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Autor Thema: Zahlzwang-Ende dank P-Konto-Info an Intendant?  (Gelesen 810 mal)

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Ein unvorstellbarer Dauerskandal seit 2013.
Eine durchgehende Dauermißachtung des europäischen Grundrechts aller in den Art 10 EMRK und Art 11 Charta enthaltenen Grundrechte, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), die jedwede staatliche Einmischung in den "Inhalt" der Informationen und in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" untersagen, und das übrigens jeweils rückwirkend ab dem In-Kraft-Treten der betreffenden Grundrechte.

Wer im Forum aufmerksam gelesen hat, dem ist aufgefallen, daß der EuGH bereits entschied, daß seine Auslegungen einer Regel Rückwirkung bis zum Tage des In-Kraft-Tretens dieser von ihm ausgelegten Regel erfahren.

Art 11 Charta trat mit dem Vertrag von Lissabon in 2006 in Kraft; Art 10 EMRK in Folge der Ratifizierung, (in 1952), durch den Bund in 1953.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
(Hinweis:
An Stelle des verwendeten Begriffes "Vertrieb" ist der in der Entscheidung verwendete Begriff "Verbreitung" zu lesen)


EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Auch wenn es eine größere Anzahl von (formal) Armen gibt, die auch zum Leisten einer Zwangsabgabe herangezogen werden, so ist das P-Konto nicht die Lösung für ein strukturelles Problem, insbesondere, weil es nur auf den ersten Blick vor Pfändung und damit einhergehendem Ungemach schützt.
Der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis kann trotzdem passieren, die Kreditwürdigkeit geht auf Null und damit auch alles, was erst auf den zweiten Blick ein Kredit ist: Ratenzahlung, Zahlungsziel, Vorleistung vom Lieferanten gegen Rechnung.
Mit einem P-Konto wird man von seiner Bank nicht einmal eine Überziehung des Kontos eingeräumt bekommen.
Wer also gar nichts hat, für den mag das eine Strategie sein, wer etwas mehr als gar nichts hat, der bekommt dadurch erhebliche Nachteile.

Die Frage ist dann auch taktischer Natur, welcher, der sowieso nichts hat, ausprobieren müßte (für die anderen halte ich dies für zu riskant, siehe vorherige Argumente), nämlich kommt es nach entsprechender Nachricht an den Intendanten zum Aussetzen der Festsetzungsbescheidmaschine?
Ein händischer Eingriff in diese Maschinerie scheint möglich und sogar vorgesehen zu sein, auch wenn wenig Gebrauch davon gemacht wird, denn es fällt einem einzelnen Kläger auf, daß während der Klage z.B. keine regelmäßigen Festsetzungsbescheide ins Haus flattern oder selbige nur noch schnell kurz vor der Verjährung erstellt werden, irgendwer kann da also ins Rad greifen und irgendwer muß es anordnen.


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