gerichtlichen Klärung.

Was soll denn hierbei unzumutbar sein? Die Beiträge muss man eh zahlen, wenn man den Prozess verliert; wenn man den Prozess gewinnt, bekommt man sie zurück.
Glaubt irgendjemand, dass wenn man klagt die Gerichte dann innerhalb von 3 Monaten entscheiden?
Bis Ende 2014 wird nichts passieren, dann wird evaluiert und erst dann kommt man eventuell mit der Klage weiter.


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i
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Ich habe den ersten Beitragsbescheid bekommen und Widerspruch am 16.09.2013 eingelegt.
---und---
bisher keine Antwort darauf erhalten!


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s
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Ich werde gar nicht zahlen.

und

habe bis heute keinerlei Schreiben von den GEZ-Betrügern bekommen.
Falls was kommen sollte werde ich klagen und sie maximal beschäftigen.


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a
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Ich betreibe seit heute Telefonterror gegen meine LRA. Ab Montag werde ich beim Beitragsservice der LRA vorstellig. Täglich. Als Arbeitsloser (freiwillig gekündigt unter anderem wegen Schulden und wegen dem Rundfunkbeitrag) mit ALG 1 werde ich allerdings noch zur Zahlung gezwungen. Ich bezahle nicht. Jetzt möchte man bereits knapp 200€ von mir haben.


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V
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  • Beiträge: 5.038
Ich betreibe seit heute Telefonterror gegen meine LRA. Ab Montag werde ich beim Beitragsservice der LRA vorstellig. Täglich. Als Arbeitsloser (freiwillig gekündigt unter anderem wegen Schulden und wegen dem Rundfunkbeitrag) mit ALG 1 werde ich allerdings noch zur Zahlung gezwungen. Ich bezahle nicht. Jetzt möchte man bereits knapp 200€ von mir haben.

Nenne es lieber Überzeugungsarbeit. ;)


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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zum Thema
Verschleppung der Klage bzw.
"Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung" - rechtsmittelfähig?
hatte ich erst kürzlich hier gepostet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7261.msg53472.html#msg53472

Dazu ist anzumerken, dass zumindest lt. akademie.de offensichtlich
durchaus auch gegen eine einfache Zahlungsaufforderung
Widerspruch eingelegt und Klage
erhoben werden kann:

Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6

Zitat
[...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?

Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."

Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen genauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid:

"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten lässt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen – etwa bei einem Schweigen der Behörde – nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO."

Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]


Es stellt sich mir die Frage, ob nicht einfach
- jeder Klagewillige (insbesondere jeder *hingehaltene* Klagewillige)
- unter Verweis auf oben zitierte Ausführungen von akademie.de
  (insbesondere das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)
- gegen die erstbeste Zahlungsaufforderung *sofort* Widerspruch einlegen,
- einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid einfordern
- bei Untätigkeit von mehr als 3 Monaten ggf. Untätigkeitsklage einreichen bzw.
- gegen einen abschlägigen Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erheben
- bzw. bei Untätigkeit Feststellungsklage erheben sollte...

...zumindest so ähnlich?

Die Zeit, dass sich der Bürger auf der Nasse herumtanzen lässt, ist vorbei!!!


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