Das Gesetz fand ich in den Parlamentsdokumenten des Sächsischen Landtages
http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2000/16/read_pdfund zeigt deutlich wie lange Versäumnisse und Unzulänglichkeiten den Parlamentariern bekannt sind.!!
Es werdem munter weitere Staatsverträge unter den selben bereits damals als unzulänglich erkannten Bedingungen abgeschlossen. Bei der nächsten Runde der Ministerpräsidenten im Herbst- soll auch der 14.RStv (Jugendmedienschutzstaatsvertrag) aus der Versenkung geholt werden.
Gesetz
zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 12. Dezember 2000
Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2000 das folgende
Gesetz beschlossen:
„Präambel
Der Sächsische Landtag bekräftigt seinen Willen zur Fortent-
wicklung des dualen Rundfunksystems in Deutschland.
Der Sächsische Landtag begrüßt daher die Initiativen zur Schaf-
fung einer neuen Medienordnung. Dies gilt vor allem für die Ab-
sicht der Länder, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag un-
verzüglich wie folgt zu novellieren:
– Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und
die Körperschaft Deutschlandradio erstatten den Landtagen
mindestens alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über
ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage einschließlich der
Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar betei-
ligt sind sowie über ihre beabsichtigten Strukturentscheidun-
gen.
– Die Landtage bilden eine Kommission, bestehend aus je zwei
Vertretern für jedes Landesparlament zur Behandlung der vor-
gelegten Berichte. Die Kommission kann zu bestimmten The-
men Einzelberichte anfordern.
– An den Erörterungen nehmen Vertreter der Rundfunkanstal-
ten, der KEF und der Rundfunkkommission der Länder teil.
Vertreter der Rechnungshöfe können hinzugezogen werden.
– Mit diesem Schritt soll vor allem erreicht werden, dass die ein-
zelnen Landtage über eine eigene Kommission selbst die
Möglichkeit erhalten, über Entwicklungen und Überlegungen
von ARD, ZDF und DLR zu diskutieren und somit eine früh-
zeitige Information auf diesem Wege sichergestellt wird.
Der Sächsische Landtag begrüßt die Bereitschaft des Mitteldeut-
schen Rundfunks, über die bestehenden Regelungen hinaus den
Landtagen der MDR-Staatsvertragsländer einen jährlichen Be-
richt über die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen
Lage des Senders zu erteilen sowie den Rechnungshöfen der
MDR-Staatsvertragsländer eine direkte Prüfung bei seinen Be-
teiligungsunternehmen entsprechend der Regelungen für die
Sender SWR und BR einzuräumen und den Landtagen der
MDR-Staatsvertragsländer zusätzliche Transparenz bei Finanz-
anlagen des Senders zu vermitteln.
Der Sächsische Landtag geht gemäß § 6 des Staatsvertrages über
den Mitteldeutschen Rundfunk davon aus, dass der Mitteldeut-
sche Rundfunk unter Beachtung der technischen Möglichkeiten
und zukünftigen Entwicklungen die Versorgung des sorbischen
Volkes mit Rundfunksendungen, vor allem Fernsehsendungen,
in sorbischer Sprache verbessert.
Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Sächsische
Staatsregierung die ihr zur Verfügung stehenden Daten über die
wirtschaftliche und finanzielle Lageentwicklung beim MDR
dem Sächsischen Landtag jährlich zusammenfassend zur Kennt-
nis gibt.
Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklun-
gen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus,
dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes
Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind,
einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die
duale Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Land-
tag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rund-
funkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrah-
men hergebrachter Art handelt.Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im
Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-recht-
lichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines
Grundversorgungsauftrages.
Der Sächsische Landtag erwartet zugleich eine Klarstellung der
Entwicklungsgarantie im Sinne einer Austauschentwicklung.
Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamt-
heit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit
verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden wer-
den. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an
der Funktionserforderlichkeit orientieren.
Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funk-
tionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer
vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des
Finanzbedarfs führt.
Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung
des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
auch im Zuge weiterer technischer Konvergenz sicherstellt, dass
das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen
keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgabenerhe-
bung darstellen kann.
Der Sächsische Landtag erwartet schließlich bei der Novel-
lierung des Ermittlungs- und Feststellungsverfahrens zur Finan-
zierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beachtung der
demographischen Entwicklung der Bevölkerung der Bundes-
republik Deutschland.“
Artikel 1
Gesetz
zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwi-
schen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zuge-
stimmt. Der Fünfte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrecht-
licher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den
privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in
Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998
(SächsGVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des § 5 wird die Angabe „ , Verbrei-
tung von Mediendiensten“ gestrichen.
b) In der Überschrift des 8. Abschnitts wird vor das Wort
„Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ einge-
fügt.
c) In der Überschrift des § 38 wird vor dem Wort „Weiter-
verbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rund-
funkprogrammen und Mediendiensten in Kabelan-
lagen in Sachsen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
Verbreitung oder Weiterverbreitung von Darbietungen,
1. die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehö-
rigen Gebäudekomplex beschränken und in einem
funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfül-