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Autor Thema: Beitragsservice ist keine Behörde  (Gelesen 112091 mal)

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#60: 25. Februar 2017, 16:24
Wenn einem Richter die Widerlegung nicht möglich ist, dann weicht er aus und tut es als abwegige Rechtsauffassung deklarieren. Richtiger wäre aber eine saubere rechtliche und wasserfeste Erklärung.

Das hat so gesehen bereits die Kirche in der Vergangenheit gemacht. Das was nicht erklärt werden konnte wurde verfolgt und mittels Behauptungen verunglimpf.

Solche Ausführungen sind eines Rechtsstaats nicht würdig. Denn in einem Rechtsstaat hat der Staat dem Bürger seine Handlungsgrundlage zu erklären.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#61: 25. Februar 2017, 17:33
Da BS in NRW liegt, ist NRW-Recht interessant.

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 987/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html
Rz. 58
Zitat
Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#62: 25. Februar 2017, 18:36
Uii - super Fund!!!

Zitat
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung ist es danach Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist. Organisiert wird Rundfunkberichterstattung dabei in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die zu einem maßgeblichen Teil staatlich finanziert wird.
73

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44, und vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 1292 = juris, Rn. 127 ff., jeweils m. w. N.
74

Insgesamt stellt sich – so das Bundesverfassungsgericht – die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks damit im Rahmen der vom Gesetzgeber geschaffenen Rundfunkordnung nicht – wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt – als Statuierung nur eines ordnungspolitischen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als staatlich gestaltete und verantwortete Organisation der Berichterstattung selbst. Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 44.
76

Das Gebot der Staatsferne zielt auf die Modalität der Leistungsorganisation und -erbringung. Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind. Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist. Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern.
77

So BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, BVerfGE 136, 9 = DVBl. 2014, 334 = juris, Rn. 45 ff., m. w. N.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/5_A_987_14_Urteil_20160628.html

Wie war das doch gleich mit den LRA's die - owohl der BS tatsächlich agiert - nicht müde werden zu behaupten sie haben ... selbst erfüllt...?
Also ist doch das jeweilige Bundesland der eigentliche "Gegner"?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#63: 25. Februar 2017, 21:21
Hab' gerade ein separates, aber evtl. noch nicht freigeschaltetes Thema eröffnet.

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.0.html

Es hat im Recht der Europäischen Union genau 2 Formen; einmal die Behörde und einmal das Unternehmen. Beides zugleich in einer Person funzt nicht.

Wer dem Bürger gegenüber bspw. auf Basis von Gesetzen Sanktionen vornimmt, handelt eindeutig als eine in das Verwaltungsgefüge des Staates integrierte Behörde.

Aus EU-Sicht wären damit sowohl BS wie auch LRA Behörden; die LRA kann aber aufgrund der EU-Einstufung als am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen keine Behörde sein; ausgeschlossen.

Da der BS aber Teil der LRA ist, vom Gesetzgeber so definiert, kann auch der BS keine Behörde sein, zumal der BS ja nicht vom Staat geschaffen worden ist, sondern von den LRA selber; es wird quasi auf EU-Ebene bestätigt, was das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Rundfunkentscheidung unter RZ. 65 bereits ausgesagt hat, nämlich das der Rundfunk gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.***

Da Rundfunk gemäß GG staatsfern zu sein hat, ist jegliche hoheitliche Befugnis ausgeschlossen.

Das ganze nationale Rundfunkrechtsgefüge steht definitiv vor einer Umwälzung.


***Edit "Bürger":
Bitte bei solchen Aussagen immer präzise bleiben, die Quelle zitieren und einen Verweis dazu angeben.
Präzise müsste es lauten, dass diese Passage zu finden ist in der
Abweichenden Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
Rn 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2017, 03:52 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#64: 26. Februar 2017, 08:13
Da der BS aber Teil der LRA ist,
vom Gesetzgeber so definiert,
kann auch der BS keine Behörde sein, zumal der BS ja nicht vom Staat geschaffen worden ist, sondern von den LRA selber; es wird quasi auf EU-Ebene bestätigt, was das Bundesverfassungsgericht in seiner 2. Rundfunkentscheidung unter RZ. 65 bereits ausgesagt hat, nämlich das der Rundfunk gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.***

Da Rundfunk gemäß GG staatsfern zu sein hat, ist jegliche hoheitliche Befugnis ausgeschlossen.

Das ganze nationale Rundfunkrechtsgefüge steht definitiv vor einer Umwälzung.

Wie wir wissen, ist der BS nicht rechtsfähig. Demzufolge scheidet Behörde schon mal aus.
Und nicht nur Behörde, sondern jedwede rechtlich gesehene Ansprechmöglichkeit überhaupt, was besagt, dass die für die Klärung von Rechtsfragen nicht in Frage kommen.
Wer sich an den BS wendet, ist selbst dran schuld, wenn er von denen veräppelt wird.

Teil der LRA?
Welcher LRA?
Tatsache ist, dass der BS eine selbstständige Organisation darstellt (was dieser normalerweise gar nicht sein dürfte) und die einzelnen LRAs Anteile am BS halten (Ähnlich Aktiengesellschaft). Hält Jemand Anteile an einer Behörde?
Es liegt ein klarer Verstoß gegen die selbst erlassenen gesetzlichen Regelungen vor. Der Bürger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, der Rundfunk braucht es aber nicht. Die haben Privilegien, weil sie im Dienste der Politik stehen.

Entgegen jeglichen rechtlichen Regelungen handelt der BS jedoch wie der Herrgott persönlich. Das Schlimme daran ist, dass diesem Treiben sogar noch Vorschub durch Politik und Gerichte geleistet wird. Dieses ganz offensichtlich kriminelle Handeln wird ausnahmslos gebilligt.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#65: 26. Februar 2017, 14:47
Teil der LRA?
Welcher LRA?
Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#66: 26. Februar 2017, 15:43
Der Bürger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, der Rundfunk braucht es aber nicht. Die haben Privilegien, weil sie im Dienste der Politik stehen.

hat man mir letztens auch so schonmal bestätigt hier im Forum - nennt sich dann wohl sakrosant - ist leider so. Don Quijote hätte seine wahre freude!

aber mal eine Frage @"Bürger":

Zitat
Abweichenden Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat

    Rn 65
    Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

hat sowas wie in Granit gemeißelt Beständigkeit? Weil alles was ich hier als Begründung zu irgendwelchen Urteilen gelesen hatte sehen sich die Gerichte nicht unbedingt daran gebunden, wenn man solche Zitate anführt. Ist ja quasi verbindlich da BFG oder sehe ich das falsch? Juristerei ist schon echt kompliziert...


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

g
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#67: 27. Februar 2017, 21:26
Teil der LRA?
Welcher LRA?
Das geht doch aus den sonstigen Forenbeiträgen wie auch aus den Rundfunkstaatsverträgen klar hervor? Nicht hervorgeht, weil namentlich nicht benannt, ob der BS jene gemeinschaftliche Einrichtung ist, die in den Staatsverträgen benannt ist.

Wie folgt:
Der BS hat eine eigene Abteilung: Recht und Personal

Wenn also der BS Teil einer LRA wäre, die bereits eine Rechtsabteilung hat, wozu bedarf es dann dieser Abteilung?
Wozu bedarf es eines Geschäftsführers? Ein Hauptabteilungsleiter würde doch ausreichen.
Eigene Rechtsabteilung und eigener Geschäftsführer sagen mir, dass der BS eben kein Teil nur sein kann.

Gibt es denn vergleichsweise bei anderen Firmen das ebenso wie beim BS und dem ganzen undurchsichtigen Rundfunkgefüge?
Ich glaube nicht, die haben wahrscheinlich keine solche scheinbare Intrigen- und Vetternwirtschaft.

Noch ein kleiner Hinweis:
Diese sog. Abteilung: Recht und Personal greift in die Belange der LRA ein, indem sie ganz von sich aus bei Banken Konten von Nichtnutzern pfänden lässt.
Das besagt mir, dass es sich hierbei um kriminelle Machenschaften handelt, dann dazu hätte nur der berechtigte Vertreter der LRA die Befugnis. Wenn man diese kriminelle Bande darauf hinweist, dann bekommt man noch dämliche Antworten.


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faust

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#68: 27. Februar 2017, 21:34
... ich wette, die Tübinger kannten diese abweichende  (#) Meinung !


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#69: 20. Juni 2017, 19:37
Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#70: 11. Juli 2017, 12:51
Bitte gegebenenfalls auch Gesetzeskommentar zu § 1 VwVfG bei der Diskussion berücksichtigen, siehe:

Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251
vgl. auch
Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg135870.html#msg135870


eine Linksammlung zum Thema "Behörde" siehe u.a....:
Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124453.html#msg124453

...und diese ergänzend:
Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.msg112267.html#msg112267


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#71: 11. Juli 2017, 15:08
Rz. 58    Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln.

Da widersprich das OVG NRW meiner Meinung nach den Ausführungen in Kopp-Rammsauer Gesetzeskommentar zum § 1 VwVfG zum Thema "Behörde" (siehe:

Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Die dort dargestellten Möglichkeiten sind:

Beitragsservice als "Behörde", als "Beliehene", "Verwaltungshelfer", als "Privates Unternehmer" (gibt es noch weitere?). Ich lese das jeweils so, dass wirklich wichtiges Kriterium das "außenwirksame Handeln im eigenen Namen" ist. Nur dann können hoheitliche Akte eigenverantwortlich durchgeführt werden. Auch "Amtshilfe" (§ 4 ff VwVfG) setzt für die übernehmende Stelle eigene Behördeneigenschaft voraus.

Dachte ich...


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#72: 24. Januar 2018, 11:36
Ich verwende das hier - mit durchschlagender Wirkung, die GEZ hat sich bei mir nie mehr gemeldet

7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2


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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#73: 24. Januar 2018, 12:07
Ich verwende das hier - mit durchschlagender Wirkung, die GEZ hat sich bei mir nie mehr gemeldet

Freu dich nicht zu früh - Widerspruchsbescheide kommen gerne auch mal noch nach 15 Monaten.
Auch ich dachte, ich hätte nach dem Verweis auf meine Verfassungsbeschwerde Ruhe, bis dann Anfang Januar doch wieder Post vom BS kam (der gar nicht auf einen Widerspruch antworten darf, das wäre Aufgabe der LRA gewesen).

Zweite Klage vor dem VG läuft!


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#74: 24. Januar 2018, 13:16
Ich hab aber keinen Widerspruch eingelegt, sondern die GEZ Schreiben ZURÜCKGEWIESEN !

Das ist ein riesiger Unterschied. Ein Widerspruch ist auch eine Aktzeptanz. Die GEZ hat aber keinen Vertrag von mir, den ich unterzeichnet habe, deswegen die ZURÜCKWEISUNG !


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