Bzgl. der
Satzung(en) ist für das Bundesland Brandenburg dieser Hinweis von Bedeutung.
VDGN, 08.02.2013
Ablehnung nicht nachvollziehbarStreit um neuen Rundfunkbeitrag: Karlsruhe lehnt Entscheidung zur jüngsten VDGN-Verfassungsbeschwerde ab. Zweite VDGN-Beschwerde weiter anhängig. Normenkontrollklage gegen Beitragssatzung des rbb in Vorbereitung
https://www.vdgn.de/news-single/article/ablehnung-nicht-nachvollziehbar/https://www.vdgn.de/aktuelles/ablehnung-nicht-nachvollziehbar/Vorbereitet wird beim VDGN gegenwärtig eine Normenkontrollklage gegen die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb), mit der das Verfahren zum Einzug der Rundfunkbeiträge für die Zweiländeranstalt in den Bundesländern Berlin geregelt wird. Die Klage soll in Brandenburg anhängig gemacht werden, da dort, anders als in Berlin, Normenkontrollklagen zulässig sind.
Demnach gibt es schon Satzungen. Nur erscheinen sie mit Stand vom 11.02.2013 weder auf der Internetseite rundfunkbeitrag.de noch werden sie auf den mir aus 2013 vorliegenden Dokumenten des Beitragsservice Köln explizit genannt. Dazu zählen auch die Antragsformulare auf Befreiung/Ermäßigung und Härtefälle!
Originlatext aus rundfunkbeitrag.de:
"Aufgaben
Zuständig für den Rundfunkbeitrag
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhebt den Rundfunkbeitrag und verwaltet die Beitragskonten von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.
Der Beitragsservice erfasst und bearbeitet beispielsweise Anmeldungen, Änderungsmeldungen sowie Anträge auf Ermäßigung und Befreiung. Darüber hinaus berät er in allen Fragen rund um den Rundfunkbeitrag."
sowie
"Gesetzesgrundlage
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Arbeit des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, auch Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannt. Er wurde 2011 einstimmig von allen 16 Länderparlamenten verabschiedet. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legt fest, wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen Sonderregelungen gelten. Darüber hinaus werden die Aufgaben und Rechte des Beitragsservice definiert. Herunterladen können Sie den vollständigen Vertrag hier."
Daraus ergibt sich: Auf allen Schreiben des Beitragsservice Köln und der regionalen Servicestellen der Rundfunkanstalten muss dem Empfänger gegenüber auf die Zuständigkeit entsprechend §§ 9(1 und 2) sowie 10 (7) klar und unmissverständlich in lesbarer Schriftgröße (!) hingewiesen werden. D.h., es muss eine Satzung in der jeweils gültigen Fassung benannt werden. Solange dies nicht erfolgt, sind diese Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.Edit "Bürger":
Betreff zurückgeändert. Bitte keine Änderungen des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies Verwirrung stiftet!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.