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Autor Thema: VGH Baden-Württemberg weist Klagen bzgl. mangelnder Ausgewogenheit zurück  (Gelesen 107 mal)

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Fortsetzung von
VGH Baden-Württemberg prüft Programmvielfalt (04/2026)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38780.0



WELT, 21.04.2026
Prozess in Mannheim
Gericht weist Klage wegen mangelnder Ausgewogenheit zurück – Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig
Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Vorwürfe einer einseitigen Berichterstattung und mangelnder Ausgewogenheit wiesen die Richter zurück.
https://www.welt.de/vermischtes/article69e73c8f4a467a672855e9b4/oerr-gericht-weist-klage-wegen-mangelnder-ausgewogenheit-zurueck-rundfunkbeitrag-nicht-verfassungswidrig.html
Zitat von: WELT, 21.04.2026, Prozess in Mannheim - Gericht weist Klage wegen mangelnder Ausgewogenheit zurück – Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig
[...]

Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Personen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen wollen, zunächst ein aufwendiges juristisches Gutachten vorlegen müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag verfehle. Weil ein solches Gutachten teuer sein könne, fürchte man, dass ein möglicher Erfolg einer Klage von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängen könnte. Das dürfe nicht passieren, so die Richter.

Das Mannheimer Gericht ließ eine Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung können die Kläger aber noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

VGH Baden-Württemberg, 21.04.2026
Pressemitteilung
Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26804890
Zitat von: VGH Baden-Württemberg, 21.04.2026, Pressemitteilung - Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen
Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange­bot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­genständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be­treffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu de­nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Par­teien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer spar­samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund­funk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge­richts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura­listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs­vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein sol­ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzu­legen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord­nung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein mögli­cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbei­tragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts­führung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver­waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen­dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

 
Hinweis

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.


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https://www.welt.de/vermischtes/article69e73c8f4a467a672855e9b4/oerr-gericht-weist-klage-wegen-mangelnder-ausgewogenheit-zurueck-rundfunkbeitrag-nicht-verfassungswidrig.html
Zitat von: WELT, 21.04.2026, Prozess in Mannheim - Gericht weist Klage wegen mangelnder Ausgewogenheit zurück – Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig
[...]
Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung  [...]

Das passiert unter Umständen, wenn "Qualität" mit "Quantität" verwechselt wird.
Noch ohne die wortwörtliche Begründung gesehen zu haben, besteht die Vermutung, dass ein Gericht eine Prüfung des Inhalts eröffnet hat. Aber inhaltliche Prüfung strukturbedingt nicht ermöglicht ist, oder hier unter Bedenken der Kosten nicht angestellt wird.
Sollten die Richter also wegen der reinen Menge der Angebote nicht in der Lage sein, das Problem zu verstehen, oder schlimmer noch es wurde zwar verstanden, aber trotzdem die Menge vorgeschoben, dann kommt es wahrscheinlich auf die nächsten Schritte der Kläger an, ob sie sich damit praktisch aus dem Rennen um die Prüfung der Qualität nehmen lassen.

-- ein KI Textsystem würde mein Text so optimieren --
Zitat von: KI optimierter Text
Das passiert oft, wenn Qualität mit Quantität verwechselt wird.

Ohne die detaillierte Begründung zu kennen, liegt die Vermutung nahe: Das Gericht hat zwar die Tür für eine inhaltliche Prüfung einen Spalt weit geöffnet, schreckt aber vor der Umsetzung zurück. Entweder lässt die Prozessstruktur eine so tiefe inhaltliche Analyse gar nicht zu, oder man scheut die enormen Kosten und den Aufwand einer solchen Beweisaufnahme.

Wenn die Richter die reine Masse an Inhalten als Schutzschild nutzen, um das eigentliche Problem – die mangelnde Ausgewogenheit – nicht bewerten zu müssen, hängt nun alles von der Hartnäckigkeit der Kläger ab.


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VGH Baden-Württemberg, 21.04.2026
Pressemitteilung
Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/26804890
Einige Gedanken dazu aufbereitet mit der Unterstützung eines Textwerkzeugs.
Zitat von: KI-Textwerkzeug
Auf Grundlage der Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg lässt sich derzeit nur eine vorläufige Einordnung vornehmen, da die vollständigen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Nach dem mitgeteilten Inhalt hat der Gerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in seiner Gesamtheit eine breite Abdeckung der Bereiche Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung und Sport über verschiedene Verbreitungswege hinweg gewährleistet. Zudem wird hervorgehoben, dass keine „evidenten und regelmäßigen Defizite“ hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit feststellbar seien.

Auffällig ist dabei, dass die Begründung – soweit ersichtlich – wesentlich auf die Breite und Struktur des Gesamtangebots abstellt. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus eine vertiefte inhaltliche Analyse einzelner Themenfelder oder der konkreten Berichterstattung erfolgt ist, lässt sich der Pressemitteilung hingegen nicht entnehmen. Dies wirft die Frage auf, nach welchen Maßstäben die Feststellung getroffen wurde, dass keine relevanten Defizite vorliegen.

Weiter verweist das Gericht auf die Rolle der Aufsichtsgremien sowie auf die Verantwortung des Gesetzgebers für die fortlaufende Bewertung und Ausgestaltung des Rundfunksystems. Daraus ergibt sich eine Argumentationslinie, die die Sicherstellung von Vielfalt und Ausgewogenheit primär innerhalb der bestehenden institutionellen Strukturen verortet. In welchem Umfang daneben eine eigenständige gerichtliche Kontrolle der inhaltlichen Ausgestaltung stattfindet, bleibt auf Grundlage der Pressemitteilung offen.

Positiv hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof die Anforderung eines kostenintensiven Parteigutachtens zur Darlegung möglicher Defizite kritisch bewertet und im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz als problematisch ansieht. Dies stärkt grundsätzlich den Zugang zum Gericht.

Gleichwohl bleibt eine zentrale Frage bestehen: Wenn die gerichtliche Prüfung maßgeblich auf die Struktur und Breite des Gesamtangebots sowie auf institutionelle Zuständigkeiten abstellt, stellt sich die Frage, wie konkrete inhaltliche Einwände gegen die Ausgewogenheit der Berichterstattung effektiv überprüft werden können.

Die endgültige Bewertung wird davon abhängen, ob und wie die schriftlichen Urteilsgründe darlegen, nach welchen Kriterien die inhaltliche Qualität und Ausgewogenheit tatsächlich geprüft wurden und welche Anforderungen insoweit an die Darlegung von Defiziten zu stellen sind.


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Die Vielfalt linker Einstellungen ist doch gewährleistet, von Steinzeitkommunismus über Grünismus und Sozialismus ist doch alles dabei...

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat in ähnlichem Fall dem Kläger aufgetragen, ein Gutachten selbst beizubringen, da mußte der Anwalt einen Hilferuf starten:

Rechtsanwalt sucht Sachverständige/Unterstützung für Rundfunkbeitragsklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38790.0

Na immerhin kann da der Kläger noch selbst was beeinflussen und das Gericht müßte das Gutachten auf Wahrheitsgehalt abklopfen, bevor es vom Tisch gewischt wird.


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