Auszug aus dem BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 - B 9 SB 2/00 R.
Zitat:
„Ungeachtet der Zugehörigkeit auch psychisch Behinderter zum Kreis der Berechtigten hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer
Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte,
weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk hört und fernsieht. (vgl zur Frage, ob das Merkzeichen "RF" den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen noch entspricht BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 und Urteil des Senats vom 16. März 1994 - 9 RVs 3/93 - unveröffentlicht). Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3- 3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich - allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) - über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die - möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden. Im übrigen eröffnet der Nachteilausgleich auch den Zugang zu günstigeren Tarifen von - inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten - Anbietern der Telekommunikation (vgl dazu BSG SozR 3870 § 3 Nr 13). „
Zitat Ende.
Das BSG stellt ein vergleich von behinderten, zu nicht behinderten, in Bezug auf deren Rundfunk Konzum an. Weiter vergleicht es den Rundfunk mit der Telekommunikation mit Zugang zu günstigeren Tarifen von - inzwischen durchweg privatrechtlich organisierten - Anbietern der Telekommunikation.“
Wo hat hier das BSG " Rundfunk wie Essen betrachtet"
