@ope23: Da war es aber der Gerichtsvollzieher, der macht ohne Vorauszahlung grundsätzlich keinen Finger krum, auch wenn der Auftraggeber später den Auftrag wieder zurückzieht, so könnte der GV argumetieren, er hätte in der Angelegenheit schon gearbeitet und nur die Briefmarke gespart, weil er das Schreiben noch nicht eingeworfen hätte.
Wie das aber bei Behörden (Amtskasse, Bürgermeister etc.) läuft, wissen wir ja nicht.
§ 8 VwVfG - Kosten der Amtshilfe (Bundesgesetz)
"(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu."
[url]https://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/8-kosten-der-amtshilfe[url]
Wie ich den Kurzkommentar zu dem Paragraphen richtig verstehe, so ist die Amtshilfe in der Regel kostenfrei für die ersuchende Behörde, lediglich angefallene Gebühren oder sonstige Auslagen wären zu erstatten (also z.B. die übliche Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde oder Beglaubigung oder sowas) oder wenn der Aufwand erheblich wäre, weil man teure Fahrtkosten hätte oder ähnlich.
Erklärt also durchaus, daß der Bürgermeister keine Lust haben sollte, er kann sich aber nicht mit Arbeitsüberlastung rausreden, er muß immer irgendeinen anderen Grund finden - deshalb der taktische Brückenbau durch den betroffenen Nichtzahler sinnvoll.