Es ist jedenfalls gegen die verjährten Forderungen so vorzugehen, dass Einrede wegen Verjährung gemacht werden muss.
Mit Ablauf des 31.12.2024 verjähren alle Forderungen, die in 2021 oder davor entstanden sind.
Dadurch könnte die Vollstreckungsmaßnahme fehlerhaft sein, das kann dem GV mitgeteilt werden, auch noch während des ersten Termins, der ja noch keinen Zwang enthält.
Sollte der GV auf Zwangsvollstreckung bestehen, kann man Erinnerung gemäß §766 ZPO einlegen beim Amtsgericht.
Es wäre zu überlegen, ob es sinnvoll ist, einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt vom HR einfordern, in dem bestimmt wird, wer zahlungspflichtig ist von der WG. Da es einen solchen bisher nicht gibt, hat auch keine Frist begonnen zu laufen, man kann also schonmal dagegen Widerspruch einlegen. Das hat aber nichts mit der Vollstreckungsmaßnahme zu tun.