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Autor Thema: Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?  (Gelesen 154218 mal)

S
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n8schicht schreibt:

Zitat
Hierzu bitte ich Sie ebenfalls erneut, dem Antrag klar und unmissverständlich entweder zu entsprechen oder ihm zu widersprechen

Wie wäre es "über den Antrag zu entscheiden"?



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n8schicht schreibt:

Zitat
Hierzu bitte ich Sie ebenfalls erneut, dem Antrag klar und unmissverständlich entweder zu entsprechen oder ihm zu widersprechen

Wie wäre es "über den Antrag zu entscheiden"?


Besser  ;D Danke!

Die Frist von 3 Monaten wollte ich erst mal nicht erwähnen (kennen die ja wahrscheinlich sowieso) und hab mich für "schnellstmöglich" entschieden. Mal schauen ob es was bringt...


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Die Frist von 3 Monaten wollte ich erst mal nicht erwähnen (kennen die ja wahrscheinlich sowieso) und hab mich für "schnellstmöglich" entschieden.

Aber selbstverständlich kennt der SWR die Frist von 3 Monaten. Für solche Rechts/-Gesetzesfragen unterhält man ja extra ein Justitiariat in Mainz. Da kommt mir eine Idee, du könntest ja noch darum bitten, dass Dr. Hermann Eicher sich deiner Angelegenheit persönlich annimmt. Wäre eigentlich nur fair, wenn der Chefstratege, welcher dieses neue Beitragssystem mit verbrochen hat, auch mal selbst Widerspruchsbescheide bearbeiten würde.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

W
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Guten Abend und schönes Wochenende allen! Also ich finde - aus Laiensicht - den Entwurf von n8schicht bei der ersten Durchsicht gut und freue mich über die Klarheit, nötige Präzision und gleichzeitige Kürze des Schreibens.

Ich frage mich gerade außerdem, inwieweit das rechtlich zulässig ist, dass der AZDB immerhin als Beauftragter der ÖRR solche Aussagen und Behauptungen äußert, wie die, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht möglich sei. Die Frage ist, ob dies nicht eine vorsätzliche und grobe Irreführung darstellt.

Aber das mal als Nebengedanken. Danke n8schicht, für das Teilen der Gedanken und Schriftsätze! Ähnliche / identische Schritte dürften bei etlichen von uns bald ebenfalls anstehen.


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Die Frage ist, ob dies nicht eine vorsätzliche und grobe Irreführung darstellt.

Wahrscheinlich ja. Sie ist auch nicht die einzige Behörde, die versucht, Menschen abzuhalten, einen Antrag zu stellen. Die Frage, ob man einen Antrag aufrecht halten will, habe ich auch von einer anderen Behörde bekommen: nett, dass sie fragen anstatt den Antrag wegzuwerfen. Oft muss man "Mut" haben, einen Antrag zu stellen. Einfach schreiben und der Behörde bringen. Es klingt einfach, aber es scheint, dass es für viele Menschen sehr schwer ist. Ich kann nur sagen: wer es schwer findet, soll es unbedingt tun, als Übung, um etwas grundsätzliches zu lernen.


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Ich frage mich gerade außerdem, inwieweit das rechtlich zulässig ist, dass der AZDB immerhin als Beauftragter der ÖRR solche Aussagen und Behauptungen äußert, wie die, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht möglich sei. Die Frage ist, ob dies nicht eine vorsätzliche und grobe Irreführung darstellt.
 

Wir sollen uns ja mit Rechtsberatungen hier im Forum zurückhalten, deswegen kann dir dies nur ein Jurist im direkten Kontakt beantworten.   

Das Hauptproblem mit dem Antwortschreiben vom AZDB ist ja leider, es ist rechtlich überhaupt nicht zu "verwerten". An die LRA (SWR) wurden fristgerecht die Antrage gestellt und darüber hat die LRA auch zu entscheiden.

Dies spart man sich aber erst einmal und versucht es noch einmal mit Überzeugungsarbeit. Selbiges Verhalten kannte ich bislang nur von der ARGE. Auch dort wird bei Widersprüchen meist nicht sofort entschieden und der Antragsteller kann/muss per Formular oder persönlichem Gespräch seinen Widerspruch aufrecht erhalten (bekräftigen). Der Unterschied zum Antwortschreiben vom AZDB dabei ist, die ARGE setzt immer eine Frist, in welcher man antworten muss und erläutert dabei auch die Konsequenzen. Eine festgesetzte Frist kann ich allerdings beim Antwortschreiben vom AZDB nicht finden.

So und nun, was passiert mit dem Widerspruch, wenn n8schicht seinen Widerspruch nicht noch einmal schriftlich bekräftigt?


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j

jetzt_reicht_es

Das Schreiben der GEZ hat nach meiner Auffassung rechtlich keinerlei Bedeutung!

Du hast ein Widerspruch eingelegt. Sie akzeptieren entweder den Widerspruch oder schicken dir einen Ablehnungsbescheid.
Das hindert sie nicht daran dich zu "bitten" dein Widerspruch zurückzuziehen.
Auch wenn sie dich darum bieten, bin ich der Meinung, dass du nichts machen muss. Sie sind am Zug!

Außerdem verstehe ich nicht warum du so auf einem Widerspruchbescheid pochst.
Das ist aber natürlich deine Sache.

Viel Erfolg.


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Klar ist es Dünnsinn seitens der LRA nochmals eine Bestätigung des Widerspruchs haben zu wollen. Aber ich komme dem gerne nach, das Fax kostet mich dank Flat ja nix. Und per Einschreiben mach ich dieses Mal nicht mehr.

Und ich will den Widerspruchsbescheid um mich damit ans Verwaltungsgericht wenden zu können, das sollte ja jetzt noch nicht gehen (die Dame dort wird mir das am Telefon erklären können)

Ich berichte wieder.  8)
Und freut mich wenn das Schreiben noch andere inspiriert...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2013, 19:49 von n8schicht«

n
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Aaalso, ich hab soeben mit dem Verwaltungsgericht Stuttgart telefoniert und ein sehr freundlicher und hilfsbereiter Mitarbeiter dort konnte meine offenen Fragen beantworten:

- erst wenn der Widerspruchsbescheid der LRA vorliegt kann ich dagegen vorgehen und einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, nicht vorher
- sein Rat war noch, dem neuen Schrieb vom LRA zu antworten und einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" einzufordern (also der Widerspruchsbescheid)
- die Frist für diesen beträgt 3 Monate, wenn die LRA nicht liefert, dann kann ich eine Untätigkeitsklage einleiten

Hier nun die aktualisierte Fassung meines Briefs, den ich heut noch per Fax zustelle:

Zitat
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart

Telefax: 018 59995 0105


Aufrechterhaltung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid vom 01.06.2013 sowie
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 01.06.2013
Beitragsnummer xxx xxx xxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.06.2013 mit Ihrem Betreff "Rundfunkbeitrag".

Leider kamen Sie meiner Aufforderung vom 10.06.2013 nicht nach, mir einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen für den Fall, dass Sie meinem Widerspruch nicht entsprechen mögen. Des Weiteren schreiben Sie: "ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich", in Antwort auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, ebenfalls vom 10.06.2013. Ein Widerspruch bzw. eine Genehmigung Ihrerseits auf diesen Antrag fehlt mir in Ihrem Schreiben ebenfalls. Außerdem wünschen Sie eine Mitteilung, wenn ich meinen Widerspruch dennoch aufrecht erhalten will.

Ich bitte Sie nochmals, mir innerhalb der gesetzlichen Frist einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen für den Fall, dass Sie meinem Widerspruch vom 12.06.2013 sowie der Bekräftigung meines Widerspruchs von heute nicht entsprechen wollen!

Auch ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sehr wohl möglich, Sie hatten Ihn ja mit meinem Schreiben vom 10.06.2013 per Einschreiben zugestellt bekommen und sich auf diesen in Ihrem Schreiben vom 12.06.2013 bezogen. Hierzu bitte ich Sie ebenfalls erneut, über den Antrag klar und unmissverständlich zu entscheiden und mir Ihre Entscheidung schnellstmöglich mitzuteilen!

Ich bestätige Ihnen hiermit die Aufrechterhaltung meines Widerspruchs gegen Ihren Bescheid vom 01.06.2013, Aktenzeichen xxx xxx xxx


Begründung des Widerspruchs:

Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt. Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.

Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.

Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt.

Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. 

Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung einiger Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren.

Des Weiteren beantrage ich weiterhin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 01.06.2013, Beitragsnummer xxx xxx xxx, nach § 80 (4) VwGO bis über meinen Widerspruch vom 10.06.2013 und der Bekräftigung meines Widerspruchs von heute entschieden wurde.

Begründung: Wie in meinem Widerspruch dargelegt, ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig.  Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.


Sollten Sie meinem Widerspruch und meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids nicht entsprechen wollen, so lassen Sie mir bitte auf dem Postweg innerhalb der gesetzlichen Frist Ihren rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zukommen, damit ich gegen diesen rechtliche Schritte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart einleiten kann.


Mit freundlichem Gruß


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Liest sich sehr gut, aber nach meiner Meinung würde ich das "Ich bitte Sie ..." durch ein "Ich fordere Sie auf ..." ersetzen.
Bei solchen *Läden* bittet man nicht, sondern fordert Sie auf !  ;)

Ansonsten echt Klasse geschrieben und Danke das du das hier mitteilst. Halt' uns weiter auf dem Laufenden.

Gruß,
ViSa


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Da wird ganz klar auf Zeit gespielt. Die sitzen vermutlich auf heißeren Kohlen als jeder andere und warten mit Bluthochdruck ab, was Ermano Geuers Popularklage in Bayern bringen wird.  Daher die Verschleppungstaktik.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

n
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@Rochus: das kann gut sein. Von Rechts wegen haben die ja 3 Monate Zeit für den Widerspruchsbescheid. Ich bin wirklich gespannt, ob vorher schon ein Geldeintreiber der Gemeinde bei mir vor der Tür steht. Wenn DAS passiert, dann hab ich schon vorher was um vor dem Verwaltungsgericht dagegen vorzugehen  ;)

Oh man, so viel Ärger und Aufwand wegen so einem Klüngelgesetz  :-\


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Vorbildlich gemacht n8schicht, mal abwarten wie die Reaktion ausfällt.


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    • Für Informationsfreiheit
Vorbildlich gemacht n8schicht, mal abwarten wie die Reaktion ausfällt.

Darauf wird es keine Reaktion geben, zumindest keinen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid. Die spielen auf Zeit und das so was von offensichtlich.

Und dann fragen die noch, ob er seinen Widerspruch nicht vielleicht zurückziehen möchte, ich fasse es nicht. Bei welcher Behörde gibt es denn so was? Entweder ich lege als Bürger Widerspruch ein oder nicht. Dann kann die Behörde sagen ja oder nein und Punkt. Alles andere ist höchst verdächtig. ;D


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Darauf wird es keine Reaktion geben, zumindest keinen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid. Die spielen auf Zeit und das so was von offensichtlich.

Die Frist von 3 Monaten wollen wir ihnen einräumen. Tut sich allerdings in diesem Zeitraum nix, muss die Untätigkeitsklage her!


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