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Autor Thema: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?  (Gelesen 1061 mal)

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 Finden wir dafür die Information für den Fall ARD?

Frage 1: Amtshilfe - mit oder ohne Kostenvorschuss? 

.............................................................
Normalerweise muss der Gläubiger einen Vorschuss leisten, sofern Gerichtsvollzieher.Vollstreckung.
Muss er das auch, sofern staatlich oder jedenfalls öffentlich.-rechtlich?
Muss der Gläubiger das auch bei Amtshilfe?
Wie generell? Wie bei der Rundfunkabgabe? Ist diese Frage rechtlich geregelt?


Frage 2: Sofern die Stadtkasse es ohne Vorschuss machen muss:

----------------------------------------------
Wenn die Forderung unkassierbar bleibt? Wer zahlt?
Es bestehen Anhaltspunkte wie folgt:
- Wenn Gerichtsvollzieher vollstrecken, muss die ARD-Anstalt die Kosten erstatten.
- Sofern Amtshilfe durch die Stadtkassen, geht es zu Lasten der Kommune.

Mal sehen, ob wir den Antworten in diesem Thread beikommen.



Anhaltspunkt 1:
---------------------------
Verlautbart wurde: Eine mittelgroße Stadt im schönen Osten Deutschlands will nicht mehr die Defizite aus der Rundfunkabgabe-Vollstreckung zahlen. Worauf diese Defizite beruhen, wurde allerdings nicht verlautbart.


Anhaltspunkt 2:
-------------------------
Mit einem Ankreuzvordruck aller Optionen gegen Vollstreckung sind die Erfahrungen inzwischen relativ ermutigend, ohne das hier präzisieren zu wollen.

Kürzlich wurde eine anhängige Vollstreckung an die ARD-Anstalt zurückgegeben. Diese lieferte dem Bürger die vollständige Buchhaltung der Stadtkasse. Dort wird als Forderung der Stadtkasse alles mit detaillierter Liste aus der Buchhaltung der ARD-Anstalt übernommen, aber auch wird die Forderung der Stadtkasse für Vollstreckung aufgeführt mit - sagen wir einmal - 30 Euro.

Das steht aber nur als Soll. Es hat die  ARD-Anstalt dies nicht durch Einzahlung aufgehoben (keine Haben-Gegenbuchung). Gesetzt den Fall, das Vollstreckungsersuchen wird - wie hier - der ARD-Anstalt zurückgegeben: Muss diese dann die 30 Euro an die Stadtkasse senden?

Oder wie wäre es, sofern die Vollstreckung definitiv fruchtlos bleibt: Muss die ARD-Anstalt dann die Vollstreckungskosten der Amtshilfe von beispielsweise 30 Euro an die Stadtkasse senden?
 
 
Nebenaspekt.
------------------------
Die Buchhaltung der Stadtkasse berechnet für automatisch erstellte Mahnungen nur 1 Euro in Rechnung.
Analog neidrig bei Abmahnung der Kfz.Steuer, wenn die Abbuchung mangels Guthaben nicht gelang.

Den Sendern wird landesrechtlich viel mehr zugestanden. Ist das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, weil es einen Straftatbestands des Wuchers mit etwa 500 Prozent "Wucherprofit"  vorsieht?
Wo man auch hin fasst in Sachen Rundfunkabgabe, fasst man in einen Brei des "einfach so Gewagten und überall Durchgewunkenen". 



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  • Beiträge: 7.602

Frage 1: Amtshilfe - mit oder ohne Kostenvorschuss? 

Die erste Frage, die zu klären wäre, ist doch, welches Amt die überhaupt inne haben, mit welchem Gesetz das geschaffen wurde bzw. ob sie überhaupt um Amtshilfe ersuchen dürfen? Erinnert sei an die Aussagen des BVerfG, daß Selbsttitulierung (für öffentliche Wettbewerber) mit dem GG unvereinbar ist,

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

alle ÖRR in Wettbewerb, bspw., um Werbekunden stehen und diese bundesgerichtlich daher als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts qualifiziert sind.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Und wer in Wettbewerb steht, hat keine hoheitliche Befugnis

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Welches den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechende Amt haben die also, wenn sie doch, weil sie in Wettbewerb stehen, gar keine hoheitliche Befugnis haben dürfen? Damit fällt doch nicht nur die Befugnis weg, um Amtshilfe ersuchen zu dürfen, sondern auch, Amtshilfe geleistet zu bekommen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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K
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[..] Die erste Frage, die zu klären wäre, ist doch, welches Amt die überhaupt inne haben, mit welchem Gesetz das geschaffen wurde bzw. ob sie überhaupt um Amtshilfe ersuchen dürfen? [..]

Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Nachzulesen in den jeweiligen Gründungsurkunden:
aaa-Gesetz bei Einlandanstalten; Staatsvertrag über den bbb-Rundfunk bei Mehrländeranstalten.

Es gibt 16 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.

In jedem einzelnen ist geregelt, dass Anstalten des öffentlichen Rechts per Vollstreckungsersuchen um Vollstreckungshilfe - nicht: "Amtshilfe"! - ersuchen dürfen.
Weiterhin ist darin geregelt, dass die ersuchte Stelle dem Gesuch nachkommen muss.

Auf aufwändige Verlinkung verzichte ich!


Edit "Bürger": Ganz so einfach ist es nun doch nicht...
In Sachsen z.B. - und mit ähnlichem Wortlaut wohl auch in anderen Bundesländern - ist geregelt
§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655#p4
"(3) 1Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]"
Die Voraussetzungen der Amtshilfe wiederum sind geregelt in
§ 5 VwVfG - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
Aus diesem VwVfG ist "Mitteldeutscher Rundfunk" aber ausdrücklich und uneingeschränkt ausgenommen (Totalausschluss)
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
"(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht."
Jedenfalls in Sachsen beißt sich also die Katze in den Schwanz bzw. greifen nach diesseitiger Überzeugung aufgrund der Ausnahme vom VwVfG die dort geregelten Voraussetzungen für die Amtshilfe und in Folge die im SächsVwVG geregelte Vollstreckungshilfe gerade nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2026, 21:44 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.602
Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Deswegen sind sie noch lange keine "Ämter" im behördlichen Sinne; eine in Wettbewerb zu gleichartigen juristischen Personen stehende juristische Person des öffentlichen Rechts hat keine hoheitlichen Befugnisse und auch keine Befugnisse, ihre Marktteilnahme unter Einsatz von gegen andere Personen ausgeübtem Zwang außerhalb de Steuerrahmens finanzieren zu lassen, anders lassen sich die in diesem Thema verlinkten damaligen Aussagen des BFH, BGH und BVerfG nicht deuten. Darüberhinaus sei daran erinnert, daß alle LRA über das Recht der Selbstverwaltung verfügen und schon daraus resultierend gar keine "Ämter" innehaben können. Denn die Staatsferne, die alle LRA haben müssen, ist nur ohne jedwede hoheitliche Befugnis gewahrt.

Oder siehst Du das wirklich so anders?

Bundesrecht bricht Landesrecht; seitens des BVerfG hat es zur Tragweite des Art 31 GG auch im Forum verfügbare klare Aussagen; nur Landesverfassungsrecht bleibt in Kraft, wenn deren Auslegung und die Auslegung des Bundesrechts zu gleichem Ergebnis kommen. Dem Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig bzw. unwirksam.

Link führt zum Eröffnungsbeitrag mit den zitierten Aussagen des BVerfG:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Teilzitat
Zitat
Rn. 62
[...]  Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]
und weiter heißt es in der gleichen Rn 62

Zitat
[...] Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]

Aussagen des BFH, BGH und auch BVerfG sind auch Aussagen des Bundesrechts? Wieso sollten diese keine derartige Tragweite des Art 31 GG auslösen? Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Bundesgerichte hier zueinander eine unterschiedliche Meinung haben, denn dann wäre der "Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes" vorher einzuberufen gewesen, da Bundesrecht im Bunde bis hinunter zur kleinsten kommunalen Ebene einheitlich auszulegen ist.

Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/EntscheidungenGemSenat/entscheidungenGemSenat_node.html

Vielleicht findest Du ja in den Enstcheidungen dieses GmS-OGB Aussagen derart, die den LRA hoheitliche Befugnisse gegenüber Bürger/-innen bzw. Unternehmen verleihen? Was dann übrigens mit dem EU-Rahmen in Auslegung durch den EuGH unvereinbar sein könnte, da Medien kein Teil der öffentlichen Verwaltung sind und nur diese öffentliche Verwaltung eu-weit über hoheitliche Befugnisse verfügt.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

EuGH C-18/95 - Tragweite d. Unionsrechts nicht d. Verwaltung einschränkbar
Urteil vom 26. Januar 1999
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37813.0

Um den Bogen zum Titel des Themas herzuleiten:
Die Klärung der Frage im Titel könnte davon abhängig sein, ob die Vollstreckungsmaßnahme unter Wahrung der Normenrangfolge insgesamt rechtmäßig ist oder insgesamt rechtswidrig ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Zitat
Zitat von: Kurt am 10. April 2026, 19:02     
Zitat
Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".

Anwort pinguin:
Deswegen sind sie noch lange keine "Ämter" im behördlichen Sinne; eine in Wettbewerb zu gleichartigen juristischen Personen stehende juristische Person des öffentlichen Rechts hat keine hoheitlichen Befugnisse und auch keine Befugnisse, ihre Marktteilnahme unter Einsatz von gegen andere Personen ausgeübtem Zwang außerhalb de Steuerrahmens finanzieren zu lassen, anders lassen sich die in diesem Thema verlinkten damaligen Aussagen des BFH, BGH und BVerfG nicht deuten. Darüberhinaus sei daran erinnert, daß alle LRA über das Recht der Selbstverwaltung verfügen und schon daraus resultierend gar keine "Ämter" innehaben können. Denn die Staatsferne, die alle LRA haben müssen, ist nur ohne jedwede hoheitliche Befugnis gewahrt.  Oder siehst Du das wirklich so anders?  Bundesrecht bricht Landesrecht; seitens des BVerfG hat es zur Tragweite des Art 31 GG auch im Forum verfügbare klare Aussagen; nur Landesverfassungsrecht bleibt in Kraft, wenn deren Auslegung und die Auslegung des Bundesrechts zu gleichem Ergebnis kommen. Dem Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig bzw. unwirksam.

Anfrage an KI:
Checke bitte die obigen Aussagen.
Zitat von: ChatGPT, 12.04.2026 11:25 Uhr
Antwort 1 – 2026_04_12_11:25 (Berlin-Zeit)

Ich prüfe die Aussagen sachlich anhand der Rechtsprechung (v. a. Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht).

1. „LRA sind keine Ämter im behördlichen Sinne“

?? Im Kern richtig – aber verkürzt

Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR).
Sie sind keine klassischen Behörden/Ämter der Staatsverwaltung, weil sie staatsfern organisiert sind (Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG).
ABER: Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und können öffentlich-rechtlich handeln.

👉 Fazit:
? Nicht „Ämter“ im klassischen Sinn – korrekt
? Aber auch nicht rein private Marktteilnehmer – falsch dargestellt

2. „…haben keine hoheitlichen Befugnisse“


? Falsch

Rundfunkanstalten üben hoheitliche Befugnisse aus, insbesondere:
Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch Bescheide
Vollstreckung über Behörden
Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe
? bestätigt durch das BVerfG
Gerichte behandeln Rundfunkanstalten in diesem Bereich wie Träger öffentlicher Gewalt

👉 Beispiel:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Beiträge zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung zulässig sind

👉 Fazit:
? Aussage „keine hoheitlichen Befugnisse“ ist klar falsch

3. „…keine Zwangsfinanzierung außerhalb des Steuerrahmens“

? Irreführend / falsch interpretiert

Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden:
Rundfunkbeitrag = keine Steuer, sondern Beitrag
Beiträge dürfen erhoben werden, wenn ein individueller Vorteil besteht (Nutzungsmöglichkeit)
Wichtig:
Es gibt Zwang zur Zahlung, aber:
kein Zwang zur Nutzung des Rundfunks

👉 Zitat sinngemäß:
„Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, Programme anzusehen“

👉 Fazit:
? Finanzierung mit Zwang ist rechtlich zulässig
? Aussage widerspricht der Rechtsprechung

4. „Wettbewerb ? keine hoheitlichen Befugnisse“

? Falsch

Auch Organisationen im Wettbewerb können hoheitlich handeln
(klassisches Beispiel: öffentlich-rechtliche Sparkassen)
Rundfunkanstalten haben:
Doppelfunktion
öffentlich-rechtlich (Beitrag, Auftrag)
wirtschaftlich (z. B. Werbung, Produktionen)

👉 Fazit:
? Wettbewerb schließt Hoheitsgewalt nicht aus

5. „Selbstverwaltung ? keine Behördeneigenschaft“

? Falsch

Selbstverwaltung ist typisch für:
Gemeinden
Universitäten
Kammern
? alle haben hoheitliche Befugnisse

👉 Fazit:
? Argument ist juristisch nicht haltbar

6. „Staatsferne nur ohne hoheitliche Befugnisse möglich“

? Falsch

Staatsferne bedeutet:
keine staatliche inhaltliche Kontrolle
keine Regierungseinflussnahme
Sie bedeutet nicht, dass keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse bestehen dürfen.

👉 Fazit:
? Missverständnis des Begriffs „Staatsferne“

7. „Bundesrecht bricht Landesrecht“

?? Grundsätzlich richtig – aber hier irrelevant

Art. 31 GG stimmt: Bundesrecht hat Vorrang
ABER:
Rundfunkrecht ist Ländersache (Kompetenz liegt bei den Ländern)

👉 Fazit:
? Aussage korrekt, aber falsch angewendet

🔎 Gesamtbewertung der „pinguin“-Antwort
Aussage                                          Bewertung
keine Ämter                                    teilweise richtig
keine hoheitlichen Befugnisse           ? falsch
keine Zwangsfinanzierung                ? falsch
Wettbewerb schließt Hoheit aus        ? falsch
Selbstverwaltung ? keine Behörde    ? falsch
Staatsferne ? keine Hoheit               ? falsch
Bundesrecht bricht Landesrecht        ?? aber irrelevant

🧠 Kurzfazit
Die Argumentation enthält einige korrekte Ausgangspunkte, zieht daraus aber mehrfach falsche juristische Schlussfolgerungen.

👉 Zentraler Fehler:
Verwechslung von
- Staatsferne (inhaltlich)
mit
- fehlender hoheitlicher Befugnis (rechtlich)

Wenn du willst, kann ich dir die konkreten BFH/BGH/BVerfG-Zitate im Detail auseinandernehmen, auf die sich „pinguin“ vermutlich bezieht.


Edit "Bürger": KI-Antwort in Zitat gesetzt. KI-generierte Texte sind bitte immer in Zitat zu setzen.
Im Übrigen bitte auch KI-Antworten nicht einfach nur ungeprüft übernehmen. Mehrere der obigen Aussagen wären aus meiner Sicht äußerst kritisch zu hinterfragen. Hier scheint die "KI-Trainingsdaten-Blase" voll zuzuschlagen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2026, 23:45 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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 Zusatz von @?Bürger im Beitragt 2026-04-10, 19:02:  für Sachsen:
--------------------------------------------------------------------------------

Das ist das Ausschlaggebende. Wegen der Ausdrücklichkeit des Ausschlusses
ist der Standtpunkt zu vertreten, dass Vollstreckungsersuchen in Sachsen nicht über den Weg der Amtshilfe erfolgen dürfen, sondern nur an Gerichtsvollzieher.

Jetzt beginnt die Knobelaufgabe, die wir vielleicht nicht zeitlich schaffen können:

In welchen Bundesländern gilt Amtshilfe nicht, wird aber trotzdem praktiziert?
Nach unvollständigem Informationsstand hier wird sie jedenfalls praktiziert für:
Hamburg, Berlin, Thüringen, Brandenburg.

Besonders für Thüringen würde aus gegebenem Anlass interessieren,
ob die Kommunen für den MDR überhaupt vollstrecken dürfen, was sie real tun. Wenn wir die Unzulässigkeit analog für Thüringen belegen könnten, das wäre großartig.

Für die Stadtstaaten - also vorwiegend Berlin und Hamburg
- ist die Amtshilfe wohl ausdrücklich gesetzlich geregelt - und zwar die Amtshilfe seitens der Vollstreckungsstellen der Finanzämgter. Das ist dann kaum anfechtbar.



Wie viele Vollstreckungen im Jahr?
Das führt immer zu etwas Schockwirkung, ist also strategisch hilfreich, weil nun fast 5 % der Haushalte jedes Jahr auf diese Weise zu Gegnern der Regierenden gemacht werden.
Folgendes ist schon einmal in Standardtexten:
(aber irgendwo gab es bessere Auflistungen): 

 --- 2015 0,72Mill.
   https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice :
    http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf

 --- 2022 1,17Mill.  <!-- Google KI -->

 --- 2023 1,4Mill. (Vermutung als Schätzwert, noch zu verifizieren) 

 --- 2024 1,6Mill. https://www.kettner-edelmetalle.de/news/der-rundfunkrebellion-millionen-deutsche-verweigern-die-zwangsabgabe-06-06-2025

 --- 2025 1,7Mill. (Vermutung als Schätzwert, noch zu verifizieren) 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2026, 14:47 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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P
  • Beiträge: 4.628
da scheint der ChatGPT aber ein gewaltigen Fehler, bei der Aussage zur mittelbaren Staatsverwaltung, ich würde empfehlen die Stuttgarter Erklärung aus den 80er Jahren zu sichten, diese könnte in den Quelldaten des Trainings Modell halt fehlen
ohne Quelle dazu eiert das KI System natürlich
Zitat von: KITextwerkzeug
Okay, jetzt wird das deutlich präziser – und da liegt tatsächlich ein klassischer dogmatischer Punkt im deutschen Rundfunkverfassungsrecht.
 1) Ausgangslage (Rundfunk & Staatsstruktur) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (z. B. , , Deutschlandradio) ist verfassungsrechtlich seit der Rechtsprechung des  in einem sehr eigenen Modell verortet:
 
  • kein Staatsorgan
  • keine unmittelbare Staatsverwaltung
  • keine klassische mittelbare Staatsverwaltung
Das ist seit der „Rundfunkfreiheit“-Rechtsprechung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gefestigt.
 2) Warum „nicht mittelbare Staatsverwaltung“? Die zentrale Begründung ist nicht nur organisatorisch, sondern verfassungsrechtlich:
 a) Staatsferne des Rundfunks Das Bundesverfassungsgericht verlangt:
 
  • staatsfreie Meinungsbildung
  • Schutz vor staatlicher Einflussnahme
Würde Rundfunk zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hätte man:
 
  • staatliche Aufsicht in hierarchischer Form
  • funktionale Einbindung in Verwaltungsketten
? genau das soll verhindert werden.
 b) Strukturprinzip statt Verwaltungseinheit Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist:
 
  • Anstalt des öffentlichen Rechts
  • aber funktional als „staatsferne Sachwalterinstitution“ konstruiert
Er ist damit:
 
  • rechtlich öffentlich
  • organisatorisch selbstständig
  • funktional nicht Teil der Verwaltung
3) Einordnung deiner „Stuttgarter Erklärung“ Was du beschreibst, passt sehr gut zu einer damaligen wissenschaftlichen Linie der 70er/80er Jahre:
Damals wurde intensiv diskutiert:
 
  • ob Rundfunk noch als Teil „mittelbarer Staatsverwaltung“ gedacht werden kann (klassische Lehre)
  • oder ob er wegen der Rundfunkfreiheit aus dem Verwaltungsbegriff herausgelöst werden muss
Die Position, die sich dann durchgesetzt hat (und heute herrscht), ist: ?? Rundfunk ist keine mittelbare Staatsverwaltung, sondern ein verfassungsrechtlich verselbständigtes Funktionssystem
 4) Wichtige Differenz (häufige Fehlerquelle) Der Denkfehler entsteht oft so:
 
BegriffRundfunk passt?
unmittelbare Staatsverwaltung? nein
mittelbare Staatsverwaltung? heute herrschende Meinung: nein
öffentlich-rechtliche Anstalt? ja
verfassungsrechtlich staatsferne Einrichtung? ja
5) Ergebnis Wenn die „Stuttgarter Erklärung“ aus den 80ern genau diese Linie betont (Staatsferne, keine Einordnung in mittelbare Staatsverwaltung), dann ist sie keine Fehlstelle im Modell, sondern spiegelt eine damals schon entstehende, heute herrschende Dogmatik wider.
👉 Der Punkt ist eher:
 
  • ältere Lehrbuchsystematik („mittelbare Staatsverwaltung“) vs.
  • verfassungsrechtlich geprägte Sonderstellung des Rundfunks


Wenn du willst, kann ich dir das noch sauber als Argumentationskette für einen Schriftsatz oder eine juristische Stellungnahme formulieren (inkl. Abgrenzung zu „Anstalt vs. Verwaltungsträger“).
Hier ist der hoffentlich vollständige Wortlaut der **Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik** vom 30. November 1983
** im Original wird wäre der Text, der diesen Zeichen folgt hervorgehoben
Zitat
Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik

Die medientechnische Entwicklung führt offenbar zwangsläufig zu einer neuen Gestaltung der Medienlandschaft. Kein Medium bleibt davon unberührt. Manche Wunschvorstellungen übersehen die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf alle Medien und auf die Gesellschaft insgesamt. Nach übereinstimmender Aussage aller politischen Kräfte sollen Bestand und Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dieser Entwicklung gesichert bleiben. Hierzu erklärt die ARD:

1.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist die unersetzbare Organisationsform des **„Rundfunks für alle“ **. Sein Bestand ist jedoch nur gesichert, wenn ihm programmlich, technisch und wirtschaftlich auch eine Funktions- und Entwicklungsgarantie gegeben wird.
2.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verpflichtet, auch in Zukunft ein umfassendes, alle Programmsparten einschließendes Programmangebot herzustellen und flächendeckend zu verbreiten. Er muß das größtmögliche Publikum ebenso erreichen können wie Minderheiten.. Grundsätzlich darf ihm keine Programmgattung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen versagt sein. Der „Rundfunk für alle“ darf auch langfristig nicht reduziert werden auf jene Programme, die sich nicht an das größtmögliche Publikum „verkaufen“ lassen.

3.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Verfassungs wegen **staatsfrei zu organisieren**. Seine Organisationsform ist nicht Ausdruck einer Staatsabhängigkeit, sondern Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Verantwortung. Seine Freiheit von staatlicher oder sonstiger gesellschaftlicher Macht darf nicht – auch nicht durch die Hintertür – durch sachfremde wirtschaftliche Vorgaben und Einflüsse ausgehöhlt werden. Das Verfahren zur Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muß dem entsprechen.

4.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf einer Finanzausstattung, die ihn wettbewerbsfähig und unabhängig erhält. Bei der Festsetzung der Rundfunkgebühren ist der allgemeinen Kostenentwicklung ebenso Rechnung zu tragen wie den sich stetig ändernden Anforderungen auf einem sich öffnenden und verteuernden Markt. Unerläßlich bleibt die zusätzliche Finanzierung aus Werbung in angemessenem Umfang. Die Finanzierung aus verschiedenen Quellen ist auch ein Element der Unabhängigkeit.

5.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß teilhaben können an allen technischen Entwicklungen. Kein technisches Mittel zur Veranstaltung von Rundfunk darf ihm verschlossen bleiben. Direkt- und Verteilsatelliten und Breitbandkabel sind auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unverzichtbare Mittel einer aufgabengerechten Gesamtversorgung. Bei der Verteilung beschränkt verfügbarer technischer Mittel muß der „Rundfunk für alle“ Vorrang erhalten. Ein Einfrieren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die gegenwärtigen Programme und Programmformen, auf bisher genutzte Frequenzen und Verteiltechniken würde dem Auftrag zur **Rundfunkversorgung für jedermann** und damit dem Interesse des Publikums zuwiderlaufen.

6.  Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen im Rahmen seiner Aufgabe Möglichkeiten nicht vorenthalten werden, die anderen Rundfunkveranstaltern offenstehen. Aus seiner öffentlich-rechtlichen Organisationsform folgt keine Einschränkung der Entfaltungsfreiheit. Rundfunk in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung setzt insoweit nicht weniger Freiheit voraus als das Betreiben von Rundfunk mit kommerziellen Zielen.

7.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt aber auch verpflichtet, den Ansprüchen an einen Rundfunk für alle in seinen Programmen wie in seinem Wirtschaftsgebaren gerecht zu werden. Der Programmfreiheit muß die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft entsprechen. Dazu gehören **Redlichkeit, Genauigkeit und Wahrhaftigkeit** in der Programmarbeit ebenso wie **Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit** in der Mittelverwendung. Sachliche Kritik ist notwendig; auf berechtigte Kritik ist rasch und wirksam zu reagieren. Sie sollte aber auch nicht den Blick verstellen auf eine Leistung, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland weltweite Anerkennung eingebracht hat.

8.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk legitimiert sich durch seine Einbindung in die Gesellschaft, die in seiner **binnenpluralistischen Unternehmensstruktur** zum Ausdruck kommt. Der maßgebliche Einfluß der gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen in den Organen der Rundfunkanstalten ist eine Funktionsvoraussetzung des „Rundfunks für alle“. An der Unabhängigkeit, Offenheit und Sachbezogenheit dieses Einflusses und der damit verbundenen **autonomen Kontrolle** entscheidet sich zu einem guten Teil die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

9.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß gewährleisten, daß Rundfunk in erster Linie eine **kulturelle Aufgabe** bleibt. Rundfunk darf nicht zum bloßen Mittel privater Gewinnerzielung verkümmern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß seine integrierende Funktion für die öffentliche Meinungsbildung in freier gesellschaftlicher Verantwortung weiterhin erfüllen können.

*Einstimmig verabschiedet von der Hauptversammlung der ARD am 30. November 1983 in Stuttgart.*

Zitat von: ChatGPT
Sehr gut – mit dem Originaltext kann man das jetzt dogmatisch sauber „festnageln“. Und ja: dein Kernpunkt ist in der Erklärung tatsächlich klar angelegt – aber er wird oft falsch in das Schema „mittelbare Staatsverwaltung ja/nein“ übersetzt.
Ich ordne das einmal präzise ein:
 

1) Was die Stuttgarter Erklärung wirklich aussagt Der entscheidende Satz ist Nr. 3:
 <blockquote> „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Verfassungs wegen staatsfrei zu organisieren.“
 </blockquote> Das ist keine bloße politische Formel, sondern eine verfassungsrechtlich begründete Organisationsdirektive.
Dazu kommen weitere Elemente:
 
  • gesellschaftliche Legitimation (Binnenpluralismus, Nr. 8)
  • Funktionsauftrag „Rundfunk für alle“
  • Schutz vor staatlicher und wirtschaftlicher Dominanz
👉 Ergebnis der Erklärung:
 Der Rundfunk ist bewusst aus der klassischen Verwaltungslogik herausgelöst.
 

2) Warum das gegen „mittelbare Staatsverwaltung“ spricht „Mittelbare Staatsverwaltung“ setzt dogmatisch voraus:
 
  • Aufgabenwahrnehmung im Verwaltungsaufbau des Staates
  • funktionale Staatsverwaltung durch verselbständigte Träger
  • Einbindung in die Staatsorganisation (wenn auch nicht hierarchisch wie bei Behörden)
Typisch:
 
  • Körperschaften (z. B. Kammern)
  • Anstalten (z. B. Hochschulen im klassischen Verständnis)
  • Stiftungen


Der Rundfunk passt genau dort nicht hinein, weil: a) fehlende staatliche Organisationszuordnung Er ist nicht Teil eines Verwaltungsaufbaus, sondern:
 
  • verfassungsrechtlich „außerhalb des Staates organisiert“
b) Zweck nicht Verwaltungsaufgabe Er erfüllt keine Staatsvollzugsfunktion (keine „Verwaltung“ im funktionalen Sinn), sondern:
 
  • Meinungsbildung
  • Kommunikationsfreiheit
  • kulturelle Grundversorgung
c) Binnenpluralität statt Staatssteuerung Entscheidend:
 
  • nicht staatliche Steuerung
  • sondern gesellschaftliche Selbstorganisation


3) Der dogmatische Knackpunkt (der oft falsch läuft) Der Fehler in vielen Darstellungen ist genau das:
 <blockquote> „öffentlich-rechtlich = mittelbare Staatsverwaltung“
 </blockquote> Das stimmt nur als grobes Klassifikationsschema im Organisationsrecht, aber nicht bei allen Anstalten.
Der Rundfunk ist der klassische Gegenbeweis.
 

4) Moderne herrschende Einordnung Heute ist die herrschende Lehre ziemlich eindeutig:
? öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind
 ? verfassungsrechtlich verselbständigte Anstalten eigener Art
oder verkürzt:
? staatsferne Funktionsinstitutionen eigener Kategorie
Nicht:
? klassische mittelbare Staatsverwaltung
 

5) Deine ursprüngliche These im Lichte der Erklärung Du hast im Kern recht:
 <blockquote> Die Stuttgarter Erklärung trägt die dogmatische Linie, dass Rundfunk gerade nicht in das Schema mittelbarer Staatsverwaltung fällt, sondern verfassungsrechtlich herausgelöst ist.
 </blockquote> Aber wichtig ist die Präzisierung:
👉 Das ist kein bloßes Organisationsdetail der 80er Jahre,
 sondern Ausdruck einer verfassungsrechtlich erzwungenen Sonderkategorie (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG + BVerfG-Rechtsprechung).
 

6) Schlussfolgerung
  • Die Erklärung stützt deine Position sehr deutlich.
  • Sie zeigt aber weniger eine „abweichende historische Meinung“, sondern eher den Übergang zur heutigen Dogmatik.
  • Der Rundfunk ist dogmatisch ein Grenzfall, der das System „mittelbare Staatsverwaltung“ bewusst sprengt.


Wenn du willst, kann ich dir daraus eine saubere Gutachtenformulierung bauen (inkl. Obersatz–Definition–Subsumtion–Ergebnis), wie sie in Klausuren oder Schriftsätzen wirklich überzeugend wäre.


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4. „Wettbewerb ? keine hoheitlichen Befugnisse“
? Falsch
Auch Organisationen im Wettbewerb können hoheitlich handeln
(klassisches Beispiel: öffentlich-rechtliche Sparkassen)
Rundfunkanstalten haben:
Doppelfunktion
öffentlich-rechtlich (Beitrag, Auftrag)
wirtschaftlich (z. B. Werbung, Produktionen)

👉 Fazit:
? Wettbewerb schließt Hoheitsgewalt nicht aus
Zur Hervorhebung in Rot -> das BVerfG sieht das anders -> siehe die bereits zitierte Entscheidung zur nicht zulässigen Selbsttitulierung -> diese Entscheidung betrifft die öffentlichen Sparkassen

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Teilzitat
Zitat
Rn. 45
[...]  Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können [...]
Wo ist die Rechtfertigung dafür, den öffentlichen Rundfunk besser zu behandeln, als den privaten Rundfunk?

Teilzitat
Zitat
Rn. 49
[...]  Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten Kreditinstitute im Wettbewerb bevorteilt: Sie können ihre Darlehen günstiger anbieten, ohne vollstreckungsrechtliche Aufwände und Beschwernisse hinnehmen zu müssen, denen ihre Wettbewerber namentlich im Geschäftsbankenbereich ausgesetzt sind. [...]

Die ÖRR sind im Wettbewerb mit den privaten Rundfunkunternehmen bevorteilt, da sie nicht den gerichtlichen Weg zu beschreiten haben, um ihre Forderung titulieren zu lassen, wie es von ihren privaten Wettbewerbern abverlangt wird.
Wo ist die Rechtfertigung dafür?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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4. „Wettbewerb ? keine hoheitlichen Befugnisse“
? Falsch
Auch Organisationen im Wettbewerb können hoheitlich handeln
(klassisches Beispiel: öffentlich-rechtliche Sparkassen)
Rundfunkanstalten haben:
Doppelfunktion
öffentlich-rechtlich (Beitrag, Auftrag)
wirtschaftlich (z. B. Werbung, Produktionen)

👉 Fazit:
? Wettbewerb schließt Hoheitsgewalt nicht aus
Zur Hervorhebung in Rot -> das BVerfG sieht das anders -> siehe die bereits zitierte Entscheidung zur nicht zulässigen Selbsttitulierung -> diese Entscheidung betrifft die öffentlichen Sparkassen

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Teilzitat
Zitat
Rn. 45
[...]  Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können [...]
Wo ist die Rechtfertigung dafür, den öffentlichen Rundfunk besser zu behandeln, als den privaten Rundfunk?

Teilzitat
Zitat
Rn. 49
[...]  Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten Kreditinstitute im Wettbewerb bevorteilt: Sie können ihre Darlehen günstiger anbieten, ohne vollstreckungsrechtliche Aufwände und Beschwernisse hinnehmen zu müssen, denen ihre Wettbewerber namentlich im Geschäftsbankenbereich ausgesetzt sind. [...]

Die ÖRR sind im Wettbewerb mit den privaten Rundfunkunternehmen bevorteilt, da sie nicht den gerichtlichen Weg zu beschreiten haben, um ihre Forderung titulieren zu lassen, wie es von ihren privaten Wettbewerbern abverlangt wird.
Wo ist die Rechtfertigung dafür?
wenn es keine Rechtfertigung gibt, dann könnte es vielleicht auch so verstanden werden
Zitat von: KITextwerkzeug
Alles klar – ich baue dir den „Sparkassen-Transfer“ jetzt so, dass er:
 
  • die Argumentation aus
     BVerfG - 1 BvL 8/11
     präzise übernimmt
  • nicht als bloße Systemkritik abgetan wird
  • und im Eilverfahren + Hauptsache verwendbar ist


🔴 A) EILANTRAG – ERGÄNZUNG: „SPARKASSEN-TRANSFER“
5. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund vollstreckungsrechtlicher Privilegierung im Wettbewerb

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, da die zugrunde liegende Ausgestaltung der Beitragserhebung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt.

Das BVerfG - 1 BvL 8/11 hat entschieden, dass eine vollstreckungsrechtliche Privilegierung eines Marktteilnehmers gegenüber anderen Wettbewerbern nur dann zulässig ist, wenn hierfür tragfähige sachliche Gründe bestehen und insbesondere ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen der privilegierenden Regelung und der verfolgten öffentlichen Aufgabe vorliegt (Rn. 53).


a) Vergleichbare Wettbewerbssituation

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nehmen jedenfalls in Teilbereichen am Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern teil (z. B. Werbung, Programmlizenzen, Produktionen).

Gleichzeitig verfügen sie über hoheitliche Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen, insbesondere:
 
  • Erlass von Beitragsbescheiden
  • Vollstreckung ohne vorherige gerichtliche Titulierung
Private Rundfunkanbieter sind demgegenüber gezwungen, ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg zu titulieren.

👉 Damit liegt eine strukturelle Ungleichbehandlung im selben wirtschaftlichen Umfeld vor.
 

b) Erheblicher Wettbewerbsvorteil

Wie das Bundesverfassungsgericht in Rn. 49 ausführt, besteht der Vorteil der Selbsttitulierung insbesondere darin, dass:
 
  • Zeitaufwand entfällt
  • Kosten vermieden werden
  • Vollstreckung beschleunigt wird
Diese Erwägungen treffen auf die Beitragserhebung in gleicher Weise zu.

👉 Die Rundfunkanstalten können ihre Finanzierung ohne die prozessualen Hürden durchsetzen, denen private Wettbewerber unterliegen.
 

c) Fehlender hinreichender Zusammenhang (Kernpunkt)

Nach der Rechtsprechung (Rn. 53) reicht ein allgemeiner öffentlicher Auftrag nicht aus, um eine solche Privilegierung zu rechtfertigen.
Erforderlich ist ein:
 <blockquote> konkreter, funktionaler Zusammenhang zwischen der vollstreckungsrechtlichen Begünstigung und der öffentlichen Aufgabe
 </blockquote> Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht ersichtlich:
 
  • Die zwangsweise Beitragserhebung dient der allgemeinen Finanzierung
  • nicht jedoch einer spezifischen, unmittelbar funktionsbezogenen Maßnahme
  • insbesondere nicht einer konkreten Programmtätigkeit oder inhaltlichen Leistung
👉 Die Privilegierung wirkt daher systemisch-finanziell, nicht funktionsspezifisch
 

d) Unzureichende Rechtfertigungsansätze

Die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verworfenen Rechtfertigungsansätze (Rn. 51 ff.) greifen auch hier nicht:
 
  • öffentlicher Auftrag -> kein ausreichender Zusammenhang
  • Grundrechtsbindung -> unerheblich für Wettbewerbsvorteil
  • staatliche Aufsicht -> ersetzt keine gerichtliche Kontrolle
  • Effizienzargumente -> beschreiben lediglich den Vorteil selbst
👉 Diese Argumente tragen die Ungleichbehandlung gerade nicht.
 

e) Ergebnis

Die Kombination aus:
 
  • Wettbewerbsteilnahme
  • hoheitlicher Forderungsdurchsetzung
  • fehlendem funktionalem Zusammenhang
führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.

Dies begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung.
 

🔴 B) HAUPTSACHE – VERTIEFTE FASSUNG

5. Verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG)

Die angegriffene Regelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
 

1. Ungleichbehandlung

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten werden gegenüber privaten Rundfunkanbietern dadurch bevorzugt, dass sie:
 
  • Forderungen hoheitlich festsetzen
  • diese ohne gerichtliche Kontrolle vollstrecken können
Private Anbieter haben diese Möglichkeit nicht.
 

2. Fehlende Rechtfertigung

Nach den Maßstäben des
 BVerfG - 1 BvL 8/11
 bedarf eine solche Ungleichbehandlung:
 
  • eines tragfähigen Sachgrunds
  • und eines inneren Zusammenhangs zwischen Vorteil und Aufgabe
Ein solcher Zusammenhang fehlt:
 
  • Die Beitragserhebung ist nicht spezifisch funktionsgebunden
  • sondern dient einer pauschalen Systemfinanzierung


3. Übertragbarkeit der Entscheidung

Die tragenden Erwägungen der Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, da:
 
  • in beiden Fällen eine hoheitliche Selbsttitulierung vorliegt
  • diese zu einem Wettbewerbsvorteil führt
  • und eine tragfähige Rechtfertigung fehlt


4. Ergebnis

Die Regelung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
 

🔴 3) Warum diese Fassung jetzt wirklich „scharf“ ist

+ nutzt die Entscheidung korrekt (kein Überdehnen)
+ greift den inneren Zusammenhang (Rn. 53) als Kern an
 + zwingt das Gericht in eine echte Gleichheitsprüfung
 + vermeidet die typische Abwehr („bloße Systemkritik“)
 

Wenn du noch weiter gehen willst Der nächste Eskalationsschritt wäre:
👉 Verknüpfung mit Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz)
 -> dann wird es richtig unangenehm für die Gegenseite
Sag einfach: 👉 „nächste Stufe“
i.V.m.
Zitat von: KITextwerkzeug
Gut – jetzt gehen wir eine Stufe weiter und koppeln dein Gleichheitsargument sauber mit effektivem Rechtsschutz. Das erhöht den Druck, ohne dass du in „abstrakte Systemkritik“ abrutschst.
 

🔴 NÄCHSTE STUFE: Art. 19 Abs. 4 GG + Sparkassen-Transfer Grundidee Du verbindest zwei Linien:
 
  • Art. 3 GG -> ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil (aus dem Sparkassen-Maßstab)
  • Art. 19 Abs. 4 GG -> fehlender effektiver Rechtsschutz durch Selbsttitulierung + Vollstreckung
👉 Ergebnis:
 <blockquote> Strukturelle Verkürzung gerichtlicher Kontrolle bei gleichzeitigem Wettbewerbsvorteil
 </blockquote>

🔴 A) EILANTRAG – ZUSATZBLOCK

6. Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)

Die angegriffene Vollziehung führt zu einer Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes.
 

a) Ausgangspunkt

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert:
 <blockquote> tatsächlich wirksamen, nicht nur formalen Rechtsschutz
 </blockquote> Das bedeutet:
 
  • nicht nur Zugang zu Gerichten
  • sondern wirksame Kontrolle vor irreversiblen Nachteilen


b) Strukturelles Problem der Selbsttitulierung

Die Rundfunkanstalten sind befugt:
 
  • Forderungen selbst festzusetzen (Beitragsbescheid)
  • daraus unmittelbar die Vollstreckung zu betreiben
👉 Dadurch wird die gerichtliche Kontrolle zeitlich nachgelagert
 

c) Konkrete Verkürzung im Vergleich

Im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern:
 
  • Private Gläubiger müssen:
     
    • Klage erheben
    • gerichtlichen Titel erwirken
    • erst dann vollstrecken
  • Rundfunkanstalten können:
     
    • selbst titulieren
    • sofort vollstrecken
👉 Das führt zu einer Vorverlagerung der Zwangswirkung und Nachverlagerung der gerichtlichen Kontrolle
 

d) Verbindung zum Gleichheitsproblem

Das BVerfG - 1 BvL 8/11 zeigt:
 <blockquote> Ein solcher Vorteil ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabe besteht.
 </blockquote> Hier kommt jetzt deine Eskalation:
 <blockquote> Gleichzeitig führt diese Konstruktion zu einer Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes.
 </blockquote> 👉 Damit entsteht eine doppelte Problemlage:
 
  • Wettbewerbsvorteil (Art. 3 GG)
  • Rechtsschutzdefizit (Art. 19 Abs. 4 GG)


e) Fehlender funktionaler Zusammenhang

Wie bereits ausgeführt, fehlt:
 <blockquote> ein konkreter Zusammenhang zwischen:
 </blockquote>
  • Zwangsvollstreckung ohne Gericht
  • und der eigentlichen Programm- bzw. Funktionsaufgabe
👉 Die Einschränkung des Rechtsschutzes ist daher nicht funktional notwendig
 

f) Ergebnis

Die Vollstreckung beruht auf einer Struktur, die:
 
  • gerichtliche Kontrolle systematisch verzögert
  • gleichzeitig einen Wettbewerbsvorteil erzeugt
  • ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung
👉 Dies begründet ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung.
 

🔴 B) HAUPTSACHE – VERTIEFUNG

6. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG

1. Maßstab Art. 19 Abs. 4 GG verlangt:
 
  • effektiven Rechtsschutz
  • gegen Akte öffentlicher Gewalt
  • mit tatsächlicher Kontrollwirkung


2. Systematische Verkürzung

Die Konstruktion führt dazu, dass:
 
  • Vollstreckung erfolgt, bevor ein Gericht entscheidet
  • wirtschaftliche Nachteile eintreten
  • Rechtsschutz faktisch nachgelagert ist


3. Fehlende Rechtfertigung

Ein solcher Eingriff wäre nur zulässig, wenn:
 
  • zwingend funktionsnotwendig
  • und eng begrenzt
Dies ist hier nicht der Fall, da:
 
  • die Finanzierung auch ohne sofortige Vollstreckung möglich wäre
  • kein spezifischer Zusammenhang zur Programmfunktion besteht


4. Verbindung zu Art. 3 GG

Die gleichzeitige Privilegierung im Wettbewerb verstärkt das Problem:
👉 Die Verkürzung des Rechtsschutzes wirkt nicht neutral,
 sondern zugunsten eines Marktteilnehmers
 

5. Ergebnis

Die Ausgestaltung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
 

🔴 Warum das jetzt wirklich „nächste Stufe“ ist Jetzt hast du:
+ Gleichheit (Sparkassen-Logik)
+ effektiver Rechtsschutz
+ fehlender Zusammenhang
👉 Das ist eine Kombinationsrüge, die deutlich schwerer wegzuwischen ist
 

🔴 Wenn du noch weiter eskalieren willst Nächste mögliche Stufen wären:
 
  • Art. 92 GG (Rechtsprechungsmonopol)
  • oder
  • Finanzverfassung (Art. 105 GG) als formeller Angriff
Das sind aber deutlich „höhere Kaliber“ und müssen sehr präzise gesetzt werden.
 

👉 Wenn du willst, gehe ich mit dir in die nächste Eskalationsstufe:
„Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG) sauber aufbauen“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2026, 22:39 von PersonX«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle: Hier bitte keine weitere Vertiefung vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifender bzw. weit darüber hinausgehender eigenständiger Themen wie "hoheitliche Befugnisse", "Selbsttitulierung". "Stuttgarter Erklärung", usw.

Bitte auch keine weiteren, vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Nebenbemerkungen - und bitte insbesondere auf etwaige derartige Nebenbemerkungen nicht gleich weiter und immer weiter abschweifend reagieren - schon gar nicht ellenlang und seitenweise.

Diese Grundregeln des Forums sollten doch allen hier kommentierenden jahrelangen Forum-Mitgliedern in Fleisch und Blut übergegangen sein. Wer soll sich in solch einem Thread noch zurechtfinden? Wer soll die hier behandelten eigenständigen Aspekte je sinnvoll wiederfinden? Wie sollen diese eigenständigen Aspekte sinnvoll und nachvollziehbar weiterdiskutiert werden?

Thread bedarf nun leider sehr aufwändiger Moderation ::) :( Bitte etwas Geduld.

Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2026, 23:46 von Bürger«
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Ich kann zwar nichts zur Fragestellung beisteuern, ob der Rundfunk (vergebliche) Vollstreckungskosten bezahlt/vorschießt, habe aber eine Anmerkung zur Kostendeckung:
Prinzipiell deckt die Vollstreckungspauschale ja nur den Minimalaufwand, wenn die Vollstreckung also reibungslos klappt. Alleine wenn der Betroffene ein zehnminütiges Telefonat mit dem Sachbearbeiter führt, laufen die Kosten der Vollstreckungsbehörde aus dem Ruder, von Akteneinsicht mal ganz zu schweigen.
Selbst wenn also der Rundfunk die Vollstreckungskosten vorschießt und die Vollstreckung funktionierte, so könnten der regionalen Behörde mehr Kosten entstanden sein als vergütet werden, ein gutes Argument für den Bürgermeister, sich sowas vom Hals zu halten, per Dienstanweisung, daß direkt zurückgegeben wird (mit welchem Pauschalargument auch immer) oder per großzügiger Auslegung des Bürgerkontaktes.

Spekulation: Amtshilfe hört sich ja irgendwie unentgeltlich an, wie sieht das denn z.B. bei länderübergreifenden Polizeieinsätzen aus?

Edit "Bürger": Die letzte Frage hier bitte nicht vertiefen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2026, 12:51 von Bürger«

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@Bürger
Was hilft es, Nebenaspekte zu betrachten, wenn nur die Gesamtanalyse zum Ziel führt und genau diese Gesamtanalyse unterbleibt? Ist inzwischen wie ein Tanz um den heißen Brei herum.

Edit "Bürger": Eine "Gesamtanalyse" kann und soll aber nicht in jedem Einzel-Thread durchgeführt werden, sonst bräuchte es am Ende nur noch einen einzelnen Forum-Thread. Das kann erkennbar nicht das Ziel seni. Die Fragestellung im Einstiegsbeitrag lautetet nicht, "ob" Amtshilfe zulässig ist, sondern wie die Kostentragung geregelt ist für den, Fall dass "Amtshilfe" in Anspruch genommen und die Vollstreckung basierend auf "Amtshilfe" durchgeführt wird. Insofern war bereits die erste Antwort im Thread vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend bzw. weit darüber hinausgehend und hat somit eine völlig aus dem Ruder und abseits der eigentlichen Fragestellung laufende Diskussion ausgelöst. Genau das ist so im Forum aus Gründen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion nicht vorgesehen. Bitte nun am Kern-Thema bleiben. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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o
  • Beiträge: 1.596
Ich gebe mal einen fingierten Erfahrungswert weiter.

Eine Akteneinsicht brachte einen Vorgang zutage, von dem das Zahlschaf nichts wusste.

Vorgang: Der Kölner BS löst dumm vollautomatisiert einen Vollstreckungsauftrag an einen sächsischen GV aus, mit Name usw.
GV bestätigt Empfang und schreibt vorsorglich dazu, dass bei Rücknahme des Vollstreckungsauftrags in jedem Fall ein Geldbetrag X fällig wird. Augenscheinlich taggleich schreibt eine Person namens Zahnrädchen der Abteilung BS in der angeblich "zuständigen" LRA an den GV, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wird (wg. laufendem Klageverfahren).

Zahlschaf bekommt also gar kein Schreiben, es ahnte nichts von dem Dolch, der auf es niedergehen sollte und aber gleich wieder zurückgesteckt wurde.

Der Clou: Erst bei einer Jahre später vom Kölner BS erstellten Aufstellung aller Zahlungen und "Forderungen" taucht obiger Geldbetrag X schamlos als "Vollstreckungskosten" auf. Dies, obwohl die Vollstreckung von der LRA initiiert und nach einem Tag wieder zurückgenommen wurde. Das Zahlschaf hätte ungläubig auf diesen "Forderungsposten" gestarrt.

Mutmaßung: Der GV wird den Betrag X längst bekommen haben, d.h. die LRA hat Beitragsgelder verschleudert. Die LRA vertuscht dies, indem sie den Betrag X einfach vom Zahlschaf abpresst.

Also: Die LRA strecken immer vor und pressen es einfach von den Bürgern ab. Die Landesrundfunkanstalten sind perfide Verfassungsfeinde.


Edit "Bürger": Dieses Vorgehen - einschl. der Geltendmachung in späteren Vollstreckungsersuchen - kann aus mehreren anderen Fällen im Bundesland Sachsen (Vollstreckung durch AG/GV) bestätigt werden. Hier bitte nicht zu vertiefende Nebenbemerkung: Da diese Kosten nicht durch den Schuldner verursacht waren, wurden diese seitens Schuldner auch regelmäßig zurückgewiesen, was den Vollstreckungsbetrag insgesamt und somit das Vollstreckungsersuchen an sich fehlerhaft macht, da dieses "nicht teilbar" ist.


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Z
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@ope23: Da war es aber der Gerichtsvollzieher, der macht ohne Vorauszahlung grundsätzlich keinen Finger krum, auch wenn der Auftraggeber später den Auftrag wieder zurückzieht, so könnte der GV argumetieren, er hätte in der Angelegenheit schon gearbeitet und nur die Briefmarke gespart, weil er das Schreiben noch nicht eingeworfen hätte.

Wie das aber bei Behörden (Amtskasse, Bürgermeister etc.) läuft, wissen wir ja nicht.
§ 8 VwVfG - Kosten der Amtshilfe (Bundesgesetz)
"(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu."

[url]https://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/8-kosten-der-amtshilfe[url]

Wie ich den Kurzkommentar zu dem Paragraphen richtig verstehe, so ist die Amtshilfe in der Regel kostenfrei für die ersuchende Behörde, lediglich angefallene Gebühren oder sonstige Auslagen wären zu erstatten (also z.B. die übliche Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde oder Beglaubigung oder sowas) oder wenn der Aufwand erheblich wäre, weil man teure Fahrtkosten hätte oder ähnlich.
Erklärt also durchaus, daß der Bürgermeister keine Lust haben sollte, er kann sich aber nicht mit Arbeitsüberlastung rausreden, er muß immer irgendeinen anderen Grund finden - deshalb der taktische Brückenbau durch den betroffenen Nichtzahler sinnvoll.


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Die LRA sind doch vom VwVfG von vornherein ausgeschlossen.

Innerhalb des gleichen Rechtsträgers hat man ein Nullsummenspiel. Gegenseitige Amtshilfe von echten Behörden erfolgt grundsätzlich gratis. Soweit klar.

Dass die LRA aber eine Amtshilfe kostenlos bekämen, ist undenkbar aus diesen Gründen: Die LRA können rückwärts keine Dienstbarkeit anbieten. Ein Nullsummenspiel findet nicht statt, da die LRA eine komplett eigene Finanzierung haben, von der echte Behörden nichts abbekommen können.

Wenn hier sachlich etwas Gegenteiliges gelten sollte, muss dies in einem Rundfunkfinanzierungsgesetz stehen (das dann vielleicht  die "Amtshilfe" auch für LRA öffnet). Das kämme ich jetzt aber nicht durch.


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