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Autor Thema: Vollstreckungsgegenklage als Strategie-Komponente nützlich?  (Gelesen 228 mal)

  • Beiträge: 2.531
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Ausgangslage ist oft:
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Vollstreckungsauftrag liegt bei der Vollstreckungsstelle. Diese fragt höflich an, ob man so nett sein würde, mal rasch die angeblich zahlungspflichtigen Zwangsbeiträge gehorsam zu zahlen.

Bankkonto NOCH NICHT gepfändet.


Vorgeschichte: in der Regel nicht optimal.
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Widersprüche, wenn überhaupt, mit dem, was man hier und dort gelesen hat. Aussichtslos in fast 100,00 Prozent der Fälle.


Nun aber wird sofort reagiert:
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a) Alle bisherigen Bescheide werden als nichtig behauptet - mit einem Begründungspaket, für das es bundesweit noch nie eine Widerlegung gab.
 
b) Die ARD-Anstalt wird mit Schriftsatzpaket von rund 200 Seiten erstmals aufgefordert, gegen alle Verweigerungsgründe Stellung zu nahmen.

c) Gleichzeitig erfolgt beim Verwaltungsgericht Klage, Begründung erst möglich, sobald die ARD-Anstalt erstmals ihrer Rechtspflicht nach b) entspricht.

d) Da sie das bundesweit einstweilen nie machte, hätten wir unter Beachtung von einigen Komponenten eine "ewige Patt-Situation".


Und nun, was kann man gegen die Vollstreckung tun?
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e) Bei der Vollstreckungsstelle ein Antrag. Die sagt, durch uns keine Prüfung, also Vollstreckung.
f) Rücknahme nur möglich, wenn der Sender diese mitteilt.
g) Was dieser in der Regel nicht tun wird.
h) Wir wollen erst einmal Zeit gewinnen, bis bei der ARD-Anstalt jemand das Konto vollstreckungsfrei stellt wegen der Klage.


Ist die Vollstreckungsabwehrklage bei dieser typischen Konstellation hilfreich?
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Im Forum liefert die Suchfunktion ziemlich viel zum Thema. Aber das ist nicht auf diese klare typische Konstellation zugeschnitten:
Dass mit Verspätung erfolgt, was das Inkasso blockiert hätte..

Kann eine Vollstreckungsabwehrklage diese typische Konstellation bereichern?

Es gilt die Goldene Regel: Was bereits gezahlt wurde, kriegt man nie ohne Prozess zurück - "also nie".


Was noch nicht gezahlt wurde, kann man meistens blockieren.
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Aber da die meisten um Hilfe rundklopfen, wenn die Vollstreckungsstelle sich bereits gemeldet hat, ist die Sachlage typischerweise wie vorstehend beschrieben.
Wie kann das Geld des Bürgers gerettet werden statt unterzugehen für Millionäre, Pensionen, ideologisierende "Meinungsbetreuer"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2025, 17:58 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.322
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ob eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Vollstreckungsgegenklage nützlich erscheint, bleibt dem Betroffenen überlassen.

Für den Betroffenen stehen grundsätzlich die Rechtsmittel einer Vollstreckungsabwehr- oder einer Vollstreckungsgegenklage zur gerichtlichen Klärung der Vollstreckung zur Verfügung.
Dabei muss auf die Geríchtsgebühren und die Arbeit, sei es durch juristische Eigenarbeit oder mit einer juristischen Vertretung (weitere Kosten), hingewiesen werden.

Für den ein oder anderen Betroffenen kann eine Vollstreckungsabwehr- oder einer Vollstreckungsgegenklage aus vielen Gesichtspunkten nützlich sein.

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29103.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2025, 12:57 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.272
Siehe hierzu u.a. unter
OVG Nieders. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 > Vollstr.Einstell. wg. fehl. Mahnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38473.msg228702.html#msg228702

Um "Hin- und Herspringen" zu vermeiden hier ausnahmsweise Vollzitat des dortigen Kommentars:

Dort geht es um "OVG Nieders. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 > Vollstr.Einstell. wg. fehl. Mahnung" - aber auch mehr:

Anbei - wie ich finde - verständlich erklärt:
"Vorbeugender vs. Repressiver Rechtsschutz: Wann darf man „zu früh“ klagen?"

RA Kotz, 07.07.2025
Rundfunkbeitrag: Wie Sie eine Vollstreckung stoppen, wenn die Mahnung nicht nachweisbar ist
https://www.ra-kotz.de/rundfunkbeitrag-vollstreckung-mahnung-nicht-nachweisbar.htm
Zitat von: RA Kotz, 07.07.2025, Rundfunkbeitrag: Wie Sie eine Vollstreckung stoppen, wenn die Mahnung nicht nachweisbar ist
[...]

Vorbeugender vs. Repressiver Rechtsschutz: Wann darf man „zu früh“ klagen?

Ein zentraler Angriffspunkt des Beitragsservice war die Art des Rechtsschutzes, den die Antragstellerin gewählt hatte. Er warf ihr vor, ihr Antrag sei unzulässig, da es sich um „vorbeugenden Rechtsschutz“ handle. Sie solle gefälligst abwarten, bis eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme (z. B. eine Kontopfändung) erfolgt, und sich dann dagegen wehren (sogenannter „repressiver Rechtsschutz“).

Diese Unterscheidung ist für das Verständnis des Verwaltungsprozessrechts wichtig:

-    Repressiver Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) richtet sich gegen eine bereits erfolgte oder konkret eingeleitete Maßnahme. Ziel ist es, deren Vollzug (die „aufschiebende Wirkung“) wiederherzustellen.
-    Vorbeugender Rechtsschutz (§ 123 VwGO) greift früher ein. Er zielt darauf ab, eine drohende Maßnahme von vornherein zu verhindern, bevor ein Schaden entsteht.

Rechtsschutzart   Zeitpunkt   Ziel   Rechtsnorm   Für Vollstreckung geeignet
Repressiver Rechtsschutz   Nach erfolgter Maßnahme   Aufschiebende Wirkung wiederherstellen   § 80 Abs. 5 VwGO   Ineffektiv
Vorbeugender Rechtsschutz   Vor drohender Maßnahme   Maßnahme von vornherein verhindern   § 123 VwGO   Sachgerecht

Vorbeugender Rechtsschutz ist die Ausnahme. Er ist nur dann zulässig, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, den repressiven Weg abzuwarten. Genau dies ist jedoch bei drohenden Zwangsvollstreckungen oft der Fall. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, garantiert durch Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, verlangt, dass der Rechtsschutz nicht zu spät kommen und zu einer leeren Formalie verkommen darf. Eine Kontopfändung oder die Pfändung von Eigentum greift tief in die Grundrechte des Betroffenen ein (Art. 14 GG – Eigentum, Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung) und kann zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen, etwa einem Ansehensverlust bei der Bank oder dem Arbeitgeber.


[...]

Bildquellen:
https://www.ra-kotz.de/rundfunkbeitrag-vollstreckung-mahnung-nicht-nachweisbar.htm
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/e41e11e6-acad-4abf-891f-db6259b8aedd


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2025, 12:06 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Danke, @Kurt , diese ganz wichtige Entscheidkomponente hier in den Vordergrund geschoben zu haben.

Die anwaltliche Analyse vertieft die Aspekte, mit strategischem Vorgehen eine Jahre überdauernde Patt-Situation herzustellen auch für Beträge, für die eine Vollstreckung gerade konkret angekündigt wurde.

Es sei übrigens angemerkt, dass hier eine landesrechtliche Komponente mit im Spiel ist. Die immer angestrebte bundesweit einheitliche Vorgehensweise muss dies bei der kommenden Verwertung berücksichtigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2025, 20:56 von Bürger«
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