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Autor Thema: BVerwG 8 B 60.12 - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit einer Gemeinde  (Gelesen 962 mal)

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BVerwG 8 B 60.12 , Beschluss vom 28. Februar 2013
https://www.bverwg.de/280213B8B60.12.0
Rn. 5
Zitat
[...] Dabei verpflichtet der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, nämlich auf:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. (1-228),

http://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html
Zitat
Leitsatz:

[...] Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

Wie fragen uns nun, ob die Aussage betreffs der Gemeinde nicht auch für Land wie Landkreis gilt?

Wenn "Ja", so stellen wir uns doch mal dumm und fragen, ob nicht die Mitarbeiter/innen des Rundfunk Berlin-Brandenburg bspw. Beschäftigte der Länder Brandenburg und Berlin sein müssen und, wenn "Ja", ob das dann nicht auch für jene Mitarbeiter/innen des Beitragsservices zu gelten hat, die Teil des Rundfunk-Berlin-Brandenburg sind?

Relevant wird diese Fragestellung nämlich spätestens dann, wenn der Rundfunk Berlin-Brandenburg als Behörde behandelt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2020, 23:36 von Bürger«
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