Aus dieser Begründung kann gefolgert werden, dass die Verwaltungsgerichte zu klären haben,
ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und gegebenenfalls, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.
Ein Ignorieren der Beweise wegen mangelnder Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots dürfte dann den Gerichten schwerfallen. Denn die tun ja meistens nur das, was in Gesetzen und Urteilen höherer Instanzen steht - und im Rundfunkbeitragsrecht nur, wenn man das beantragt.
Nun sollte man nicht einfach einige miese Nachrichtensendungen oder Talkshows des Programmangebots als Negativbeispiele nennen, sonders das Ganze mittels Studien, Statistiken und Gutachten gerichtsfest beweisen. Davon gibt es reichlich.