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Autor Thema: Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?  (Gelesen 146848 mal)

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Die Vollstreckung darf erst eingeleitet werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Klar, das steht da natürlich nicht in der Belehrung, aber das darf gar nicht anders sein. Ich traue mich aber auch nicht, die 4 Wochen auszunutzen, auch wenn ich es gern machen würde ;-)
Allein schon wegen der Überlastung, die bei der GEZ gerade herrschen dürfte, bis der Widerspruch und der Antrag da gelesen und bearbeitet wurden...
Dann wird schon die Vollstreckung angedroht und man muss wieder beweisen, dass der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch rechtzeitig abgeschickt wurden.


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themob

Die Vollstreckung darf erst eingeleitet werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Klar, das steht da natürlich nicht in der Belehrung, aber das darf gar nicht anders sein. .........

Kannst Du mir bitte zu der Aussage die entsprechende rechtliche Grundlage nennen? §§ VwGO?
Damit vermeiden wir Irritationen und weitere Fragen / Feststellungen dazu.

Ich denke was Du meinst betrifft Verwaltungsakte mit aufschiebender Wirkung (§80 Abs.1 VwGO).
"Bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ist der betroffene Bürger im Regelfall vor einer Vollziehung des Verwaltungsakts durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) geschützt."

Die Rechtsbehelfsbelehrungen der LRA bezieht sich auf §80 Abs. 2 Nr. 1 = bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist von dem Bundesgesetzgeber in Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) generell beseitigt worden, um im öffentlichen Interesse eine umgehende Durchsetzung zu gewährleisten.

Man spricht auch von der Möglichkeit der "sofortigen Vollziehung".

Und genau darum sollte man den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen (§80 Abs. 4 VwGO)

Quellen:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Sofortige_Vollziehung

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung


Nachtrag:
Rechtsbehelfsbelehrungen sind leider nicht alle gleich. Sie können sich unterscheiden (unterschiedliche Landesgesetze).

Als Vergleich zu der bereits im Thread hochgeladenen Rechtsbehelfsbelehrung von der LRA "BR" lade ich eine von der LRA "RBB" hoch.
Unterschied:
Beim "BR" kann sofort Klage erhoben werden gegen den Bescheid.
Beim "RBB" ist diese Möglichkeit nicht gegeben.

Beim "BR" soll Widerspruch  beim "Bayerischen Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio in Köln" eingelegt werden. (Was mich persönlich irritiert)
Beim "RBB" entweder bei der umseitig genannten LRA, also dem RBB in Berlin, oder AZDBS in Köln.








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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2013, 15:15 von themob«

F

Fritzi

Die Vollstreckung darf erst eingeleitet werden, wenn die Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen abgelaufen ist. Klar, das steht da natürlich nicht in der Belehrung, aber das darf gar nicht anders sein. .........

Kannst Du mir bitte zu der Aussage die entsprechende rechtliche Grundlage nennen? §§ VwGO?
Damit vermeiden wir Irritationen und weitere Fragen / Feststellungen dazu.

Ich denke was Du meinst betrifft Verwaltungsakte mit aufschiebender Wirkung (§80 Abs.1 VwGO).
"Bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ist der betroffene Bürger im Regelfall vor einer Vollziehung des Verwaltungsakts durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) geschützt."

Die Rechtsbehelfsbelehrungen der LRA bezieht sich auf §80 Abs. 2 Nr. 1 = bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist von dem Bundesgesetzgeber in Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) generell beseitigt worden, um im öffentlichen Interesse eine umgehende Durchsetzung zu gewährleisten.

Man spricht auch von der Möglichkeit der "sofortigen Vollziehung".

Und genau darum sollte man den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen (§80 Abs. 4 VwGO)

Quellen:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Sofortige_Vollziehung

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung


Nachtrag:
Rechtsbehelfsbelehrungen sind leider nicht alle gleich. Sie können sich unterscheiden (unterschiedliche Landesgesetze).

Als Vergleich zu der bereits im Thread hochgeladenen Rechtsbehelfsbelehrung von der LRA "BR" lade ich eine von der LRA "RBB" hoch.
Unterschied:
Beim "BR" kann sofort Klage erhoben werden gegen den Bescheid.
Beim "RBB" ist diese Möglichkeit nicht gegeben.

Beim "BR" soll Widerspruch  beim "Bayerischen Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio in Köln" eingelegt werden. (Was mich persönlich irritiert)
Beim "RBB" entweder bei der umseitig genannten LRA, also dem RBB in Berlin, oder AZDBS in Köln.

Warum beschäftigen wir uns über Gebühr mit den Gesetzen? Ich habe große Schwierigkeiten, euch zu folgen, obwohl es mich ja in Kürze auch ereilen wird.
Soweit ich Bernd Höcker richtig gelesen habe (!!!), passiert erst einmal überhaupt nichts. 6 Monate kann man Zahlungsverzug praktizieren, ohne dass etwas in Gang gebracht wird. Danach könnte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angehängt werden.
Aber warum machen wir uns denn jetzt schon Gedanken. Für mich ist der 30. Juni ein wichtiges Datum. Vorher passiert in dieser Hinsicht bei mir nichts.
Liege ich da jetzt falsch?


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Ja du hast recht, da laut Rechtsbehelfsbelehrung im Fall des Absatzes 2 sowieso keine aufschiebende Wirkung des Widerspruches eintritt, könnte natürlich auch gleich Vollstreckt werden.
Muss man sich aber alles herleiten, eine ausdrückliche Regelung dazu gibt es wohl nicht.

Mir macht das auch keinen Spaß, aber wir haben nur die Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen. Wir werden es niemals schaffen, allen durch Druck aus der Bevölkerung etwas zu ändern. Da müssten schon einige Hunderttausend Haushalte die Zahlung einstellen oder Zehntausende auf Demos gehen, damit die Politik tätig wird.

Herr Höcker empfiehlt in seinem Buch auch, es zu einer Zwangsvollstreckung kommen zu lassen und den Beamten dann mit dem Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wieder wegzuschicken, damit er erst mit einem richterlichen Beschluss nochmals kommen muss. Wenn das Genügend machen, werden die Vollstreckungsbeamten überlastet und der Beitrag verliert an Akzeptanz. Naja, dazu sag ich jetzt mal besser nix  ;)

Wenn nach 6 Monaten eine Ordnungswidrigkeit § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begangen wird, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Antrag der LRA eröffent werden. Dann kann es noch zusätzlich eine Geldbuße geben. Aber das hat nichts damit zu tun, dass eine fällige Forderung der LRA vollstreckt werden kann, wenn ein rechtskräftiger Bescheid da ist! Und da müssen die sich keine 6 Monate Zeit lassen.


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Fritzi

Herr Höcker empfiehlt in seinem Buch auch, es zu einer Zwangsvollstreckung kommen zu lassen und den Beamten dann mit dem Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wieder wegzuschicken, damit er erst mit einem richterlichen Beschluss nochmals kommen muss. Wenn das Genügend machen, werden die Vollstreckungsbeamten überlastet und der Beitrag verliert an Akzeptanz. Und dazu sag ich jetzt mal besser nix.
 
Und warum nicht???



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(Auch vielen dank an themob und Hailender für die Infos !)


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Warum beschäftigen wir uns über Gebühr mit den Gesetzen? Ich habe große Schwierigkeiten, euch zu folgen, obwohl es mich ja in Kürze auch ereilen wird.


Geht mir leider auch oft so, glaube der Bildungsdurchschnitt hier im Forum ist jedenfalls für mich zu hoch. Wir sollten eine Interessengemeinschaft der Doofen bilden, zusammen ist man stärker :laugh:


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Uwe

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 ;D  Eh doof,ich bin dabei  ;D


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Warum beschäftigen wir uns über Gebühr mit den Gesetzen? Ich habe große Schwierigkeiten, euch zu folgen, obwohl es mich ja in Kürze auch ereilen wird.


Geht mir leider auch oft so, glaube der Bildungsdurchschnitt hier im Forum ist jedenfalls für mich zu hoch. Wir sollten eine Interessengemeinschaft der Doofen bilden, zusammen ist man stärker :laugh:

Es gibt keine dummen Fragen - nur dumme Antworten!


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

H
  • Beiträge: 119
Hier mein Zusammenschrieb zum Klageweg:
http://www.natuerlich-klag-ich.de/klageweg.html

Bei den ganzen Anträgen auf Aussetzung u.a. sollte nicht vergessen werden: Die kommen alle zu spät für den im Bescheid festgesetzen Betrag. Das ist ein quasi automatischer Prozess: Bescheid geht raus, x Tage später geht ein Brief zur zuständigen Gemeinde, wenn zwischendrin kein Geld auf einem der Konten des Beitragsservice auftaucht.

Auf den Vollstreckungskosten bleibt man auch bei späteren Erfolg der Klage sitzen!

Den Gerichtsdiener mit den Hinweis auf Unverletzlichkeit der Wohnung wegschicken ist auch kein guter Weg, denn
der hat auch besseres zu tun als 23 Euro nachzulaufen und merkt sich das für die Zukunft. Besser kann man sich als "Querulant" gar nicht einführen...


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  • Beiträge: 213
Also ich zähle mich auch zu den juristischen Deppen.

Werde dennoch klagen ... hoffe auch auf Hilfe hier aus dem Forum. Am liebsten wär mir auch ein Anwalt aber keine Kohle ...  :(

Man ... wie sehr ich die GEZ, den ÖR, und die deutsche Politik / Gesetzgebung hasse die so einen Scheiß überhaupt erst zulassen konnten ! >:(

EDIT

Auf den Vollstreckungskosten bleibt man auch bei späteren Erfolg der Klage sitzen!

Auf welche Höhe belaufen sich diese Kosten ?

Gruß,
ViSa


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2013, 20:02 von ViSa«

H
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Zur den Vollstreckungskosten:
Bei manchen Gemeinden läuft der Gemeindediener los, da kommt man glimpflich weg.
Wird jedoch der normale Vollstreckungsweg beschritten, kommen Pfändungsgebühren, Wegpauschalen usw, die gleich bei Erstvollstreckung mindestens 20-30 EURO ausmachen können.


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g

gebuehren-igel


Bei den ganzen Anträgen auf Aussetzung u.a. sollte nicht vergessen werden: Die kommen alle zu spät für den im Bescheid festgesetzen Betrag. Das ist ein quasi automatischer Prozess: Bescheid geht raus, x Tage später geht ein Brief zur zuständigen Gemeinde, wenn zwischendrin kein Geld auf einem der Konten des Beitragsservice auftaucht.


Wie sieht es in der Realität aus? Ich kann mich nicht erinnern, dass jemand eine Vollstreckung bekommen hat, der Widerspruch einlegen wollte. Ich meine mich sogar dunkel zu erinnern, dass Leute, die Widerspruch eingelegt haben und nicht zahlten, noch mal Post bekommen haben als letzte Warnung, bevor tatsächlich die Vollziehung aktiviert wurde. Ich gehe davon aus, dass sich an dieser Praxis nichts geändert hat, weil die Anstalten ja im Moment noch auf Schönwetterkurs sind.


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Wer im Vorfeld schon "gedroht" hat, Widerspruch und Klage einzureichen, wie der Gebührenigel und ich, ist vielleicht verschont worden.

Ich hatte allerdings im Laufe der Jahre ein paar Rückmeldungen von Leuten, die "einfach nicht bezahlt" haben, um den Bescheid zu bekommen. Da stand dann der Gemeindediener/Gerichtsvollzieher vor der Tür, mit entsprechenden Aufschlägen.


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So, bin durch. Dank der 3 Gutachen hab ich auch als Laie eine ganz gute Argumentation hingebracht:

Widerspruch gegen Beitragsbescheid vom 05.04.2013
Beitragsnummer XXX XXX XXX


Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 05.04.2013, Aktenzeichen XXX XXX XXX

Widerspruch

ein.

Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt.

Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.
Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt.
Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. 
Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung einiger Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren.


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