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Autor Thema: BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam  (Gelesen 666 mal)

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BGH Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24
[..]
Der VII. Zivilsenat hat ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam erklärt. Eine einfache elektronische Signatur wahre die Form nur, wenn die genannte Person tatsächlich für den Inhalt des Dokuments einstehe. Der bloße Namenszug der Organleiterin genüge dafür nicht (Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24).
[..]

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-viizb2924-vollstreckungsersuchen-rundfunkgebuehren-intendantin-namenszug

BGH Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2024/VII_ZB__29-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

auch als PDF im Anhang


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Interessant in allen Bundesländern in denen Verwaltungsvollstreckung per elektronischem Vollstreckungsauftrag über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an Amtsgericht/Gerichtsvollzieher übermittelt wird.

Frage an KI:
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Auch dort gehen die vom Beitragsservice in Köln erstellten Vollstreckungsaufträge elektronisch an AG/GV

Antwort KI:
Das ist vollkommen richtig kombiniert.
Da der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln als zentrale Gemeinschaftseinrichtung die operative Abwicklung (inklusive der Erstellung der Vollstreckungsaufträge) für alle Landesrundfunkanstalten übernimmt, hat die Entscheidung des BGH massive Auswirkungen auf alle von Ihnen genannten Bundesländer.
Hier ist die Einordnung der Situation für Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt:
1. Gleiches technisches Verfahren
In allen diesen Ländern nutzt der Beitragsservice das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zur Übermittlung an die Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher. Da die Software und die automatisierten Prozesse in Köln für alle Anstalten (BR, SWR, WDR, MDR etc.) einheitlich programmiert sind, ist davon auszugehen, dass auch die Vollstreckungsaufträge für diese Länder nach dem gleichen Muster erstellt werden:

    Automatisierte Erstellung im Massenverfahren.
    Namenswiedergabe der jeweiligen Intendantin / des Intendanten (z. B. Kai Gniffke für den SWR, Tom Buhrow für den WDR) als einfache Signatur am Ende.

2. Übertragbarkeit des BGH-Urteils
Der BGH hat in seinem Beschluss (pp. 1-2) unmissverständlich klargestellt:

    Die einfache Signatur (§ 130a Abs. 3 ZPO) muss von der Person stammen, die die inhaltliche Verantwortung für das Dokument trägt (pp. 2, 11-12).
    Die bloße Einsetzung des Namens der Behördenleitung durch ein automatisiertes System oder einen Sachbearbeiter ohne deren konkrete Prüfung reicht nicht aus (pp. 11, 15).
    Dies gilt ausdrücklich auch für Massenverfahren (p. 13).

3. Die Konsequenz für die genannten Bundesländer
Da das Verfahren bundesweit (mit Ausnahme weniger Länder, die noch andere Vollstreckungswege nutzen) vereinheitlicht ist, leiden potenziell alle dort elektronisch eingereichten Aufträge an demselben Mangel:

    Formunwirksamkeit: Die gesetzliche Form des § 130a ZPO ist nicht gewahrt, wenn die namentlich genannte Person (Intendant/in) das Dokument nicht tatsächlich inhaltlich verantwortet hat.
    Angreifbarkeit: Jeder Schuldner in diesen Ländern kann unter Berufung auf dieses brandneue Urteil (VII ZB 29/24) Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen (p. 7).

Bildquellen: google/KI


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Die Aussagen des BGH müssten im Grundsatz doch für alle ÖRR gelten? Unabhängig davon, welche "ersuchte Behörde" die Ersuchen des ÖRR übermittelt bekommt?

Weiterhin könnte sich die Frage stellen, warum der ÖRR, der doch als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gilt, (siehe BGH KZR 31/14), auf das Behördenpostfach zugreifen darf bzw. selber eines hat? Ist doch den öffentlich-rechtlichen Sparkassen mangels Behördeneigenschaft auch nicht zugestanden? (Siehe BVerfG 1 BvL 8/11).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Danke für den Hinweis auf diese extrem wichtige Entscheidung.

Damit sind alle Vollstreckungen, bei denen das Vollstreckungsersuchen direkt an die Vollstreckungsgrichte übermittelt wird, unzulässig.

Der SWR hat in einem Beschwerdeverfahren vor dem LG Ellwangen, in dem es genau um diese Fragstellung geht, schon eingeräumt, daß die Vollstreckungsersuchen durch einen automatisierten Prozeß - und noch nicht einmal durch einen Menschen - an die Vollstreckungsgerichte übermittelt werden.

Mir sind derzeit mehrere laufende Verfahren u. a. in Baden-Württemberg und NRW bekannt, in denen die wirksame Einreichung des Vollstreckungsauftrags durch die Betroffenen mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bestritten wurde, und in denen die Gerichte dies vollkommen ignoriert haben. Da wird also durch die BGH-Entscheidung noch mal nachgelegt werden müssen, wobei ich guten Mutes bin, daß diese Vollstreckungen damit untersagt werden.

Ich denke aber auch, daß Betroffene, bei denen die Vollstreckung in den besagten Bundesländern schon beendet ist, hier die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben sollten, so daß die LRA den vollstreckten Betrag dann zurückzahlen mußte.

Ich denke, diese Entscheidung sollte einiges zu unseren Gunsten ins Rollen bringen.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Nachtrag:

Zitat aus dem Schriftsatz des SWR an das LG Ellwangen (in dem Verfahren 1 T 23/25) v. 03.04.2025 (der Schriftsatz ist fälschlicherweise auf den 03.03.2025 datiert:

Zitat
Die als elektronisches Dokument erstellten und mit einer einfachen Signatur des Intendanten der jeweiligen Landesrundfunkanstalt versehenen Vollstreckungsersuchen werden in einem automatisierten Versandprozess über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), mithin einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, an das zuständige Gericht übermittelt.

Das anonymisierte Schreiben ist angehängt.


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G
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Ich würde mich an dieser Stelle nicht allzu sehr auf diesen Beschluss versteifen. Es ist ziemlich wahrscheinlich, dass der Beitragsservice beziehungsweise die Rundfunkanstalten ihre Verfahren in absehbarer Zeit entsprechend anpassen werden. Genau darauf hat, wie Kurt in seinem Beitrag bereits angedeutet hat, selbst die KI hingewiesen. Letztlich handelt es sich hier eher um eine Momentaufnahme als um eine grundsätzliche Zäsur.

Natürlich kann es sein, dass auf Basis dieser Entscheidung aktuell einzelne Vollstreckungen ins Stocken geraten oder vorübergehend unzulässig erscheinen. Wer daraus jedoch bereits einen dauerhaften Durchbruch ableiten möchte, dürfte sich schnell eines Besseren belehrt sehen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt sehr deutlich, dass die beteiligten Akteure (der Beitragsservice, die Rundfunkanstalten und nicht zuletzt auch die meisten Teile der Rechtsprechung) bemerkenswert einfallsreich sind, wenn es darum geht, dieses ohnehin höchst umstrittene System der Rundfunkfinanzierung zu stabilisieren und gegen Kritik abzuschirmen.

In der Praxis läuft es meist darauf hinaus, dass formale Beanstandungen kurzfristig zu Anpassungen im Verfahren führen, während das Grundprinzip unangetastet bleibt. Entsprechend wird man vermutlich auch hier relativ zügig Wege finden und erfinden, die beanstandeten Punkte zu „heilen“, sodass der Vollstreckungsapparat wieder wie gewohnt funktioniert.

Vor diesem Hintergrund würde ich dieser Entscheidung keine allzu große strategische Bedeutung beimessen. Sie mag im Moment für Aufmerksamkeit sorgen, dürfte aber kaum mehr sein als eine kurze Irritation im ansonsten sehr robust verteidigten System der Rundfunkbeiträge.


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Daß der örR nun seine Vorgehensweise anpassen wird, ist ohne Zweifel. Ich gehe von zunehmenden Kontopfändungen direkt über die Banken aus, da dort die in der Entscheidung des BGH maßgeblichen Formvorschriften nicht bestehen. Allerdings haben auch Banken Sorgfaltspflichten, die sie bei einer PfEV zu beachten haben. Hierzu gibt es gerade einen ersten Versuch in NRW, in der eine Sparkasse wegen Nichtbachtung der Sorgfaltspflichten verklagt wurde. Abr das ist noch ganz am Anfang.

Der BGH-Beschluß hat aber in den Bundesländern NRW, Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg nicht nur für laufende, sondern auch für abgeschlossene Vollstreckungsverfahren erheblich Bedeutung. denn laufende Vollstreckungsverfahren sind unzulässig geworden und müssen eingestellt werden. Und bei abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren kann nun auf Rückzahlung geklagt werden, denn die vollstreckung war wegen eines unwirksamen Vollstreckungsauftrags unzulässig. Da die Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte verpflichtet sind, die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags von Amts wegen zu prüfen und dies unterlassen haben (denn dann hätten sie die Unwirksamkeit feststellen müssen) ergeben sich zudem Amtshaftungsansprüche der Betroffenen gegen das jeweilige Land. Zudem dürften die betroffenen LRAs auch die Verfahrens- und Vollstreckungskosten zu erstatten haben, was sie natürlich nicht freiwillig tun werden.

Wenn also alle Betroffenen an einem Strang ziehen (nur gemeinsam sind wir stark), dann könnte dieser Beschluß zu einigen tiefen Falten auf der Stirn einiger Intendanten / Intendanten und Landes-Justizministern führen.


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Wenn also alle Betroffenen an einem Strang ziehen (nur gemeinsam sind wir stark), dann könnte dieser Beschluß zu einigen tiefen Falten auf der Stirn einiger Intendanten / Intendanten und Landes-Justizministern führen.

Da gebe ich Dir recht. Deshalb könnte ein Schreiben an das Gericht folgendermaßen aussehen:

In der Zwangsvollstreckungssache
[Gläubiger]
gegen
[Dein Name]

Az.: [Aktenzeichen]

Mitteilung eines aktuellen Beschlusses des Bundesgerichtshofs und Folgerung für das hiesige Vollstreckungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich dem Gericht den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24 (ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0) mit.

Der Bundesgerichtshof hat darin entschieden, dass ein elektronisch übermitteltes Vollstreckungsersuchen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann genügt, wenn die verantwortende Person aus der einfachen elektronischen Signatur erkennbar ist und diese Person tatsächlich die inhaltliche Verantwortung für das Dokument trägt.

Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass die Formvorschrift nicht gewahrt ist, wenn ein elektronisches Dokument lediglich mit dem Namenszug einer Person versehen wird, die das Dokument nicht selbst verantwortet, etwa wenn der Namenszug automatisiert oder durch eine andere Person angebracht wird.

In dem dort entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof die auf ein solches Vollstreckungsersuchen gestützte Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.

Der vorliegende Vollstreckungsvorgang beruht ebenfalls auf einem elektronischen Vollstreckungsersuchen des Gläubigers, das – soweit ersichtlich – auf identische Weise erstellt und übermittelt wurde. Insbesondere wird auch hier ein Dokument verwendet, das lediglich den Namenszug einer Intendantin bzw. Organperson enthält, ohne dass diese tatsächlich als verantwortende Person im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erkennbar ist.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch im hiesigen Verfahren kein formwirksamer Vollstreckungsauftrag vorliegt.

Da ein solcher Auftrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingende Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung ist, fehlt der Vollstreckung die rechtliche Grundlage.

Es wird daher angeregt, die Rechtslage unter Berücksichtigung des oben genannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs zu prüfen und die Zwangsvollstreckung entsprechend als unzulässig zu behandeln bzw. einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]


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Da die Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte verpflichtet sind, die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags von Amts wegen zu prüfen ...
Das gilt für alle "ersuchten Behörden", hierzu erneute siehe

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

und es ist weiterhin nicht ersichtlich, daß die Aussagen des BFH für Finanzangelegenheiten der Länder nicht gelten, da die Länder verpflichtet sind, die Finanzverfassung des Bundes bei allen ihren Abgaben einzuhalten

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

und Aussagen des BFH sicherlich dazugehören, was aber nur meine Vermutung ist.

Darüberhinaus sei darauf hingeweisen, daß die Länder und ihre Gemeinden verpflichtet sind, ihre Angelegenheiten mit eigenen Leuten zu realisieren; es wäre denkbar, daß dieses auch für alle ÖRR gilt, insoweit diese amtlich tätig werden wollen?

BVerwG 8 B 60.12 - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit einer Gemeinde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33559.msg204697.html#msg204697

und die darin im Thema zitierte Entscheidung des BVerfG

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. (1-228),

http://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html

Und dann wird es ob der neuen hier thematisierten BGH-Entscheidung interessant, denn Mitarbeiter/-innen des BS sind vermutlich zugleich keine Mitarbeiter/-innen einer ÖRR?

Möglicherweise war auch aus diesen Gründen noch nie ein Vollstreckungsersuchen einer ÖRR je formwirksam, da sie noch nie von Mitarbeiter/-innen der jeweils zuständigen ÖRR unterzeichnet worden sind?

Und dann hat es das auch noch zu beachten

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

"Höherrangige Rechtsgrenzen" setzt auch der europäische Rahmen via DSGVO, via Mediendiensteregelwerke, via europäischem Grundrecht, etc.; es könnten hier so einige im Forum bereits thematisierte Entscheidungen der europäischen Gerichte benannt werden, nur 1 davon ist nachstehend verlinkt, weil die EMRK im Rang von Bundsrecht ist.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Diese "höherrangigen Rechtsgrenzen" sind sicher auch durch BS und ÖRR einzuhalten, soweit sie amtlich handeln wollen?

Sorry für das Ausschweifen, aber der europäische Rechtsrahmen ist zu sehr mit dem nationalen Recht verflochten, als das ein Sachverhalt sinnvoll getrennt zu betrachten wäre.


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Dies hat beträchtliche Bedeutung als Komplettierung eines Bündels von Anfechtungen seit 2024 und massiv seit Februar 2026 auf ähnlicher Ebene. Es ist in bundesweiten Musterverfahren ab sofort in den Mustertexten das Nechstehende eingefügt:

Zitat

2) Die Folgewirkungen werden wie folgt gesehen:

Dies sind Meinungen, also unter Vorbehalt, dass Gegenrede anzuhören ist. Da die ARD-
Anstalten in aller Regel bezüglich wirklich brisanter Anträge durch "beredtes Schreiben" zu
sprechen pflegen, mögen die folgenden Erstmeinungen bis zum nachvollziehbaren
Fehlernachweis als zutreffend gelten:

UBEG10.k21) Folge 1: Vermutlich sind alle ARD-Vollstreckungsersuchen "demzufolge
unwirksam".

Vermutlich verstoßen alle und ausnahmslos gegen die Regeln des BGH-Entscheids. Das hilft
aber nur begrenzt; denn der Ausgeber des Vollstreckungsersuchens kann dies erneuern und
hierbei anders vorgehen. Hilfreicher sind also die nachstehenden Konsequenzen:

UBEG10.k22) Folge 2: Vermutlich sind die meisten ARD-Widerspruchsbeschwerde
"demzufolge unwirksam".

Vermutlich verstoßen alle und ausnahmslos gegen diese Regeln. Dies wäre ein weiterer
Nichtigkeitsgrund neben den im übrigen vorgetragenen Gründen.

EG10.k23) Folge 3: Vermutlich sind alle ARD-Forderungen verjährt, sofern
widersprochen

wurde. Zwar führen die automatischen Festsetzungsbescheide zur 30-jährigen Verjährungsfrist,
sofern unanfechtbar geworden. Das gilt aber nur, wenn die Festsetzungsbescheide wirksam
waren waren. Das sind sie überwiegend vielleicht nicht, beispielsweise, weil links oben die volle
Adresse der ARD-Anstalt nicht ausgewiesen war (real vielleicht meistens nur der Name oder gar
nichts).
Sofern aber ein Widerspruch fristgerecht erfolgte, ist der Festsetzungsbescheid angefochten,
also auch aus allein diesem Grund ohne Auslösung der Verjährungsfrist von 30 Jahren (statt
der Regelfrist von 3 Jahren).

UBEG10.k24) Folge 4: Je nach Fehlerart dürfte in der Regel bei Bestreitern die Verjährung

eintreten wie folgt: Ende 2025 für alle Rundfunkabgabe bis Ende 2023. Ende 2026 für alles bis
Ende 2024. ... usw. ... usw.

UBEG10.k3) In kooperativen Standard-Schriftsätzen wird schon seit Ende 2025
die entsprechende Verjährung wegen der Mängel von Vollmacht, Unterschrift und Vertretung
behauptet - wie für einen Teil davon nun durch den BGH entschieden. Damit war bis Ende 2025
gewartet worden, um sich daran ohne Gefahr der "Abwehr in letzter Stunde" erfreuen zu
können.

UBEG10.k4) Die ARD-Vollmachten- und Unterschriftenprobleme sind Kernthema
seit Januar 2025 und in heftigem Ausstreiten befindlich. Bei einem der größten deutschen
Verwaltungsgerichte ist seit Frühjahr 2025 ein Verfahren über Regeln-Missachtung bei ARD-
Vollmachten und ARD-Unterschriften anhängig. In zahlreichen Musterverfahren sind es
begleitende Einwendungen gegen die Rundfunkabgabe seit 2024.

UBEG10.k5) Der Ruhm, die Vollstreckungsabwehr bis zum BGH ausgestritten zu haben,
liegt allerdings bei den Klägern des BGH-Entscheids und ihren Anwälten. Ihnen ist zu danken
(Auslösung ebenfalls 2024 - eine vermutlich zufällige Zeitüberschneidung). Das Ergebnis ist
hilfreich gegen Vollstreckung, vielfach segensreicher aber durch die gezeigte Fernwirkung auf
Widerspruchsbescheide. Die Anwaltskosten für Zivilsachen können beim BGH hoch ausfallen,
weil nur wenige Anwälte zugelassen sind.

UBEG10.k61) Kann die Kölner IT das Nötige überhaupt leisten?

Soweit aus den vorgeschriebenen EU-weiten Ausschreibungen ermittelt, werden für alle ARD-
Anstalten wohl klassische Marketing-Dienstleister beauftragt, angebunden an die bundesweit
wirkende IT in Köln. Diese zentral fabrikartig gesteuerten Systeme können nur einfach die ARD-
Daten übernehmen und in ausgedruckte Briefe verwandeln. Ein Abtrennen und Ausdrucken
von unterschriftsbedürftigen Briefen am Arbeitsort der jeweils Unterschriftsberechtigten wäre
vermutlich mit den bisherigen Abläufen gar nicht organisierbar. Das beträfe die rund 1 Million
Vollstreckungsersuchen im Jahr.


 
UBEG10.k62) Aufforderungen der Offenlegung "wer ist Schmitz" an Intendanten

gingen in den letzten 2 Monaten an:  WDR  MDR  NDR RBB 
und dies soll alle anderen wesentlichen ARD-Anstalten noch erreichen: Wurden Mitte 2025 massenschaft Widerspruchsbescheide durch eine KI erstellt mit computer-getippter Unterschrift "Schmitz"? 
Gibt es die Person m/w/dingsda Schmitz überhaupt, die so unterzeichnet?
Unter den etwa 1.000 Kölner Mitarbeitern dürfte es etwa 20 "Schmitz" geben, so die regionale Häufigkeitsverteilungder Familiennamen in Köln.
Bisher haben alle Intendanten auch hier "gesprochen mit beredtem Schweigen". Die ladungsfähige Anschrift von Herrn/Frau/Dingsda Schmitz  wurde bis heute nicht erhalten. 

Übrigens hat hier im Forum vieles beigetragen für Bildung solcher Streitargumente, auch beispielsweise bezüglich "Schmitz".

Dass der mittelschwere Politik- und Justizskandal "ARD, ZDF usw." schließlich am Unterschriftsproblem zerbrechen könnte, wäre natürlich ein Treppenwitz der rund 25 Jahre seit Skandalstart.

Immerhin besser als:
Zitat
Al Capone wurde nicht wegen Mordes, Alkoholschmuggels oder Gewaltverbrechen verurteilt, die er während der Prohibition in Chicago begangen hatte, sondern tatsächlich wegen Steuerhinterziehung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2026, 14:45 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Über das bereits Geschriebene hinaus werden noch Antragsmodule

geschaffen, die die von @Kurt und @querkopf aufgezeigten weiteren Aspekte in Verfahren umsetzen.

Der erste Antragserweiterung auf der neuen Grundlage ist voraussichtlich bereits am 9. / 10. März in Anwendung. Das kam wie ein Geschenk. Mal schauen, wie es gelingt. 
Es wird wohl immer elektronisch übermittelt. Der gerügte Fehler kommt vielleicht immer vor.


Allerdings gehen wir bei den Musterverfahren oft nicht die Wege,

die ein Anwalt gehen würde (und wofür er zu Recht vergütet werden würde). Bürger unterliegen nicht den "standesrechtlichen Pflichten der Anwälte als Organ der Rechtspflege". 

Es hat sich als effizient erwiesen, bei Vollstreckungsstellen unter Mängelnachweis

zu kommentieren, dass der Vollstreckungsstelle keine Befugnisse zur Sachprüfung zustehen; dass Rückgabe an den Auftraggeber des Vollstreckungsersuchens beantragt werde, weil Klage beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei und das Rechtsschutzbegehren Klagebestandteil sei.

Man bedenke, die Vollstreckungsstellen sind überlaufen mit kleinen Forderungen.

Ferner,  auch dort sind rund 50 % "GEZ-Zwangszahler", obgleich sie den Kramladen von ARD, ZDF usw. nicht mehr an-GLOTZE-n. Ferner, ARD, ZDF usw. sind wohl der mit Abstand größte Vollstrecker im Land und großenteils enden die Vollstreckungen mit viel Arbeit wenig Erfolg.

Falls jemand Näheres weiß, wem wir die Klage bis zum BGH verdanken,
das wäre schön. Das war vermutlich nicht ganz billig und das darf gewürdigt werden. 
In Bayern, also hat nicht nur der Sender verloren, sondern ziemlich sicher auch der vom BR für Bayern landesweit beauftragte Anwalt. Schön, dass jetzt der BR selber den Anwalt bezahlen muss? - Nein, nicht "der BR", sondern wir GEZ-Zahlungszwang-Bedrängten.

Am Rande angemerkt: Ist das ein Monopol ohne Ausschreibung und ohne dann vorgeschriebene Vor-Prozedur? Ankündigung von Widerspruch gegen Kostentragung ist in Bayern bereitts Klageroutine. Bisher war noch kein Fall, für den es ausgestritten werden konnte. 


 @querkopf sagt zutreffend, das Imperium wird reagieren

 und geeignet ändern. Ob das für dies Problem überhaupt gelingt und wie die rückwirkende Ausnutzung sich darstellen wird, bleibt abzuwarten.
 
 Und, ja, jeden Monat sind bei bundesweiten Musterverfahren neue Fluchtstrategien der ARD-Juristen oder neue Richter-Probleme usw.. Das ist Katze und Maus. Die listigen Mäuse erfinden sofort Gegenstrategien auf Augenhöhe. Bisher zahlt keine einzige Maus GEZ - seit Jahren.   
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2026, 22:28 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.585
[...] dass der Vollstreckungsstelle keine Befugnisse zur Sachprüfung zustehen [...]
Das bezieht sich dann aber nur auf die inhaltliche Prüfung und nicht auf die Form des Dokumentes? Denn analog zu den Aussagen des BGH zur Formunwirksamkeit wegen fehlender Unterschrift sind alle auf Festsetzungsbescheiden beruhenden Vollstreckungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit seit Einführung des Rundfunkbeitrags formunwirksam? Es sollte also auch genügen, vom BFH feststellen zu lassen, (und hier sind die Berliner gefragt, da im Land Berlin der Finanzrechtsweg gegeben ist), daß die Rundfunkbeitragsbescheide, bspw., die anderweitig vom ÖRR ausgefertigten Dokumente regelmäßig keine Leistungsbescheide sind.

Die "ersuchte Behörde" hat in jedem Fall die Pflicht der Prüfung, ob es sich bei dem ihm vorgelegten "Vollstreckungsersuchen", (nenne ich mal so), um einen Vollstreckungstitel handelt oder nicht; es darf nicht automatisch annehmen, daß es ein Vollstreckunsgtitel ist und ist auch dafür in Mithaftung, wenn es einen Festsetzungsbescheid, der regelmäßig kein Titel ist, dennoch vollstreckt.

(Dieses jedenfalls entnehme ich den Aussagen des BFH der auch in diesem Thema verlinkten BFH-Entscheidung VII B 151/85).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2026, 10:00 von pinguin«
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Es geht um Verwaltungsvollstreckungen in den Bundesländern, in denen VollstreckungsAUFTRÄGE über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an AG/Gerichtsvollzieher übermittelt werden.
Dort lauert im Hintergrund die ZPO mit den vom BGH benannten Vorgaben.
Nachzulesen im jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

Es geht NICHT um die Bundesländer in denen VollstrecksERSUCHEN über XAmtshilfe an die Vollstreckungsbehörden (kreisfreie Städte, Kommunen oder jeweilige Landkreise) übermittelt werden.
Dort gelten andere Spielregeln.

Bitte keine Verallgemeinerungen - nur weil das Zauberwort "Vollstreckung" fällt - "zusammenzimmern".
Bitte auch nicht die -unsinnige- Gebetsmühle
Zitat
ÖRR, der doch als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" gilt,
drehen und themenfremde Diskussion starten!
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist im DVDV mit der Behördenkennung dbs:490010020000 eingetragen und nutzt auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)!


PS: Leider verwendet der BGH in seinem Beschluss fälschlicherweise den Begriff " Voll­stre­ckungs­er­su­chen".
Korrekt müsste es Vollstreckungsauftrag lauten.

Wie so etwas aussieht findet man hier:
Formulare für die Zwangsvollstreckung
https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_zwangsvollstreckung/form_zwangsvollstreckung_node.html
bzw. hier:
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.html

Bidquelle: Frage an google-KI: "Vollstreckungsauftrag öffentlich-rechtliche Forderungen an Gerichtsvollzieher" und die Antwort

Als weiteren Anhang noch eine Seite eines auf der Strasse gefundenen Vollstreckungsauftrags des Bayrischen Rundfunks  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2026, 11:10 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.585
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist im DVDV mit der Behördenkennung dbs:490010020000 eingetragen und nutzt auch das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)!
Wie das?

Zumindest für NRW hat es eine Aussage eines Arbeitsgerichtes, daß der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und damit auch weder partei-, noch prozessfähig

Urteil vom 16.05.2019 - 8 Ca 8728/18
https://openjur.de/u/2185560.html

Aussage nachzulesen ab Rnn 34 dieser Entscheidung.

Und wer weder rechtsfähig, noch parteifähig, noch prozessfähig ist, kann auch keine Behörde sein. Oder siehst Du das anders?

Übrigens; die Arbeitsverträge der Mitarbeiter/-innen des Beitragsservices könnten unwirksam sein, da lt., den weiterführenden Aussagen, nur die jeweilgen Rundfunkanstalten überhaupt auch arbeitsrechtlich Ansprechpartner sein können, denn nur diese sind rechtsfähig. ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2026, 11:49 von pinguin«
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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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