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Autor Thema: EU-Ausschreibpflicht bei Vergabe durch "kommerzielle RBB-Tochterunternehmen"?  (Gelesen 540 mal)

  • Beiträge: 2.354
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Klärungsaufgabe - @pinguin hat dazu sicherlich schon abstrakte Info ins Forum getextet, nun zur Anwendung auf den Ernstfall "casus belli":

A1. Der RBB hatte Beratungsdienstleistungen für sein Neubauprojekt zunächst regulär ausgeschrieben.
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Soweit hier @pjotres  Erinnerung - Irrtum vorbehalten, dann kann hier im öffentlichen Forum ja durch jedermann berichtigt werden:
Der Wunschkandidat wollte mit peanuts von 2500 Euro pro Tag rund 500 Euro mehr als die 2000 Euro eines Bettlertarif-Konkurrenten. Sozusagen ein Selbstverstümmelungs-Gebot der Selbstausbeutung. 2000 Euro pro Tag, Hand aufs Herz, hat jemals einer von uns nur läppische 2000 Euronen pro Tag verdient?

Es wurde diese Ausschreibung dann gecancelt - schließlich darf der RBB nicht einen Lohnwucher von nur rund 40 000 Euro im Monat praktizieren. Das Strafgesetzbuch verbietet ausbeuterischen Lohnwucher.
Traurigerweise war also alles Geplante schiefgegangen.


A2. Glücklicherweise hat der RBB eine Tochtergesellschaft RBB Media.
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In Pressemitteilungen seit Juli 2022 wurde sie als "kommerziell" bezeichnet.
Die Ausgliederung ist konform zu einer EU-Auflage, war wohl etwa 2007 (Irrtum vorbehalten), wonach aus den "staatsnah finanzierten" Sendern alles auszugliedern sei, was Funktionen eines wettbewerblichen Marktes ausübt.
Dies erklärt das oft kritisierte Firmen-Netzwerk der Sender: Das ist immerhin schon ein erster Schritt zu mehr Transparenz - oder auch in der Realität genau umgekehrt, wie dieser Beitrag es nahelegt?   


A3. Ohne Sichtung wird vermutet: RBB Media ist echte Tochtergesellschaft, nämlich 100 Prozent der Anteile beim RBB.
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Aufsichtsratsvorsitzender damals und wohl noch heute: Wolf Dieter Wolf, also der gleiche wie jahrelang bis Juli 2022 beim RBB-Verwaltungsrat. Nach Wechsel 2018 leitet die RBB Media eine Vertraute der RBB-Chefin Schlesinger. 
Eine Vertraute? - Mit ihr zusammen war ein zufäliges Familienfoto einer kleinen 6-köpfigen Reisegruppe auf einem zufälligen Foto einer Deutschland-Vertretung in Ruanda, auch mit Schlesingers Ehemann. Nur gute Freunde reisen gemeinsam.
Ja, wir Spürnasen finden ALLES!


A4. Diese Tochtergesellschaft RBB Media beauftragte dann wohl ohne Ausschreibung den etwas teureren Bieter - den zu 2 500 Euro täglich.
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Wiederum - Irrtum vorbehalten, in diesem öffentlichen Forum darf jedermann*_:-frau*_:-divers berichtigen.
Dieser andere Berater "sollte es sein" - die komplexen Gründe lasse ich hier mal weg.
Soweit hier bekannt: Ohne Ausschreibung - weil ja eine "kommerzielle" Gesellschaft.

Nun zum Thema dieses Threads. Alles Vorstehende war nur Einleitung zur Definition der Aufgabe - bitte das Vorstehende nicht in diesem Thread vertiefen.


A5. Hier im Thread bitte nur zur Klärungsaufgabe: Unterliegt auch die Tochtergesellschaft der Ausschreibungspflicht?
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Offenkundig eine durch den RBB "beherrschte" Kapitalgesellschaft - auch ganz real belegbar wohl als "fremdbestimmt durch den RBB" einzustufen, meint @pjotre (Meinungsfreiheit laut Grundgesetz). Indikatoren dafür ergeben sich aus Medienberichten Juni bis August 2022.

Und jetzt die Kernfrage dieses Threads:

Hierzu brauchen wir die Rechtsmeinung: Gibt es EuGH-Rechtsprechung, dass die EU-Ausschreibungspflicht auch durch Unter-Unternehmen zu wahren ist, sofern diese die Empfänger von Unter-Subventionen der Muttergesellschaft sind und davon existenzabhängig sind?


A6. Eine weitere Rechtsfrage sei nur angemerkt: Das Neubauprojekt ist eines des RBB.
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Darf das Tochterunternehmen, das ja gar nicht der Bauherr sein wird, dennoch wesentliche Beträge - hier wohl 3 Millionen Euro (Irrtum vorbehalten) - für das Bauprojekt "eines Dritten" verausgaben?

Es müsste aber o.k. sein und nicht Veruntreuung seitens des Tochterunternehmens. Denn die sicherlich informierten und bekanntlich hoch bezahlten Top-Juristen des RBB haben es ja wohl gewusst und haben es mangels Widerspruch also jedenfalls durch Nichteingreifen abgesegnet?


A7. Wir stellen im Forum nur Fragen und analysieren nur.
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Wir sind bescheiden und maßen uns nicht an, irgendwelche Fehlhandlungen vorzuwerfen. Die juristische Wertung überlassen wir, die unkundigen Laien des einfachen Volkes, wir Nichtjuristien - also "Arbeiter- und Bauerntölpel" der Ungebildeten,
die Folgerungen überlassen wir den Kundigeren, den im Gegensatz zu uns mit Wissen und Weisheit Gesegneten, also denen des Juristenstands.

Wieder ernsthaft: Das Analyse-Ergebnis dieses Threads wird also dann geeignet zu diesen Kundigen kanalisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2022, 13:12 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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  • Beiträge: 7.332
@pjotre

Es ist eine interessante Fragestellung; ob eine 100%ige Tochtergesellschaft des Privatrechts, die einem Unternehmen des öffentlichen Rechts gehört, genauso ausschreibungspflichtig wäre, wie die öffentliche Muttergesellschaft. Sicher scheint bislang nur, daß im Außenverhältnis die Muttergesellschaft die 100%ige Letztverantwortung für den ganzen Unternehmensverbund trägt. Hier hat es eher keine schnellen Antworten, aber vielleicht hilft das schon weiter?

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 12. Januar 2006.
Carbotermo SpA und Consorzio Alisei gegen Comune di Busto Arsizio und AGESP SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien.
Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung - Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist.
Rechtssache C-340/04.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62004CC0340&qid=1661008749248

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
11. Mai 2006(*)

„Richtlinie 93/36/EWG – Öffentliche Lieferaufträge – Vergabe ohne Ausschreibung – Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist“

In der Rechtssache C-340/04

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56810&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4015622

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.

2.      Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen.

3.      Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36 vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen aufgrund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet – sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen –, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.

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Sicher scheint, daß Aufwendungen für Aktivitäten, die nicht dem konkreten öffentlichen Auftrag entsprechen, nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden dürfen; eine sinngemäße Aussage steht in

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009XC1027%2801%29&qid=1661007484150

Fußnote
Zitat
(46)  Zu diesem Zweck ist von der Hypothese auszugehen, dass die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnenden Tätigkeiten eingestellt werden. Der so eingesparte Betrag stellt die gemeinsamen Kosten dar, die den Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags zuzuweisen sind.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.332
Nachtrag:

Im Grunde läßt sich sagen, daß überall dort, wo die öffentliche Hand an einem Unternehmen beteiligt ist und faktisch die Möglichkeit des Durchgriffes hat, die unionsrechtlich offenbar schlicht unterstellt wird, die Ausschreibungspflicht auch dann besteht, wenn das Unternehmen eine private Rechtsform hat.


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Die Suchaufgabe ist in diesem Fall schwierig.
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Danke, @pinguin , das kann man bereits taktisch so verwenden, weil derart verschachtelte Sätze sowieso so gut wie niemand im Politik-Getümmel begreift. Da kann man eine alte Juristen-List anwenden und das einfach mal so in den Raum stellen als "Nachweis".
Die typische Sprach-Verschachtelung ist teils ein Sprachen-Übersetzungsproblem, teils bedingt durch die unterschiedliche Jura-Kultur der nicht-deutschsprachigen Justiz.

Die Frage, ob Ausschreibungspflicht sich auf die Tochtergesellschaft erstreckt, könnte man im konkreten Fall wie folgt einkreisen mit den folgenden zusätzlichen Argumenten:
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(1) Die Tochtergesellschaft ist hier nicht autonom, sondern erkennbar aus nur formal-juristischen Gründen (EU.Auflagen von einst) in eine separate Kapitalgesellschaft verwandelt worden.

(2) Die Tochtergesellschaft ist weisungsgebunden, erkennbar an der Personal-Verknüpfung beider Unternehmen.

(3) Hier liegt erkennbar ein Umgehungs-Sachverhalt vor: Nachdem die freie Ausschreibung des ausschreibungspflichtigen Mutterunternehmens nicht zum gewünschten Auttragnehmer geführt hatte, wurde diese rückwirkend annulliert, um den Status der in Wahrheit nicht-kommerziellen nicht-autonomen Tochter zu nutzen.

(4) Zudem hat der Vorstand der Tochter "ultra vires" gehandelt, was nach nationalem Recht in Deutschland  allerdings nicht eindeutig ein autonomer Haftungs- oder Straftatbestand für Geschäftsführer ist.

(5) Die Frage der Veruntreuung wäre nach deutschem Recht stellbar: Der GmbH-Vertrag der Tochter dürfte nicht erlaubten, rund 3 Millionen Euro für die Interessen eines Dritten (RBB-Neubau) zu verausgaben.

(6) Zusätzlich ist die Frage, ob 3 Millionen angemessen war. @pjotre konnte einsehen, was damit vermutlich abgegolten wurde, nämlich etwa 50 Seiten Auflistungstext. 
- Dank für den geeigneten Fund-Hinweis von Mitstreiter @Pofät de Abolo !
Falls dies in der Tat das vollumfängliche Ergebnis war, so stellt sich die Frage, ob vielleicht 30 000 Euro dafür ausreichend gewesen wären?

Wir können dies im hier definierten Status als abgeschlossen ansehen,
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weil Arbetisüberlastung für noch Wichtigeres besteht.
Das Bisherige dieses Threads geht so ein in die Streite und genügt.


Viel wichtiger ist, dass bezüglich des RBB-Neubauprojektes
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dank der Analyse (6) die Frage einer Aufklärung entgegeneilt,
- wieso der RBB-Nebau im Frühjahr 2022 von ursprünglich 60 Millionen auf 185 Millionen Euro explodierte.

Das ist die viel größere Nummer. Es setzt baufachliche Analyse der 50 Seiten Liste voraus. - Das ist bereits oberflächlich erfolgt. - Mehr darüber nicht hier im öffenlitchen Forum, zumal die Vertiefung der Anlalyse noch auf Finanzierung der Arbeit wartet.
Das wird irgendwann demnächst vielleicht zur öffentlichen Dskussion.

Also, wenn uns nichts Neues einfällt, kann die Aufgabe dieses Threads als "ausreichend erfolgreich abgeschlossen" angesehen werden.


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