Hallo zusammen,
ich habe eben den Thread einmal von Anfang bis Ende gelesen.
Eine eigene Wohnung habe ich seit Ende 2006 (2. Wohnsitz, am 1. Wohnsitz zahlen meine Eltern bereits) und damals auf das Schreiben der GEZ, mit der Angabe, dass keine meldepflichtigen Geräte vorhanden sind, geantwortet. Danach war Ruhe und mir wurde auch kein Beitragskonto eingerichtet.
Mitte diesen Jahres habe ich mich auf meine neue Zweitwohnung umgemeldet und bin nun erst beim 2. Schreiben des Beitragsservice. Nach reichlicher Recherche bin auch ich zu dem Entschluss gekommen, vorerst gar nicht zu reagieren. Auch würde ich es unterlassen, die Bettelbriefe oder den Rundfunkstaatsvertrag in irgendeiner Form beim Beitragsservice in Frage zu stellen. Einfach abwarten.
Meiner Meinung nach wäre der nächste logische und rechtlich fundierte Schritt, dass sie zur Auskunft laut ihres RfSV in irgendeiner Form zwingen. Hier hätten man dann, wie weiter oben beschrieben, zunächst die Möglichkeit selbst mit rechtliche Schritte zu reagieren. Sollte man dann doch zu der Auskunft laut RfSV genötigt/gezwungen werden, würde ich in keinem Fall den Vordruck des Beitragsservice verwenden, da dieser in meinen Augen zu viele bzw. nicht korrekte Informationen fordert, als nach RfSV §8 Abs. 4 herausgegeben werden müssten:
"(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt
folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
- Tag der Geburt,
- Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
- Beitragsnummer,
- Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
- Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge."
Der im 3. Schreiben und auf dem Antwortbogen erwähnte §9 Abs. 1 verweist lediglich auf das obenstehende Zitat. Den Wortlaut "[...] Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen." konnte ich so nicht im RfSV finden.
Grundlegende empfehle ich ebenfalls:
Alle Schreiben sorgfältig abheften.
Unter keinen Umständen Kopflos antworten.
Abwarten, bis ein Angreifbares Dokument ins Haus kommt.
Den möglicher Weise fälligen Beitrag, auch wenn es schwer fällt, bei Seite legen.
Da momentan viele Verfahren, u.a. auch wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit des RfSV, verhandelt werden (
http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht].de/index.php/etc/15916-ard-600-klagen) vermute auch ich, dass "die" auf Zeit spielen und erst kostspielige Schritte einleiten, wenn auch die rechtliche Sachlage 100% sicher ist. Bis dahin fischt man schon mal alles was geht mit der billigen Infopost ab
Ich halte euch über meinen Vorgang gern auf dem Laufenden.
Beste Grüße!