"Ich frage mich, an wenn soll ich meinen formlosen Antrag auf Befreiung wegen Härtefall richten"
Die Antwort steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RbStV).
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. ...
sowie
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch Satzung zu regeln.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
sowie
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. ...
Demnach muss es insgesamt 11 Satzungen (9 + 2) geben, die lt. Gesetz "übereinstimmen sollen".
Wer wissen möchte, ob es schon eine Satzung gibt, in der bspw. festgelegt ist, das der Beitragsservice Köln mit welchen Aufgaben ab wann betraut wurde, muss sich an die Rundfunkanstalten oder/und an den Beitragsservice Köln wenden.
Zu den Landesrundfunkanstalten gehören in der BRD alle Sendeanstalten des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere Bundesländer Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.
Derzeit sind es neun Landesrundfunkanstalten, die sich in der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD) zusammengeschlossen haben:
Bayerischer Rundfunk (BR), München
Hessischer Rundfunk (hr), Frankfurt
Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig
Norddeutscher Rundfunk (NDR), Hamburg
Radio Bremen (RB)
Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Berlin und Potsdam
Saarländischer Rundfunk (SR), Saarbrücken
Südwestrundfunk (SWR), Stuttgart
Westdeutscher Rundfunk (WDR), Köln
sowie zwei bundesweite Sender:
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Mainz
Deutschlandradio, Berlin und Köln
Edit "Bürger":
Betreff zurückgeändert. Bitte keine Änderungen des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies Verwirrung stiftet!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.