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Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?

Begonnen von pjotre, 10. April 2026, 12:31

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pinguin

Zitat von: ope23 am 13. April 2026, 18:56
Wenn hier sachlich etwas Gegenteiliges gelten sollte, muss dies in einem Rundfunkfinanzierungsgesetz stehen
Nur als kurzer Hinweis mit Link zum Dokument; es hat einen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, also auch ein Vertragsgesetz, der Begriff "Amtshilfe" kommt darin aber nicht vor.

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
vom 11. September 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 29], S.398, 414)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Siebten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Gesetz vom 20.11.2025) vom 26. März 2025
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Bürger

Liest sich fast wie die Halluzination einer KI - ist aber ein (verstecktes?) Fundstück für Sachsen/MDR:

§ 2 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1068-DG-MStV-und-RundfunkbeitragsStV#p2
Zitat von: § 2 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages(1) 1Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erforderlichen, durch Zahlung des Beitragsschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. 2Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. 3In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

Demgemäß könnte es ähnliche gesetzliche Regelungen oder Verordnungen in anderen Bundesländern geben.

Eigentlicher/direkter Ansprechparter für die Kern-Frage dieses Threads wäre aber wohl weniger das Forum, als vielmehr die jeweilige Staatsregierung bzw. der jeweilige Landesgesetzgeber.
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PersonX

#17
zum Vergleich hier Bayern, es gibt eine ähnliche Regelung zu den Kosten


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-41

ZitatVwZVG
Text gilt ab: 01.01.2025

Fassung: 11.11.1970

Art. 41
Kostenschuldner; Kostenersatz; Forderungsübergang; Zwangsgelder

(1) 1Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Kostenvorschriften unmittelbar gelten oder landesrechtlich für anwendbar erklärt sind. 2Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde auf Veranlassung der Anordnungsbehörde tätig wird.
(2) 1Wenn Behörden Verwaltungsakte vollstrecken, die sie nicht selbst erlassen haben, so können sie von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, denen die Anordnungsbehörden angehören, Ersatz der Kosten verlangen, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern diese im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen. 2Die Kostenforderung gegen den Vollstreckungsschuldner geht insoweit auf diese juristische Person über, als sie Ersatz leistet.
(3) Zwangsgelder fließen der Vollstreckungsbehörde zu.


Kostenverzeichnis

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG/true

ZitatVerordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz
(Kostenverzeichnis – KVz –)
Vom 12. Oktober 2001
(GVBl. S. 766)
BayRS 2013-1-2-F
Vollzitat nach RedR: Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. Mai 2025 (GVBl. S. 139) geändert worden ist

Rundfunk speziell, Verweis auf "Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes"

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG-7


ZitatAGM
Text gilt ab: 30.12.2024

Fassung: 24.07.2003
 
Art. 7
Vollstreckungsverfahren



1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen.

 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

PersonX

zum Vergleich Sachsen Anhalt

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwVGST2015V8IVZ

ZitatAmtliche Abkürzung: VwVG LSA


Ausfertigungsdatum: 20.02.2015
Gültig ab: 01.01.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Gliederungs-Nr:2011.1

Aktuelle Gesamtausgabe



Zitat§ 6 Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind befugt:
[...]
7.
der Mitteldeutsche Rundfunk im Rahmen der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.

[...]


ZitatTeil 3

Kosten

§ 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen
(1) Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigern Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.

und

Zitat§ 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) § 7b Abs. 2 und 6 sowie § 74 Abs. 3 gelten entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

VKostO LSA
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VollstrKostOSTV2P1