Hallo Sophia,
ich würde es mehr von der praktischen Seite betrachten und denke es macht wenig Sinn, sich derart an diesem einen Punkt festzubeißen.
Nehmen wir mal an, Person A erhebt gegen den Widerspruchsbescheid Klage, weil sie als Wohnungsinhaber Rundfunkgebühren zahlen soll, dieses Angebot jedoch aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht nutzen kann (oder auch nicht möchte). Dann wird sie sehr wenig bewirken, wenn sie versucht vor dem Verwaltungsgericht als juristischer Laie mit dem Richter eine Grundsatzdiskussion über verfassungsrechtliche Fragen zu entfachen. Das ist Blödsinn. So funktionieren Gerichtsverhandlungen nicht.
Denn der Richter kann nur im Rahmen der vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze, nach Abwägung aller Interessen eine möglichst einvernehmliche Entscheidung treffen. Er ist nicht der Gesetzgeber und wird sich hüten, grundsätzlich die bestehenden Gesetze in Frage zu stellen.
Der Schlüssel, um den Rundfunkbeitrag zu knacken, liegt glaube ich im Härtefallantrag. Die Rundfunkanstalten versuchen im Augenblick noch, jeden persönlichen Sonderfall abzuwiegeln und alles in vier Kästchen einzusortieren:
- Befreiung von Personen, die taubblind sind, Arbeitslosengeld II beziehen usw.
- Ermäßigung von Person, Blinde sowie Personen mit einer Behinderung ab 80%
- Härtefallantrag, wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze mit weniger als 17,98 Euro im Monat.
- Zahlungspflichtig sind alle anderen Bürger, die in einer Wohnung wohnen.
Wie jedoch das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) schreib, hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Die gesetzliche Regelung nenne zwar ein Beispiel eines Härtefalls, dies sei jedoch keine abschließende Aufzählung.
Das ist entscheidend. Dass wie durch die Rundfunkanstalten behauptet, nur wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze um weniger oder genau 17,98 Euro ein Härtefallantrag gestellt werden dürfe, ist also falsch.
Deswegen tun die sich auch so unsäglich schwer, über bestehende Härtefallanträge zu entscheiden und versuchen die Antragsteller dahin zu drängen, sich irgendwie in ihr Schema einzuordnen. Aber das Recht ist auf Seiten der Antragsteller.
Also: Person A sollte einen individuell begründeten Härtefallantrag stellen und sich nicht durch Abwehr- oder Umlenkungsversuche der Rundfunkanstalt hiervon abbringen lassen.