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Autor Thema: EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung  (Gelesen 527 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1980. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN DENKAVIT ITALIANA S.R.L. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND. - VIEHSEUCHENRECHTLICHE GEBUEHREN - UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG. - RECHTSSACHE 61-79.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61979CJ0061&qid=1661062411155

Zitat
16 DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE . DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN .

Gefunden wurde diese Aussage auf der Suche nach Entscheidungen, die das Land Brandenburg betreffen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
15. September 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Recht zum Vorsteuerabzug – Entscheidung 2004/817/EG – Regelung eines Mitgliedstaats – Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen – Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung – Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug“
Landkreis Potsdam-Mittelmark gegen Finanzamt Brandenburg, damit ob der Bundesvorgaben wie bei BFH V R 32/97 für das ganze Land Brandenburg bindend.


In der Rechtssache C-400/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=brandenburg&docid=183367&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4335990#ctx1

Zitat
38      Was schließlich das Argument betrifft, dass der Begriff „unternehmensfremde Zwecke“ für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88), eine andere Bedeutung gehabt habe, so dass sich die am 19. November 2004 ergangene Entscheidung 2004/817 noch immer auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16).

Relevant ist die in Rot hervorgehobene Aussage bspw. in Belangen der DSGVO; es zählt der Tag des In-Kraft-Tretens in 2016, nicht der Tag der Gültigkeit ab 2018.

Relevant bspw. deswegen, weil

EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Alle Meldedatenabgleiche zugunsten des ÖRR, die es seit 2016 gab, hätten gar nicht durchgeführt werden dürfen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2022, 08:35 von pinguin«
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