In diesem Thema möchte ich erläutern, wie der Rundfunkbeitrag gezielt die künstlerische Freiheit einschränken oder verletzen kann, die vom Grundgesetz zugesichert wird.
Leute die wenig Geld haben, dürften wie üblich damit am besten argumentieren können.
Jedoch hat man im Bereich Kunst viele Toleranzen, die einem auf die privaten Finanzen schlagen (Material-, Betriebs- und Gerätekosten) und dem Künstler (auch Hobby) gegenüber einen Bruch des Grundgesetzes notwendig machen, um von dieser Person Geld abzukassieren.
Ich beziehe mich auf das Grundgesetz:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Wort, Bild und Schrift ist bereits der erste Ansatz für Kunst und können mit dem folgenden Artikel kombiniert werden.
- Wer genau hinguckt, sieht auch die Rechtfertigung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, durch das Grundgesetz geschützt zu sein. Jedoch wollen die mit diesem Argument unsere Zahlungspflicht bekräftigen! Zur Aufklärung: Es geht hierbei nur um BERICHTERSTATTUNG DURCH RUNDFUNK. Das ist ein klarer Unterschied zur FINANZIERUNG UND SCHAFFUNG VON RUNDFUNK. Jeder mit einem Gehirn erkennt, was dieser Satz wirklich bedeutet!
Nun der Absatz auf den der Thread abzielt:
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Das hier ist die sogenannte künstlerische Freiheit. Diese wird unter Umständen stark durch den Rundfunkbeitrag eingeschränkt, sowie andere Grundrechte ebenfalls.
Nun ein Beispiel, was der Rundfunkbeitrag für die folgende Person bedeutet (diese Person gibt es wirklich!):
Hobbyfotograf, Vorliebe für Motive aus ganz Deutschland oder von Landschaften,
Einkommen rund + - durchschnittlich 1000 Euro aus selbstständiger Arbeit,
wohnt alleine und bekommt keine staatlichen Hilfen.
Diese Person soll übrigens 2x Beitrag zahlen durch Wohnung und Betriebsstätte.
Nach Abzug aller Kosten für Mieten, Steuer, Versicherungen, Internetanschluss zum veröffentlichen seiner Werke und anderen Fixkosten, die er selbst zahlen muss, bleiben in einem guten Monat 150 Euro übrig, die für Benzin/Fahrkarten, welche(s) für den Arbeitsweg, Beförderung zu Fotomotiven und Lebensmittel reichen müssen.
Dieser Fotograf braucht auch hart ersparte und teilweise durch Geldgeschenke zu besonderen Anlässen gesponserte Ausrüstung, wenn er sein Hobby in einem angemessenen Umfang ausüben können will:
- Spiegelreflexkamera
- Objektive
- Zubehör wie Stativ, Beleuchtung, Modifikationen für Objektive usw.
Dabei gehen schnell 1500-2000 Euro in den Sand für eine günstige Ausrüstung, die hochwertige Fotos macht. Dafür sparte er auch einige Jahre und natürlich kann an der Ausrüstung auch was kaputt gehen.
Wenn man nun davon ausgeht, dass er die Hardware bereits längst hat, hat er vielleicht nach Abzug für Lebensmittel, Benzin und Fahrkarten nach hartem sparen noch rund 20 Euro für die Betriebskosten seines Hobbys übrig.
Nun kann man sich ausrechnen, wie viel der Person nach 2x Beitrag zahlen und noch härterem sparen bleibt.
Mit den Zahlungen des Beitrages kommt der Fotograf ohnehin nicht hinterher durch andere unvorhergesehene Kosten, die sein Hobby stark einschränken.
Dazu kommen Mahnkosten, Gerichtskosten und irgendwann wohl auch eine Zwangsvollstreckung.
Idealerweise findet die vollstreckende Gewalt seine Kamera mitsamt Ausrüstung, die sogleich einkassiert wird, um die Schulden beim nicht konsumierten Rundfunk zu begleichen.
Damit wird seine künstlerische Freiheit (Fotografie) über Jahre hinweg blockiert, da eine neue Ausrüstung zusammen gespart werden müsste, welche durch den weiterbestehenden Rundfunkbeitragszwang und weiteren Zwangsvollstreckungen die in Zukunft ins Haus stehen, nicht angeschafft oder gehalten werden kann.
Auch ergeben sich durch diese Umstände folgende Kollisionen mit dem Grundgesetz:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Das behindern der künstlerischen Freiheit ist ein solcher Eingriff in die Menschenwürde!
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist stark abhängig von Hobbys, Budget und anderen Faktoren!
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
- Stichwort: Reisekosten für Landschaftsbilder
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- In diesem Zusammenhang gewährleistet der Rundfunkbeitrag nicht das Eigentumsrecht, wenn die Kamera zur Ausübung der künstlerischen Freiheit den einzigen Pfändbaren Wert darstellt. Ein Ersatz durch eine günstigere Ausrüstung löst das Problem nicht und beschränkt den Fotografen in seinen Möglichkeiten
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- Es dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, Gehirnwäsche-Rundfunk zu empfangen oder einem Fotografen die Ausrüstung zu stehlen!
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt nicht direkt für die Allgemeinheit (alle Menschen), sondern für die Einzelfälle, die von einer Wohnsituation betroffen sind.
- Das hier ist übrigens das sogenannte Zitiergebot!
Hierzu eine Erläuterung:
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.
- Das Zitiergebot findet in keinem Punkt des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Anwendung. Daher ist er mindestens teilweise verfassungswidrig!
- Interessanterweise windete sich Paul Kirchhof, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, welcher im Auftrag von ARD, ZDF und DRadio ein Gutachten erstellt hat, mit schlechten Argumenten um das Zitiergebot herum und erklärte, dass das Zitiergebot aus diesen und jenen Gründen keine Anwendung findet.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- Soviel zur Verfassung der Länder Abschnitt Rundfunk und Finanzierung, sowie zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag! Artikel 5 klingt ganz anders! (Siehe oben)
Wie ihr seht, gibt es für Künstler gute Argumente, sich aus der “Beitragspflicht“ zu lösen.
Es gibt noch weitere Verstöße gegen das Grundgesetz, welche ich wegen der fehlenden Verbindung zur künstlerischen Freiheit nicht aufgeführt habe.
Dennoch kann man bei unserer Justiz annehmen, dass sie alles zum eigenen Vorteil interpretiert.