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Autor Thema: Handelskammer Hamburg: Rundfunkbeitrag - Hinweise zum Widerspruchsverfahren  (Gelesen 9466 mal)

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RUNDFUNKBEITRAG
Rundfunkbeitrag - Hinweise zum Widerspruchsverfahren

Quelle: Handelskammer Hamburg

Zitat
Seit 1. Januar 2013 greift das neue System des Rundfunkbeitrags. Für einige Unternehmen bedeutet die Umstellung eine unverhältnismäßig starke Erhöhung der Beiträge. Wer dagegen Klage einreichen möchte, sollte folgendes beachten.

In der Regel wird der neue Rundfunkbeitrag – sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt – direkt vom Konto des Beitragspflichtigen abgebucht oder die Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gesamten Bericht lesen: Handelskammer Hamburg


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In der Regel wird der neue Rundfunkbeitrag – sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt – direkt vom Konto des Beitragspflichtigen abgebucht oder die Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist das eine Zeitungsente? Das ist doch Blödsinn, oder? Ansonsten hätten die ja jeden hier mit einer einfachen Kontoststandsinformation "Bitte zahlen Sie Ihre Rundfunkbeiträge" an der Angel.

Hat jemand hierzu nähere Informationen?


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In der Regel wird der neue Rundfunkbeitrag – sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt – direkt vom Konto des Beitragspflichtigen abgebucht oder die Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ist das eine Zeitungsente? Das ist doch Blödsinn, oder? Ansonsten hätten die ja jeden hier mit einer einfachen Kontoststandsinformation "Bitte zahlen Sie Ihre Rundfunkbeiträge" an der Angel.
Hat jemand hierzu nähere Informationen?

Ich sehe 2 Möglichkeiten, wie das zu verstehen sein könnte:
a) Es ist unsauber recherchiert/ fachlich falsch.
b) Es bezieht sich nur auf *Unternehmen* (keine Ahnung, ob da noch wetere gesetzl. Grundlagen greifen).
    Der Artikel ist ja von der *Handelskammer* Hamburg speziell für *Unternehmen* verfasst - *nicht* für Privatpersonen!


Ungeachtet dessen dürfte nach allgemeiner und vielfach zitierter Rechtsauffassung für Privatpersonen eine bloße "Rechnung" (auch als solches sind die Schreiben nicht betitelt, sondern stattdessen mit "Zahlung der Rundfunkgebühren/ Rundfunkbeiträge" bzw. mit "Zahlungserinnerung") ohne Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Wirkung eines offiziellen Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung entfalten.

Dennoch fasst der Artikel die Vorgehensweise einfach verständlich zusammen.

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In der Regel wird der neue Rundfunkbeitrag – sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt – direkt vom Konto des Beitragspflichtigen abgebucht oder die Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist das eine Zeitungsente? Das ist doch Blödsinn, oder? Ansonsten hätten die ja jeden hier mit einer einfachen Kontoststandsinformation "Bitte zahlen Sie Ihre Rundfunkbeiträge" an der Angel.

Für alle Normalzahler läuft es doch noch viel einfacher, dass einfach aufgrund der bisherigen Gebühren der neue Rundfunkbeitrag abgebucht wird, ohne dass die Masse überhaupt was davon mitbekommt. Es ist ja gerade daraufhin designt worden, dass keine größere Unruhe dadurch entsteht. Sonst würd es nicht den Schwachsinn mit den Wohnungen geben, sondern ein Kopfgeld (ob für jeden gleich oder proportional zur Lohn-/Einkommenssteuer).

Bei den Privatleuten kriegen nur die was mit, die entweder beitragsmäßig hochgestuft werden oder die bisher garnichts gezahlt haben. Oder halt die, die aktiv deswegen die Einzugsermächtigung zurückgenommen haben. Bei den Unternehmen ist halt der Unterschied, dass generell eine Neuberechnung der Gebühren ansteht, wozu sie mehr oder weniger selber aktiv werden müssen (theoretisch müssen das die Privatleute auch).


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In der Regel wird der neue Rundfunkbeitrag – sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt – direkt vom Konto des Beitragspflichtigen abgebucht oder die Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ist das eine Zeitungsente? Das ist doch Blödsinn, oder? Ansonsten hätten die ja jeden hier mit einer einfachen Kontoststandsinformation "Bitte zahlen Sie Ihre Rundfunkbeiträge" an der Angel.
Hat jemand hierzu nähere Informationen?

Ich sehe 2 Möglichkeiten, wie das zu verstehen sein könnte:
a) Es ist unsauber recherchiert/ fachlich falsch.
b) Es bezieht sich nur auf *Unternehmen* (keine Ahnung, ob da noch wetere gesetzl. Grundlagen greifen).
    Der Artikel ist ja von der *Handelskammer* Hamburg speziell für *Unternehmen* verfasst - *nicht* für Privatpersonen!


Ungeachtet dessen dürfte nach allgemeiner und vielfach zitierter Rechtsauffassung für Privatpersonen eine bloße "Rechnung" (auch als solches sind die Schreiben nicht betitelt, sondern stattdessen mit "Zahlung der Rundfunkgebühren/ Rundfunkbeiträge" bzw. mit "Zahlungserinnerung") ohne Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Wirkung eines offiziellen Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung entfalten.
...

Aus dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 829/06) gegen die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wissen wir, dass:
Zitat
Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.

Dies dürfte auch für die Beitragsmitteilungen der ehem. "GEZ" gelten.


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Aus dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 829/06) gegen die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wissen wir, dass:
Zitat
Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.
Dies dürfte auch für die Beitragsmitteilungen der ehem. "GEZ" gelten.

Ein offizieller Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist *keine* bloße Beitragsmitteilung und wird auch nicht vom sogenannten "Beitragsservice" (ehem G€Z) sondern von der Landesrundfunkanstalt erlassen.

Dass dieser (pikanterweise nur durch *Zahlungsaussetzung* zu erwirkende) Bescheid irritierenderweise auf normalem Postweg (kein Einschreiben o.ä.) in einem unscheinbaren Umschlag mit Absender des sogenannten *Beitragsservice* versendet wird und auf dem Schreiben ebenso irritierenderweise sowohl die Adressdaten der Landesrundfunkanstalt als auch die des sogenannten "Beitragsservice" aufgeführt werden, macht die Sache allerdings etwas "schwammig".

"Unterzeichnet" ist er allerdings von der Landesrundfunkanstalt.

Ein Widerspruch gegen einen solchen von der Landesrundfunkanstallt erlassenen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung entspricht der mir bekannten und vielfach als allgemein "anerkannt" beschriebenen Vorgehensweise.

Beispielbescheid:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013_04_01_archive.html
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/05/vierter-offener-brief-die-intendantin.html (mit Umschlag + Markierungen)

bzw. auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=5311.0;attach=1460;image
unter
Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg47683.html#msg47683


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Zitat
Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.
Dies dürfte auch für die Beitragsmitteilungen der ehem. "GEZ" gelten.

Ein offizieller Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ist *keine* bloße Beitragsmitteilung und wird auch nicht vom sogenannten "Beitragsservice" (ehem G€Z) sondern von der Landesrundfunkanstalt erlassen.
...

Hallo Bürger,

das was das Bundesverfassungsgericht meint, bezieht sich übertragen auf den Beitrag auf die Beitragsmitteilungen. Die Bescheide sind als solche selbstverständlich gekennzeichnet. Ich halte die Aussage der Handelskammer:
Zitat
Unternehmen erhalten Rechnungen. Diese sind zwar faktisch Bescheide, werden aber nicht als solche deklariert, und enthalten auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.

für Humbug. Rechnungen sind wie Beitragmitteilungen keine Bescheide.

Zitat
Dennoch fasst der Artikel die Vorgehensweise einfach verständlich zusammen.

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Der Rundfunkbeitrag wird als "Schickschuld" geschuldet. Das ergibt sich aus § 10, Absatz 2 der RBStV. So steht es jedenfalls in meinem Widerspruchsbescheid.
Daraus ziehen sehr gut informierte Juristen wie die der Handelskammer offenbar den Schluss, dass auch schon Mitteilungen einen gewissen, sagen wir einmal "Rechtscharakter" haben. Deshalb sind die Formulierungen auch nicht so falsch, wie das hier manche vermuten.
Es ist formal so, dass jeder Bürger von sich aus zu zahlen hat! Wer erst irgendwelche Fragebögen oder ähnliches abwartet, der handelt ordnungswidrig. Okay, Falschparken auf dem Behindertenparkplatz ist im Vergleich dann wirklich eine Ordnungswidrigkeit. Es ist eigentlich jedem nicht völlig weltfremden Menschen klar, dass eine solche Forderung zu erheben ist und das auf Verlangen Bescheide auszustellen sind. An anderer Stelle steht in Zusammenhang mit dem Säumniszuschlag, wie die Dinge real liegen.


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wie sieht es eigentlich mit dem Paragraphen § 241a BGB Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

 
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).


könnte man sich nicht ganz einfach auf BGB berufen??????


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Hallo,
wie der Name "Bürgerliches Gesetzbuch" schon sagt, handelt es sich beim BGB um die Regelung des bürgerlichen Rechts. Das ist eines der großes Rechtsgebiete. Ein anderes ist das öffentliche Recht. Für dieses gibt es kein dem BGB vergleichbares Kompendium. Das öffentliche Recht wird durch zahllose einzelne Normen errichtet. Im Zweifel sind das auch "Staatsverträge" der Bundesländer untereinander. Wenn in einem von einem Parlament abgesegneten Rechtstext eine Verpflichtung für den Bürger enthalten ist, dann trifft ihn diese so, wie diese Norm es sagt. Die Normen anderer Rechtsgebiete sind dann unerheblich.


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