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Autor Thema: Wie der Rundfunkbeitrag die künstlerische Freiheit verletzt!  (Gelesen 9239 mal)

  • Beiträge: 1.111
  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
In diesem Thema möchte ich erläutern, wie der Rundfunkbeitrag gezielt die künstlerische Freiheit einschränken oder verletzen kann, die vom Grundgesetz zugesichert wird.
Leute die wenig Geld haben, dürften wie üblich damit am besten argumentieren können.
Jedoch hat man im Bereich Kunst viele Toleranzen, die einem auf die privaten Finanzen schlagen (Material-, Betriebs- und Gerätekosten) und dem Künstler (auch Hobby) gegenüber einen Bruch des Grundgesetzes notwendig machen, um von dieser Person Geld abzukassieren.


Ich beziehe mich auf das Grundgesetz:

Zitat
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Wort, Bild und Schrift ist bereits der erste Ansatz für Kunst und können mit dem folgenden Artikel kombiniert werden.
- Wer genau hinguckt, sieht auch die Rechtfertigung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, durch das Grundgesetz geschützt zu sein. Jedoch wollen die mit diesem Argument unsere Zahlungspflicht bekräftigen! Zur Aufklärung: Es geht hierbei nur um BERICHTERSTATTUNG DURCH RUNDFUNK. Das ist ein klarer Unterschied zur FINANZIERUNG UND SCHAFFUNG VON RUNDFUNK. Jeder mit einem Gehirn erkennt, was dieser Satz wirklich bedeutet!

Nun der Absatz auf den der Thread abzielt:
Zitat
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Das hier ist die sogenannte künstlerische Freiheit. Diese wird unter Umständen stark durch den Rundfunkbeitrag eingeschränkt, sowie andere Grundrechte ebenfalls.


Nun ein Beispiel, was der Rundfunkbeitrag für die folgende Person bedeutet (diese Person gibt es wirklich!):
Hobbyfotograf, Vorliebe für Motive aus ganz Deutschland oder von Landschaften,
Einkommen rund + - durchschnittlich 1000 Euro aus selbstständiger Arbeit,
wohnt alleine und bekommt keine staatlichen Hilfen.

Diese Person soll übrigens 2x Beitrag zahlen durch Wohnung und Betriebsstätte.
Nach Abzug aller Kosten für Mieten, Steuer, Versicherungen, Internetanschluss zum veröffentlichen seiner Werke und anderen Fixkosten, die er selbst zahlen muss, bleiben in einem guten Monat 150 Euro übrig, die für Benzin/Fahrkarten, welche(s) für den Arbeitsweg, Beförderung zu Fotomotiven und Lebensmittel reichen müssen.

Dieser Fotograf braucht auch hart ersparte und teilweise durch Geldgeschenke zu besonderen Anlässen gesponserte Ausrüstung, wenn er sein Hobby in einem angemessenen Umfang ausüben können will:
- Spiegelreflexkamera
- Objektive
- Zubehör wie Stativ, Beleuchtung, Modifikationen für Objektive usw.
Dabei gehen schnell 1500-2000 Euro in den Sand für eine günstige Ausrüstung, die hochwertige Fotos macht. Dafür sparte er auch einige Jahre und natürlich kann an der Ausrüstung auch was kaputt gehen.

Wenn man nun davon ausgeht, dass er die Hardware bereits längst hat, hat er vielleicht nach Abzug für Lebensmittel, Benzin und Fahrkarten nach hartem sparen noch rund 20 Euro für die Betriebskosten seines Hobbys übrig.

Nun kann man sich ausrechnen, wie viel der Person nach 2x Beitrag zahlen und noch härterem sparen bleibt.
Mit den Zahlungen des Beitrages kommt der Fotograf ohnehin nicht hinterher durch andere unvorhergesehene Kosten, die sein Hobby stark einschränken.
Dazu kommen Mahnkosten, Gerichtskosten und irgendwann wohl auch eine Zwangsvollstreckung.
Idealerweise findet die vollstreckende Gewalt seine Kamera mitsamt Ausrüstung, die sogleich einkassiert wird, um die Schulden beim nicht konsumierten Rundfunk zu begleichen.
Damit wird seine künstlerische Freiheit (Fotografie) über Jahre hinweg blockiert, da eine neue Ausrüstung zusammen gespart werden müsste, welche durch den weiterbestehenden Rundfunkbeitragszwang und weiteren Zwangsvollstreckungen die in Zukunft ins Haus stehen, nicht angeschafft oder gehalten werden kann.

Auch ergeben sich durch diese Umstände folgende Kollisionen mit dem Grundgesetz:


Zitat
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Das behindern der künstlerischen Freiheit ist ein solcher Eingriff in die Menschenwürde!

Zitat
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist stark abhängig von Hobbys, Budget und anderen Faktoren!

Zitat
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
- Stichwort: Reisekosten für Landschaftsbilder

Zitat
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- In diesem Zusammenhang gewährleistet der Rundfunkbeitrag nicht das Eigentumsrecht, wenn die Kamera zur Ausübung der künstlerischen Freiheit den einzigen Pfändbaren Wert darstellt. Ein Ersatz durch eine günstigere Ausrüstung löst das Problem nicht und beschränkt den Fotografen in seinen Möglichkeiten

Zitat
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- Es dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, Gehirnwäsche-Rundfunk zu empfangen oder einem Fotografen die Ausrüstung zu stehlen!

Zitat
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt nicht direkt für die Allgemeinheit (alle Menschen), sondern für die Einzelfälle, die von einer Wohnsituation betroffen sind.
- Das hier ist übrigens das sogenannte Zitiergebot!

Hierzu eine Erläuterung:
Zitat
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.
- Das Zitiergebot findet in keinem Punkt des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Anwendung. Daher ist er mindestens teilweise verfassungswidrig!
- Interessanterweise windete sich Paul Kirchhof, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, welcher im Auftrag von ARD, ZDF und DRadio ein Gutachten erstellt hat, mit schlechten Argumenten um das Zitiergebot herum und erklärte, dass das Zitiergebot aus diesen und jenen Gründen keine Anwendung findet.

Zitat
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- Soviel zur Verfassung der Länder Abschnitt Rundfunk und Finanzierung, sowie zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Artikel 5 klingt ganz anders! (Siehe oben)


Wie ihr seht, gibt es für Künstler gute Argumente, sich aus der “Beitragspflicht“ zu lösen.
Es gibt noch weitere Verstöße gegen das Grundgesetz, welche ich wegen der fehlenden Verbindung zur künstlerischen Freiheit nicht aufgeführt habe.
Dennoch kann man bei unserer Justiz annehmen, dass sie alles zum eigenen Vorteil interpretiert.


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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Zusätzliche Anmerkung zum Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 mit der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk:
Das ist die von den öffentlich rechtlichen selbst benannte “Rundfunkfreiheit“, die unter diesem Namen bekannter sein dürfte.

Das ist das Argument, mit dem man uns bald rund 20 Euro und noch mehr abpressen will.
2015 ist es so weit!


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- Spiegelreflexkamera
- Objektive
- Zubehör wie Stativ, Beleuchtung, Modifikationen für Objektive usw.
Dabei gehen schnell 1500-2000 Euro in den Sand für eine günstige Ausrüstung
, die hochwertige Fotos macht. Dafür sparte er auch einige Jahre und natürlich kann an der Ausrüstung auch was kaputt gehen.

Wenn man nun davon ausgeht, dass er die Hardware bereits längst hat, hat er vielleicht nach Abzug für Lebensmittel, Benzin und Fahrkarten nach hartem sparen noch rund 20 Euro für die Betriebskosten seines Hobbys übrig.

Nun kann man sich ausrechnen, wie viel der Person nach 2x Beitrag zahlen und noch härterem sparen bleibt.
Mit den Zahlungen des Beitrages kommt der Fotograf ohnehin nicht hinterher durch andere unvorhergesehene Kosten, die sein Hobby stark einschränken.
Dazu kommen Mahnkosten, Gerichtskosten und irgendwann wohl auch eine Zwangsvollstreckung.
Idealerweise findet die vollstreckende Gewalt seine Kamera mitsamt Ausrüstung, die sogleich einkassiert wird, um die Schulden beim nicht konsumierten Rundfunk zu begleichen.
...

Interessat in diesem Zusammenhang ist folgendes:

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Pfändung
… Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Eine Reihe von Gegenständen (vor allem einfacher Hausrat, Arbeitsgeräte und ähnliches) sind unpfändbar (Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in § 811 der Zivilprozessordnung (Deutschland) (ZPO). …
Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Unpfändbarer_Gegenstand
Zu den unpfändbaren Gegenständen gehören auch Geräte, die der Informationsbeschaffung dienen (Radio- und Fernsehgeräte). Etwas anderes kann gelten, wenn diese Gegenstände einen besonderen Wert haben und durch eine Austauschpfändung ausgetauscht werden können.


Das Thema war aber "Wie der Rundfunkbeitrag die künstlerische Freiheit verletzt!" -> dazu später.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2013, 15:27 von Viktor7«

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Ich gehe auf den ersten Teil deines Posts zum Artikel 5 Grundgesetz ein.

In diesem Thema möchte ich erläutern, wie der Rundfunkbeitrag gezielt die künstlerische Freiheit einschränken oder verletzen kann, die vom Grundgesetz zugesichert wird.
Leute die wenig Geld haben, dürften wie üblich damit am besten argumentieren können.
Jedoch hat man im Bereich Kunst viele Toleranzen, die einem auf die privaten Finanzen schlagen (Material-, Betriebs- und Gerätekosten) und dem Künstler (auch Hobby) gegenüber einen Bruch des Grundgesetzes notwendig machen, um von dieser Person Geld abzukassieren.


Ich beziehe mich auf das Grundgesetz:

Zitat
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Wort, Bild und Schrift ist bereits der erste Ansatz für Kunst und können mit dem folgenden Artikel kombiniert werden.
- Wer genau hinguckt, sieht auch die Rechtfertigung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, durch das Grundgesetz geschützt zu sein. Jedoch wollen die mit diesem Argument unsere Zahlungspflicht bekräftigen! Zur Aufklärung: Es geht hierbei nur um BERICHTERSTATTUNG DURCH RUNDFUNK. Das ist ein klarer Unterschied zur FINANZIERUNG UND SCHAFFUNG VON RUNDFUNK. Jeder mit einem Gehirn erkennt, was dieser Satz wirklich bedeutet!
...

Die ungehinderte Unterrichtung ist hier von besonderer Bedeutung. Sie wird garantiert jedoch ist diese nicht völlig kostenlos. Dies wurde bei der Formulierung des Gesetzes so gesehen http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5491.msg42185.html#msg42185 , auch dass die Zahlungen ein Hindernis darstellen.

Der Zweite Teil "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. … " wurde auf Wunsch des Rundfunks (Intendanten, Angestellten) im Gesetz aufgenommen, um wie du schreibst, die freie BERICHTERSTATTUNG sicherzustellen, d.h. die mit der Rundfunkveranstaltung verbundenen Tätigkeiten zu schützen.

Die Rundfunkfreiheit der Anstalten hört aber da auf, wo sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG aushebelt.
Denn:
Jeder soll einen Beitrag für einen angeblichen Vorteil zahlen. Die anderen bestimmen zwar den Preis und die Leistung einseitig, sie können diese auch einseitig ändern. Es ist ein Zwangsverkauf ohne eigene Wahl des Bürgers. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, müssen auch für den Bürger gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat.


Nachtrag: Schutzbereich des Eigentums:
Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_14_Grundgesetz
Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2013, 23:34 von Viktor7«

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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Sehr gute Ergänzung.

Demnach treffen meine Ausführungen mit dem Hobbyfotografenbeispiel zu.
Im Moment ist das Hauptproblem die absolut willkürlich und falsch formulierte "Rundfunkfreiheit".

Wenn die Rundfunkfreiheit automatisch bedeutet, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk Geld abzwicken darf, wie sieht es dann bei z.B. der Kunstfreiheit aus?
Muss man jedem Fotografen deshalb automatisch eine Kamera und Ausrüstung bezahlen, weil die Kunstfreiheit gilt?
Religionsfreiheit würde demnach zur Finanzierung eines Altars, eines Gebetshauses, teuren vergoldeten Einrichtungen, Schmuckstücken usw verpflichten.
Pressefreiheit heisst dann wohl, wir müssen einen Pressebeitrag auch bald noch zahlen.

Nach der Auffassung unserer durchaus korrupten und kaputten Justiz, alias Bundesverfassungsgericht, heisst das Wort Freiheit demnach auch "Geld" alias "Freikauf" und hat eben diesen Wert.
Wie war es nochmal mit die Grundrechte sind unveräusserlich? Das heisst auch nicht (ver)käuflich!

Bald wird jeder Artikel des Grundgesetzes welcher das Wort "Frei" enthält zahlungspflichtig sein, anders kann man sich diesen Irrsinn mit der Rundfunkfreiheit nicht erklären!


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Die öffentlich-rechtlichen Sender haben die Entwicklung nicht ganz mitbekommen. Vor dem Internet und den privaten Sendern war der besondere Schutz der wenigen ö.-r. Programme gerechtfertigt. Sie sind jedoch auf dem Holzweg, wenn sie im Medienzeitalter für ihr Ungetüm aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen den gleichen Schutz bei ausufernden Ausgaben erwarten.

Zur Finanzierungsgarantie der Anstalten aus früheren Zeiten:
Zitat
[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkrecht_(Deutschland) ]
Im dualen Rundfunksystem haben die öffentlich-rechtliche Anstalten für die Sicherstellung der Grundversorgung zu sorgen, heißt es in ständiger Rechtsprechung seit dem 4. Rundfunk-Urteil. Damit erfüllen sie den sogenannten Klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner Rolle für die gesellschaftliche Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst. In der Fachliteratur ist die rechtsdogmatische Konkretisierung der Grundversorgung umstritten. Ihre Reichweite wird einerseits eher weit[1] und andererseits eher eng [2] interpretiert. Bestand und Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden durch eine aus der Rundfunkfreiheit abgeleitete Bestands- und Entwicklungsgarantie gesichert, wie es im 6. Rundfunk-Urteil heißt. Im 7. Rundfunk-Urteil (Hessen 3) wurde festgestellt, dass diese Garantie zugleich eine Finanzierungsgarantie ist. Organisation, Finanzierung und Binnenverfassung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen von Staats-, Partei- und Wirtschaftsferne genügen.

Zitat
[Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html]
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.    
 2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.


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SEHR WICHTIG:

Die Rundfunkfreiheit der Anstalten hört aber da auf, wo sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG aushebelt.

Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:

Zitat
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."


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Kurz und verständlich gesagt, die finanzielle Zusicherung ist bereits viel zu weit überschritten worden, die Grundrechte werden grob missachtet und der öffentlich rechtliche Rundfunk gewährleistet nur noch die Funktion eines Berlusconi Rundfunks alias Propaganda und Gehirnwäsche!

Der Rundfunkbeitrag ist ein sehr schwerer Verstoss gegen die Grundrechte der Bürger und hat keine rechtliche Gültigkeit!


Aus diesem Thema habe ich ein neues Thema abgeleitet:
 
Ab gehts in die Offensive! Leistet bitte alle euren “Beitrag“!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6183.0.html

Dort wird das Wortprotokoll von 1948-49 zum Thema Rundfunkfreiheit behandelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2013, 17:08 von schildzilla«
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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Entschuldigt bitte meinen sprachlichen Ausrutscher, aber geht es noch? – Was man zurzeit erlebt, ist nichts anderes als eine sinnlose Paragraphenonanie! Kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem der Verstand wieder einsetzt?

Der Gesetzgeber konnte vor nun mehr als einem Vierteljahrhundert die technische und gesellschaftliche Entwicklung in diesem Maße nicht voraussehen. Daher ist der Passus über die sogenannte "Bestands- und Entwicklungsgarantie" in der heutigen Zeit nichts anderes als Murks. Hier meine Meinung dazu:

http://www.online-boykott.de/de/kommentare/53-grundversorgung

Nein liebe Leute! Irgendwann müssen auch die verkrusteten Strukturen, die heute ausschließlich für das Wohlergehen einer Parasitenelite sorgen, einfach gesprengt werden!

Hier ein bildliches Beispiel:

Früher wart man mit dem Pferd oder der Kutsche mehr oder minder gemütlich unterwegs – das war der Standard. Nun die Gäule bekamen auch mal Durst und brauchten daher Wasser: Aus diesem Grund gab es in vielen Ecken Pferdetränken. Wie sieht es aber heute aus? Ginge es um eine "Bestands- und Entwicklungsgarantie" von Pferdezüchtern bzw. -haltern, hätten wir heute an jeder Ecke immer noch eine Pferdetränke, auch wenn kein Schwein mehr mit dem Gaul unterwegs ist.

Leute: AUFWACHEN!

Ansonsten empfehle ich euch, basierend auf dem bereits verlinkten Artikel, folgenden:

http://www.online-boykott.de/de/kommentare/54-grundversorgung-im-21-jahrhundert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2013, 17:18 von René«

  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Sooo liebe Leute,

ich hab mich jetzt auch mal hier angemeldet.

Habe mir zwar die gesamten Beiträge nicht durchgelesen, sondern nur überflogen (Zeitmangel), aber was ich sehen konnte, Ihr kloppt alle aufm GG rum... Bringt aber eben nichts, da die Gerichte sich da nicht wirklich für interessieren (Quellen genug im Internet, pro-GEZ Urteile usw.). [keine Ahnung, ob ich hier überhaupt richtig bin, notfalls bitte verschieben]

Deswegen (und weil ich heute meine Recht-Klausur geschrieben habe) sollte man, wenn überhaupt, das BGB anfangen abzuklappern. Das ist viel cooler :P ;D

Da gibts z.B. folgende Paragraphen:

§ 157 Auslegung von Verträgen
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 305 ff. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 346 ff. Wirkungen des Rücktritts[vom Vertrag]

Ich erkläre mal kurz, warum gerade diese Paragraphen interessant sind.
Im Grunde ist ein RundfunkgebührenstaatsVERTRAG nichts anderes als ein Vertrag zwischen zwei Parteien (ÖRRen und Personal der BRD[auch Bürger genannt]) über einen Mittelsmann (jeweilige Landtage). Wenn wir uns § 177 angucken, dann stellen wir fest, dass die jeweiligen Landtage eigentlich gar keine Berechtigung dazu haben solch einen Vertrag zu unterschreiben, da (zwar demokratisch gewählt) alle im Landtag abstimmen, auch die, die nicht regieren, also keine Vollmacht nach dem demokratischen Grundsatz haben. Insofern hätte dann jede Person diesem Vertrag zustimmen müssen. Hat aber nicht, zumindest nicht direkt und erst recht nicht die Verweigerer. Als Vertragsannahme kann auch die Unterschrift zur Anmeldung reichen. Von daher, keine Zustimmung derer, die ausharren und die tollen bunten Briefe anderweitig verwenden.

§ 241a wurde schon überall breitgetreten und zitiert usw. Also bitte Google fragen.

§ 157 spricht für sich, denke ich mal. Jeder Vertrag, der Ausbeutung und Diebstahl des Eigentums fordert und fördert ist nicht nach Treu und Glaube ausgelegt, also nichtig.


Ich bin kein Jurist, ich studiere ein Ingenieursfach (nein kein Wirtschaftsingenieur, sondern ein richtiger >:D). Insofern weiß ich nicht ganz genau, ob diese Auslegungen richtig sind. Aber es ist ein Anhaltspunkt. Verträge zwischen zwei natürlichen Personen (ÖRR, Bürger) regelt das BGB. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (auch wenn er noch so wichtig klingt) ist da wohl eher allgemein als AGB bekannt.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 1.111
  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
tigga:
Danke für Deinen interessanten Beitrag!

Jedes Argument mit Paragraphen (so traurig und absurd es definitiv ist!), ist für unsere Bürgerliche Freiheit wichtig und sollte zusammengetragen werden!
Mit der richtigen Kombination verschiedener Gesetze fällt es den öffentlich rechtlichen am Ende schwerer, sich herauszuwinden!

Das Grundgesetz sollten wir dennoch nicht ganz ausser Acht lassen.
Aber es ist gut, wenn man noch weitere Gesetze wie die von Dir genannten zur Unterstützung hat.
Das Grundgesetz ist deshalb so wichtig, weil es das quasi "göttliche" Gesetz in Deutschland ist, nach dem sich alle Gesetze und Landesverfassungen richten müssen.

Und wie wir nun wissen, beruft sich der öffentlich rechtliche Rundfunk auf die Rundfunkfreiheit aus den Landesverfassungen und dem Grundgesetz, mit denen er die Zwangsfinanzierung rechtfertigen will - ganz im Gegensatz dazu was unsere Grundgesetzväter im Wortprotokoll verewigt hatten.
Denn es ging nicht um die Finanzierung und das wurde klargestellt! Somit ist das ÖR-Argument vollständig negiert und eventuelle finanzielle Zusicherungen verfassungswidrig!
Inwieweit haben Verfassungsrichter das Recht, ein Grundrecht aufzuweichen, weiter auszuführen usw?
Es darf doch im Kern nicht verändert werden!
Vergleicht mal: Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk VS Finanzierung von Rundfunk - Das ist was ganz anderes!


Ich denke, dass dieser Thread sich durchaus positiv entwickelt und Potential hat, gegen den öffentlich rechtlichen Rundfunk zu argumentieren.
Meine Kollegin hat ihre Aussage von gestern bereits zurückgezogen, dass mein erster Beitrag nichts bezwecken wird und unsinn ist!
Oft sind es kleine Anregungen und Fallbeispiele, die die Suppe erst zum Kochen bringen!
Ich bin gespannt, wie sich dieser Thread noch entwickelt!


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V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
@tigga,

als ich deine Zeilen "… meine Recht-Klausur geschrieben …" und dann "BGB" gelesen habe, hatte ich sehr große Sorgen bekommen, demnächst einen Anwalt aufzusuchen. ;)

Grund:

Ich sehe gerade dass der TE auf dem Rundfunkstaatsvertrag herumreitet. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag geht nur bis §12.

Was hat der denn mit den Gebühren, der GEZ und den Rundfunkteilnehmern zu tun?

Zitat
Im §13 des jetzt gültigen Rundfunkstaatsvertrages seht aber drin, das die GEZ keine
Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten erziehlen dürfen....!!!

Schauen wir uns doch einmal §13 des Rundfunkstaatsvertrags an:

Zitat
§ 13
Finanzierung
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§13 (1) Satz 3 bedeutet, dass es, im Gegensatz zu Privatsendern, keine kostenpflichtigen Servicerufnummern (Gewinnspiele, Ratequiz) geben darf wo z.B. die Gewinne und der zu erwartende Überschuß durch die Anrufe gegenfinanziert werden.

Die 0180-5er Rufnummer der GEZ ist eine übliche Call-Center-Lösung die plattformunabhängig (Primärmultiplexanschluß, Basisanschluß, Festverbindung, VOIP etc.) die Erreichbarkeit der GEZ sowie optimale Auslastung der Agents (Telefonmenschen) sicherstellen soll.
Über herkömmliche Festnetzanschlüsse funktioniert das so nicht.

Zitat
Ach ja, und seit wann gilt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht mehr für die einzelnen Bundesländer,
wo daß steht möchte ich gerne nachlesen.

Da ich faul bin ein Vollzitat:

Das BGB ist als systematische zentrale Regelung des deutschen Privatrechts in fünf Bücher aufgeteilt.
Das erste Buch mit dem Allgemeinen Teil enthält hierbei generelle Vorschriften für die nachfolgenden Bücher.
Das zweite Buch Recht der Schuldverhältnisse regelt Vertragsverhältnisse wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge (Arbeitsrecht).
Das dritte Buch Sachenrecht beschäftigt sich mit Eigentum und Besitz.
Die Rechtsverhältnisse in Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft sowie deren Ersatzfunktionen wie Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft werden im vierten Buch Familienrecht geregelt.
Im fünften und letzen Buch des BGB Erbrecht finden sich die Rechtsnormen zu Erbfolge, Testament oder Erbschein. Das Verzeichnis-Sozialrecht (siehe links) bietet Ihnen darüber hinaus entsprechende Kategorien wie Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht mit weiter führenden Links für die jeweiligen im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelten Rechtsgebiete. Das BGB ist im Volltext durchsuchbar. Die PDF-Dateien stehen derzeit nicht zum Download zur Verfügung.

http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/

Der Begriff Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für das Recht des staatlichen Handelns auf dem Gebiet des nichtverfassungsrechtlichen öffentlichen Rechts. Vereinfacht gesagt: Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit der Ausführung der Gesetze und mit der tatsächlichen Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen.

http://www.jurawiki.de/VerwaltungsRecht


In Kürze: das BGB regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern, das Verwaltungsrecht die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern und dem Staat.

Das Rundfunkrecht mit Rundfunkstaatsvertrag sowie dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag / Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt in die Kategorie Verwaltungsrecht.


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Kurz und verständlich gesagt, die finanzielle Zusicherung ist bereits viel zu weit überschritten worden, die Grundrechte werden grob missachtet und der öffentlich rechtliche Rundfunk gewährleistet nur noch die Funktion eines Berlusconi Rundfunks alias Propaganda und Gehirnwäsche!

Der Rundfunkbeitrag ist ein sehr schwerer Verstoss gegen die Grundrechte der Bürger und hat keine rechtliche Gültigkeit!


Aus diesem Thema habe ich ein neues Thema abgeleitet:
 
Ab gehts in die Offensive! Leistet bitte alle euren “Beitrag“!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6183.0.html

Dort wird das Wortprotokoll von 1948-49 zum Thema Rundfunkfreiheit behandelt.

@schildzilla,

das Ganze muss noch ein wenig gären und kann dann als Elixier (Widerspruch) in den Bereich "Widerspruchs-/Klagebegründungen" rein. Kannst du es als Widerspruch zusammenfassen?


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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Viktor, ich seh mal was ich machen kann.
Nur den von Dir genannten Ausschnitt oder den ganzen Thread?


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Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

V
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Viktor, ich seh mal was ich machen kann.
Nur den von Dir genannten Ausschnitt oder den ganzen Thread?

Ich meine, den ganzen Thread. Auch der Aspekt der Kunst, ... und die überzogene Begünstigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In den alten Protokollen stecken bestimmt auch noch hilfreiche Aussagen.


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