Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beitragsservice kann keine Bundesbehörde sein  (Gelesen 179 mal)

  • Beiträge: 7.585
Dieses Thema bezieht sich auf das nachstehend verlinkte Thema mit seinem Beitrag #15:

BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38757.msg229886.html#msg229886

Lt. den Aussagen eines Juraforums dient eine Bundesbehörde der bundeseigenen Verwaltung; da Rundfunk aber eine Angelegenheit der Länder ist, kann der Beitragsservice keine Bundesbehörde sein.

Bundesbehörden in Deutschland: Ein Überblick
https://www.juraforum.de/lexikon/bundesbehoerde-deutschland

Darüberhinaus ist fraglich, ob die Länder befugt sind, Bundesbehörden zu schaffen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.296
Der Beitragsservice ist keine Bundesbehörde.
Dass er in dieser DVDV-Codeliste der „Bundesbehörden“ erscheint, bedeutet nicht, dass er rechtlich eine Bundesbehörde ist.
Es ist eine technische Klassifikation im Verzeichnisdienst, kein Status nach Staatsorganisationsrecht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.585
Der Beitragsservice ist keine Bundesbehörde.
Ok, da er aber, siehe die Aussagen des ArbG Köln, nachstehend herüberzitiert aus dem anderen Thema

Zitat
Urteil vom 16.05.2019 - 8 Ca 8728/18
https://openjur.de/u/2185560.html

Aussage nachzulesen ab Rnn 34 dieser Entscheidung.

 weder rechtsfähig, noch parteifähig, noch prozessfähig ist, ist er möglicherweise auch keine "juristische Person", er muß aber "Behörde" oder "juristische Person" sein, um solch ein Behördenpostfach nutzen zu dürfen.

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/__6.html

Zitat
1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden, [...]


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 791
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
Zitat
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,

1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

1. Hat Beitragsservice ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (Beitragsservice=Postfachinhaber)?
2. Falls ja:
2.1 der Beitragsservice ist eine Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung.
2.2 der Beitragsservice wurde als Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen.
2.3 der Beitragsservice taucht bei der Suche im besonderen elektronischen Behördenpostfach auf.
2.4 das besondere elektronische Behördenpostfach des Beitragsservice ist für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar.
3. Falls nicht, aber ein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet. 
4. Falls nicht und kein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 7.585
@boykott2015
Ist nicht zuerst Abs 1 zu erfüllen? So ohne Grund wird das so sicher nicht formuliert sein -> "Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts"? Wenn bereits das nicht erfüllt ist, ist der Rest doch irrelevant?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben