Danke für die anonymisierten Dokumente
Ich versuche mal ne kurze Zusammenfassung aus meiner Sicht:
Widerspruch am 19.5 inkl Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Fristsetzung zum 29.5 weggeschickt
30.5 Antrag auf Erhebung einer einstweiligen Verfügung
3.6. Brief vom VG Magdeburg
Aus der Abschrift an den Antragsgegner geht hervor
"über das vorläufige Rechtsschutzbegehren von Vollstreckungsmaßnahmen..."Dies liest man leider nicht aus dem Brief an den Antragsteller indem das AZ mitgeteilt wurde.
Aus "Antrag auf Erhebung einer einstweiligen Verfügung" wurde demzufolge ein Antrag auf Gewährung von (Eil)rechtsschutz.
VG Magdeburg möchte bis 10.6 Stellungnahme woraus der Antragsteller die Vollstreckung herleitet.
Antragsteller begründet es am 5.6 mit Verweis auf Rechtsbehelfsbelehrung im Beitragsbescheid
Am 12.6 antwortet die zuständige LRA ans VG das von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird bis zur Entscheidung über den Eilantrag.
Am 19.6. antwortet eine Firma aus Köln das die Vollziehung bis zum rechtskräftigen "
Abschluss" des Verfahrens ausgesetzt wird.
Am 2.7 antwortet die LRA das der Antrag abzulehnen ist.
(Interessant hierbei Seite 2 von 4 - vorletzter Absatz: .....
und gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt)
sowie letzter Absatz:
(Auf dem Beitragskonto des Klägers wurde bereits am 11.6 die
Mahnaussetzung bis Dezember 2014 vermerkt)
desweiteren erfolgt der Hinweis das der Zeitraum zu kurz bemessen ist für einen "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz" beim VG
Am 4.7 kommt ein Widerspruchsbescheid aus Köln worin der Widerspruch abgewiesen wird. Absender ist ersichtlich eine Abteilung Personal und Recht in Köln. Ich wette das die genannte Person darunter auch unterschrieben hat. Mit Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb 4 Wochen Klage einreichen zu können.
(Meiner persönlichen Meinung nach fehlt als Absender die zuständige LRA im Briefkopf, die Institution in Köln ist auch nicht Verwaltungsaktbefugt um alleine "im Auftrag" einen Bescheid erlassen zu dürfen. Hier könnte geprüft werden ob man nicht eine "Feststellung auf Nichtigkeit" dieses Schreibens beantragt. Grundlage § 44 VwVfG mit Hinweis auf § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
15.7 Beschluss des VG das der Antrag abgelehnt wird.
Was zu erwarten war da die Fristsetzung einfach zu kurz war und aus dem Beitragsbescheid noch keine Vollstreckung drohte, auch wenn es schriftlich dort erwähnt wird (nur zu einem Zweck, unnötig Ängste zu verbreiten).
Der Streitwert liegt bei 10,24. Die Gebührentabelle sagt bis zu einem Streitwert von 300 € kommt eine Gebühr von 25€ zum tragen. x 3 im VG Verfahren = 75 €/2 für den Antrag Eilrechtsschutz = sollte dann die Rechnung 37,50€ sein.
http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/index.php#wertfestsetzungAlso beginnt jetzt entweder die Klage oder Person A prüft innerhalb der gesetzten Frist ob der Widerspruchsbescheid gültig ist.
Klage kann Person A ja aufsetzen und gegebenenfalls 2 Tage vor Ablauf einreichen.
Was absolut verwunderlich ist für mich:
Am 19.6. antwortet eine Firma aus Köln das die Vollziehung bis zum rechtskräftigen "Abschluss" des Verfahrens ausgesetzt wird.Rechtskräftiger Abschluss der Verfahrens könnte theoretisch in einigen Jahren sein. Es ist nicht davon die Rede bis zum "Beschluss des Antrags"Am 2.7 antwortet die LRA das der Antrag abzulehnen ist.
(Interessant hierbei Seite 2 von 4 - vorletzter Absatz: ..... und gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt)
sowie letzter Absatz:
(Auf dem Beitragskonto des Klägers wurde bereits am 11.6 die Mahnaussetzung bis Dezember 2014 vermerkt)
Die LRA gibt dem Antrag statt... und gewährt eine Mahnaussetzung bis Dezember 2014. Was steckt dahinter? Diese Freundlichkeit passt nicht.......
Person A geht den Klageweg. Das dauert. Im Jahr 2014 kommt die Evaluierung der Verträge und die eventuelle Klagebegründung ist hinfällig. Je nach Begründung. Wäre meine Vermutung....