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Autor Thema: Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?  (Gelesen 29190 mal)

V
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Außer den bereits bekannt gewordenen Klagen von Geuer, Rossmann und PDV/Prof. Dr. Koblenzer, …, demnächst von Sixt, Rewe, … werden wir selbst in Kürze mit unseren privaten Klagen gegen den Zwang vorgehen. Diese Beitragsreihe "Reihe Klage-Argumente - " soll uns Bürger bei der Argumentation unterstützen.

Themen:
1. Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?
2. Reihe Klage-Argumente - Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co.
3. Reihe Klage-Argumente - Missachtung des Rundfunkstaatsvertrages
4. Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
5. Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
6. Reihe Klage-Argumente - Gutachten zum Rundfunkbeitrag/Staatsvertrag

Siehe auch:
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
Widerspruchs-/Klagebegründungen und "Klagen und Inhalte im Überblick"


Beginnen wir mit dem Thema Rundfunkfreiheit. Ich wünsche mir, dass sich viele daran beteiligen. Nur so können wir die Themen breit beleuchten und gute Begründungen finden.


Rundfunkfreiheit - für wen?

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkfreiheit
In Deutschland ist die Rundfunkfreiheit ein in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistetes Grundrecht, das alle mit der Rundfunkveranstaltung verbundenen Tätigkeiten schützt.

Zitat
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Wo ist aber die Rundfunkfreiheit des Bürgers?

Jeder soll einen Beitrag für einen angeblichen Vorteil zahlen. Die anderen bestimmen zwar den Preis und die Leistung einseitig, sie können diese auch einseitig ändern. Es ist ein Zwangsverkauf ohne eigene Wahl des Bürgers. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, sollten auch für den Bürger gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat.

Zur Entstehung dieser Formulierung und den wirkenden Personen/Gruppen, vor allem aus dem Rundfunkbereich selbst, können wir in der bekannten Blogreihe nachlesen:
Zitat
"Dr. Eberhard: Der Rundfunk selbst beantragt dies. Wir haben es in einem Landtagsausschuss erlebt. Da kam der Intendant und die Angestellten, die alle erklärten, sie hätten die und die Forderungen an das Radiogesetz. Es ist alles sehr im Fluß."
Quelle: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/04/dritter-offener-brief-die-intendantin.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 13:53 von Viktor7«

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Einen sehr aufschlussreichen Text zum Artikel 5. GG finden wir in dem recht bekannten Blog wieder.
Zitat
Quelle: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/04/dritter-offener-brief-die-intendantin.html

Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen **ungehindert** zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
...

...

 Dr. von Mangoldt: Ich habe nur ein Bedenken bei dieser Formulierung. Sie klingt sehr schön. Wenn es aber heißt, insbesondere der Rundfunkempfang darf nicht eingeschränkt werden, so liegt die Beschränkung des Rundfunkempfangs schon darin, daß man Rundfunk nur empfangen kann, wenn man die entsprechenden Gebühren bezahlt.
 Dr. Eberhard: Ein Druckerwerk bekommt man auch nur, wenn man es bezahlt.
 Dr. von Mangoldt: Bei der öffentlichen Einrichtung des Rundfunks, den jeder aus der Luft entnehmen kann, ist es anders als bei einem Presseerzeugnis. ...

Dr. von Mangoldt: Vielleicht kann man sagen: Niemand darf gehindert werden, sich frei zu unterrichten.
 Dr. Bergsträsser: Sie hatten Bedenken gegen das Wort „frei“.
 Dr. von Mangoldt: Dann müssen wir Bedenken aber ebenso gegen das Wort „gehindert“ vorliegen. **Eine Behinderung liegt auch darin, daß man erst davon Gebrauch machen kann, wenn man eine Gebühr bezahlt.**
 Dr. Bergsträsser: Das kann nur ein Jurist formulieren.
 Dr. Heuss: Ich würde die Sorgen wegen der Gebühr nicht haben. Es kann eventuell bei der Berichterstattung gesagt werden, **es darf um Gottes willen kein Richter auf die Idee kommen, daß sich das auf die gebührentechnischen Regelungen bezieht.**
...
Dr. von Mangoldt: Ich schlage vor, die Sache etwas auseinanderzuziehen. Wir haben zu dieser Fassung schon gewisse Bedenken auch vom Rundfunk gehört ....  Ich würde vorschlagen, daß man das offen hält – wird gewährleistet. Rundfunk und Film haben beide sehr begrüßt, daß neben der Pressefreiheit auch ihnen die Freiheit der Berichterstattung gewährleistet wird.
...

Demnach ist die im Grundgesetz kaschierte Aussage so gemeint:
Zitat
Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. **("Eine Hinderung stellen jedoch die Gebühren dar.")**  Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
...

Zitat
es darf um Gottes willen kein Richter auf die Idee kommen?
Weil Gebühren von der Inanspruchnahme erhoben werden und der Bürger dann eine Wahl hat?


Zitat
...
Dr. Eberhard: Der Rundfunk selbst beantragt dies. Wir haben es in einem Landtagsausschuss erlebt. Da kam der Intendant und die Angestellten, die alle erklärten, sie hätten die und die Forderungen an das Radiogesetz. Es ist alles sehr im Fluß. Ich würde es nicht in der Verfassung festlegen.
 Dr. von Mangoldt: Es ist gut, von den Leuten, die dauernd damit zu tun haben, zu hören, auf welche Schwierigkeiten sie stoßen. Wir stoßen schon auf Schwierigkeiten.

 ...

Sie, Frau Dagmar Reim, haben mir mitteilen lassen, dass sich Ihre Landesrundfunkanstalt an das Gesetz halten muss, das vom Gesetzgeber vorgegeben wurde. Das muss ich nicht weiter kommentieren.
 ...


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Genau dieser Gesetzestext aus unserer Verfassung wird auch Hauptbestandteil meiner Klagebegründung sein.
Ich widerrufe meine Beitragspflicht aufgrund des mir zugesicherten Rechts auf "freie Wahl der Informationsquellen". (Art.5 Abs.1 GG)

Diese freie Wahl wird mir durch die Beitragspflicht entzogen, somit ist der Rundfunkbeitragstaatsvertrag verfassungswidrig.

Schmettern unsere Richter die Klagen wieder ab, bleibt nur noch der Weg zum EGMR .
Werden auch dort die Klagen abgeschmettert, aus grosser Verbundenheit zum grössten Zahlemann Europas, unserer Regierung, dann bleibt nur noch eine Revolution als letzter Ausweg, an der ich mich mit Sicherheit beteiligen werde, notfalls auch mit Gewalt.


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Das wäre dann die Berufung auf Satz 1 (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG))
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Das sollte man unbedingt mit dem Recht auf persönliche Handlungsfreiheit kombinieren. Ansonsten könnten sich die Richter über dieses Urteil flüchten:

Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Hier haben die Richter das klare Verständnis von Gebühr/Beitrag = Hinderung (siehe das Blogzitat) aufgeweicht. Dort hat jedoch jemand geklagt, der nicht nah am Existenzminimum steht. Falls eine Verkäuferin mit einem Netto von 1080 € klagt, weil ihre Rundfunkabgabe 1,67 % des Netto beträgt, könnte das Urteil und die Begründung anders ausfallen.

Zur Stärkung der Argumente sollte man, meiner Meinung nach, unbedingt das Recht auf die persönliche Handlungsfreiheit einbauen. Aber auch die Aussage nach Satz 2 (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) sollten wir aufgreifen, weil die Rundfunkanstalten uns die Beiträge über **ihre** Rundfunkfreiheit aufzwingen (Thread-Thema) und uns die angeblichen Vorteile andichten, auch wenn wir ihre Programme nicht sehen wollen und uns auf unsere **negative Rundfunkfreiheit** berufen.


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@ Viktor 7
Da gab es in einem juristischen Text hier im Forum folgende Formulierung :

"Wenn das Recht auf Informationsfreiheit nur die Möglichkeit zur Information zum jeweils gültigen Entgelt beinhaltet, erstreckt sich die negative Informationsfreiheit dann auch auf die Freiheit von Finanzierung von Medien, die ich ablehne."

(Den Text dazu habe ich nicht mehr gefunden.)


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Hi Klara,

es wäre schön, wenn du den gesamten Zusammenhang noch finden könntest.


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Bemerkenswert ist, dass man bei der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Behinderung der ungehinderten Unterrichtung durch die Geldzahlung eindeutig gesehen hat:

Dr. von Mangoldt:
Zitat
"Eine Behinderung liegt auch darin, dass man erst davon Gebrauch machen kann, wenn man eine Gebühr bezahlt."

Von Dr. Heuss kam damals die entlarvende Feststellung:
Zitat
"es darf um Gottes willen kein Richter auf die Idee kommen, daß sich das auf die gebührentechnischen Regelungen bezieht."

Die Bürger die jetzt zu ihren Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, kostenpflichtigen Artikeln im Internet und Zugangskosten für die Informations- und Kommunikationsmöglichkeit von z.B. 50 € monatlich bezahlen, müssen jetzt noch 18 € für nicht gewünschte Sender zahlen und spüren diese Behinderung. So mancher kauft dann weniger selbstgewählte Medien, weil er sich mit 18 € pro Monat bei der ARD/ZDF freikaufen muss.


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Hi Klara,

es wäre schön, wenn du den gesamten Zusammenhang noch finden könntest.


http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-neue-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-lohnen-sich-klage-und-verfassungsbeschwerde_042226.html

Siehe Uwe: Re Presseartikel 16.April 2013, 22.37, Antwort 187


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Danke Klara  :)

Wegen der Zeit, zuerst ohne Kommentar:

Zitat
http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-neue-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-lohnen-sich-klage-und-verfassungsbeschwerde_042226.html
Ich lehne den Rundfunkempfang (in meinem Unternehmen) ab. Verletzt mich der Rundfunkbeitrag in meiner negativen Informationsfreiheit?

Das in Art. 5 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Informationsfreiheit beinhaltet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Es enthält aber keinen Anspruch auf kostenlose Information. Ebenfalls von der Informationsfreiheit erfasst ist die sog. negative Informationsfreiheit, also das Recht, das Informationsangebot bestimmter Medien nicht zu nutzen. Bei oberflächlicher Betrachtung ist daher eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit zu verneinen, da durch den Rundfunkbeitrag niemand zum Empfang von Rundfunksendungen gezwungen wird. Doch diese Betrachtung greift zu kurz. Die Frage müsste eigentlich so formuliert werden: Wenn das Recht auf Informationsfreiheit nur die Möglichkeit zur Information zum jeweils gültigen Entgelt beinhaltet, erstreckt sich die negative Informationsfreiheit dann auch auf die Freiheit von der Finanzierung von Medien, die ich ablehne? Diese Frage wurde bislang selten aufgeworfen und ist noch nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht sprechen diese Frage in den Entscheidungen zur Rundfunkgebühr für internetfähige PC jedenfalls nicht an. Die negative Informationsfreiheit eignet sich daher nicht als alleiniger Stützpfeiler einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170811U6C15.10.0; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html?Suchbegriff=Rundfunkgeb%FChr).



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hannelore9

Danke Klara  :)

Wegen der Zeit, zuerst ohne Kommentar:

Zitat
http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-neue-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-lohnen-sich-klage-und-verfassungsbeschwerde_042226.html
Ich lehne den Rundfunkempfang (in meinem Unternehmen) ab. Verletzt mich der Rundfunkbeitrag in meiner negativen Informationsfreiheit?

Das in Art. 5 Abs. 1 GG gewährte Recht auf Informationsfreiheit beinhaltet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Es enthält aber keinen Anspruch auf kostenlose Information. Ebenfalls von der Informationsfreiheit erfasst ist die sog. negative Informationsfreiheit, also das Recht, das Informationsangebot bestimmter Medien nicht zu nutzen. Bei oberflächlicher Betrachtung ist daher eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit zu verneinen, da durch den Rundfunkbeitrag niemand zum Empfang von Rundfunksendungen gezwungen wird. Doch diese Betrachtung greift zu kurz. Die Frage müsste eigentlich so formuliert werden: Wenn das Recht auf Informationsfreiheit nur die Möglichkeit zur Information zum jeweils gültigen Entgelt beinhaltet, erstreckt sich die negative Informationsfreiheit dann auch auf die Freiheit von der Finanzierung von Medien, die ich ablehne? Diese Frage wurde bislang selten aufgeworfen und ist noch nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht sprechen diese Frage in den Entscheidungen zur Rundfunkgebühr für internetfähige PC jedenfalls nicht an. Die negative Informationsfreiheit eignet sich daher nicht als alleiniger Stützpfeiler einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170811U6C15.10.0; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html?Suchbegriff=Rundfunkgeb%FChr).

In diesem Zusammenhang was Art. 5 Abs. 1 GG, Informationsfreiheit, negative Informationsfreiheit angeht, das hat RA Tschuschke Nbg.
in seiner letzten Klage sehr gut ausformuliert. Nur seine Klage wurde ja vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Es lohnt sich trotzdem hier mal reinzulesen. Hier sind die Gerichtskommentierungen mit aufgeführt.

http://www.tschuschke.eu/wp-content/uploads/Verfassungsbeschwerde_GEZ.pdf


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Die Klage von Herrn RA Tschuschke wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung haben die Richter vorerst nicht geliefert. Hier muss man auch fairerweise sagen, dass sich Herr RA Tschuschke auf sehr viele Gesetztestexte und Urteile gestützt hat, nicht nur den Art. 5 GG.

Ich hatte seine Argumente auf meinem ersten Flyer einfließen lassen:
Flyer-5-Weg mit dem ARD-ZDF-GEZ-Zwang.pdf



Sicherlich kann es nicht schaden bei der Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zusätzlich dieses  Argument zu liefern.
Zitat
Wenn das Recht auf Informationsfreiheit nur die Möglichkeit zur Information zum jeweils gültigen Entgelt beinhaltet, erstreckt sich die negative Informationsfreiheit dann auch auf die Freiheit von der Finanzierung von Medien, die ich ablehne.


Darüber hinaus gibt es aber die Frage, die sich aus dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt:
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Die Frage lautet dann: Wo ist die Rundfunkfreiheit des Bürgers?

Dazu passt dann diese Überlegung:
Jeder soll einen Beitrag für einen angeblichen Vorteil zahlen. Die anderen bestimmen zwar den Preis und die Leistung einseitig, sie können diese auch einseitig ändern. Es ist ein Zwangsverkauf ohne eigene Wahl des Bürgers. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, sollten auch für den Bürger gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat.


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obelix

Bitte lest doch mal bei Wiki unter Notwehr nach denn ich glaube das wir uns auch darauf berufen können. Oder wurde darüber schon anderswo Diskutiert? Ich habe erst morgen wieder Zeit und bin
über eure Meinung gespannt.  ;) 


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Du meinst wahrscheinlich das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG:
Zitat
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html]

Wiki - Widerstandsrecht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht hatten wir in der Tat schon im Forum diskutiert. Bevor wir so weit gehen und Menschenleben riskieren, müssen wir auf dem gerichtlichen Weg die Frage nach der Rundfunkfreiheit/Handlungsfreiheit des Bürgers klären und die Freiheit einfordern.


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obelix

Du meinst wahrscheinlich das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG:
Zitat
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html]

Wiki - Widerstandsrecht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht hatten wir in der Tat schon im Forum diskutiert. Bevor wir so weit gehen und Menschenleben riskieren, müssen wir auf dem gerichtlichen Weg die Frage nach der Rundfunkfreiheit/Handlungsfreiheit des Bürgers klären und die Freiheit einfordern.

Hallo Viktor7
Nein, ich meine "Notwehr" er liest sich ähnlich und nach meinem Verständnis Legitimiert er unser Zahlungsboykott aufs allerbeste, aber lies selbst...  ;)


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Ich habe beide Themen gelesen obelix.

Notwehr:
Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr
Gewalt darf mit Gewalt erwidern.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs.

Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten.

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Die Deutung überlasse ich dir.


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