Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
1. Hat Beitragsservice ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (Beitragsservice=Postfachinhaber)?
2. Falls ja:
2.1 der Beitragsservice ist eine Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung.
2.2 der Beitragsservice wurde als Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen.
2.3 der Beitragsservice taucht bei der Suche im besonderen elektronischen Behördenpostfach auf.
2.4 das besondere elektronische Behördenpostfach des Beitragsservice ist für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar.
3. Falls nicht, aber ein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet.
4. Falls nicht und kein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet.