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Autor Thema: Beitragsservice meldet sich 4 Jahre nicht, lehnt dann rückwirk. Befreiung ab  (Gelesen 1943 mal)

F
  • Beiträge: 22
Hallo Leute, folgender fiktiver Fall:

Bisher hat Person A noch nie Rundfunkbeitrag gezahlt und im August 2020 sogar eine Klage gegen den NDR gewonnen nach dem Urteil BVerwG 6 C 10.18, u.a. wegen geringem Einkommen und zeitweise BAföG- und ALG2-Bezug. Die Richterin hat dort sämtliche relevanten Bescheide aufgehoben und Kosten dem NDR auferlegt. Weiterhin hat die Richterin die Beklagtenvertreterin aufgefordert, den Tatbestand As Befreiung auch über den Zeitraum der Festsetzungsbescheide hinaus an den NDR weiterzureichen.
2020 folgten noch zwei weitere Beitragsbescheide, auf die Widerspruch eingelegt wurde mit Hinweis auf das Gerichtsverfahren. Die letzte nachgewiesene Befreiung war bis 09/2020

Jahrelang kommt nichts mehr vom Beitragsservice bis Juli 2024:
Im Juli 2024 werden die Beitragsbescheide von 2020 mit Widerspruchsbescheid aufgehoben und anbei eine "Aufstellung des Kontos" geschickt, welches Beiträge von 10/20 bis 06/24 aufweist, insgesamt 817,60€
Am 15.08.24 folgt ein Infoschreiben "Zahlung der Rundfunkbeiträge" über 872,68€ bis 09,24.

Datiert mit 02.09.24 dann der erste Beitragsbescheid "für den Zeitraum 10/20 bis 12/20 werden 60,50€ (inkl. 8€ Säumniszuschlag) festgesetzt."
Person A widerspricht fristgemäß dem Bescheid, beantragt Aussetzung der Vollziehung, legt Widerspruch gegen Säumniszuschlag ein und beantragt (rückwirkende) Befreiung vom Beitrag, sendet dazu Nachweise für 10/20 bis 09/25 anbei.
Den Widerspruch begründet A mit "vollständiger Verjährung" aller Forderungen auf dem Beitragsbescheid am 01.01.24, "da die Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sind".

Datiert mit 01.10.24 (Einlieferungsdatum Post 11.10.24) erfolgt ein weiterer Beitragsbescheid "für den Zeitraum 01/21 bis 09/24 werden 828,38€ (inkl. 8,20€ Säumniszuschlag) festgesetzt."

Am 07.11.24 kommt ein Befreiungsbescheid, jedoch nur von 10/21 bis 09/24 statt 10/20 bis 09/25 mit Hinweis "Befreiung ist nur rückwirkend für maximal drei Jahre möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV)".

Ein zweiter Brief am 07.11.24 enthält die Informationen:
- Sollten Befreiungsvoraussetzungen ab 10/24 vorliegen, bitte senden Sie uns den Nachweis" (was ja bereits zuvor Per Fax und Einschreiben erfolgte!) (WTF!?)
- Ihr aktueller Kontostand ist einschl. 09/21: 227,92€: Bitte überweisen!"
- "Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung" (innerhalb 4 Wochen).

Ich frage mich nun, wie Person A am besten weiter Verfahren könnte.
Fragen sind z.B.

- "Ist es legitim, erstmalige Zahlungsaufforderungen und Beitragsbescheide für Zeiträume zu versenden, für welche die im RBStV genannte Frist zur rückwirkenden Befreiung bereits abgelaufen ist?"

- "Ist die monatsgenaue Auslegung der 3-Jahres-Frist generell legitim oder müsste Sie auch gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausgelegt werden, nach welchem die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt?"
Andernfalls könnte der Beitragsservice ja "willkürlich" Bescheide immer erst dann versenden, wenn die Befreiungsfrist abgelaufen ist. Oder hätte A selbstständig Befreiungen schicken müssen, ohne jemals über Beitragszahlungen informiert worden zu sein? A ist zudem zum 03/21 umgezogen.

- Würde A vor Gericht auch trotz der 3-Jahre-Befreiungsregel aus dem RBStV gewinnen, da sie ja nachweislich ALG2/Bürgergeld bezogen hat und zu geringes Einkommen für den Rundfunkquatsch hatte?

- Wogegen sollte A nun alles genau widersprechen und mit welchen Begründungen? Eine Idee wäre:
1. "Bitte um Aufrechterhaltung des vorigen Widerspruchs"
2. "Widerspruch gegen zweiten Beitragsbescheid von 10/24".
3. "Widerspruch gegen Befreiungsbescheid von 11/24".

Die Frist ist etwas knapp. Ich würde mich super über Hilfe zu dem Fall freuen! Danke im Voraus.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2024, 22:42 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.238
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es soll Klägerinnen und Kläger gegeben haben, die den Sachverhalt der Beitragsbefreiung gerichtlich geklärt haben könnten.
Allerdings könnte die betroffene Person zunächst einen Widerspruch auf eine Ablehnung ihres Antrages auf Befreiung eingelegt haben.
Erst dann könnte die Landesrundfunkanstalt einen klagefähigen Widerspuchsbescheid erlassen haben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2024, 22:35 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.754
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Den Widerspruch begründet A mit "vollständiger Verjährung" aller Forderungen auf dem Beitragsbescheid am 01.01.24, "da die Beträge bis einschl. 31.12.2020 nicht bis zum 31.12.2023 festgesetzt und per "Festsetzungsbescheid" bekanntgegeben worden sind".
Was derart verjährt ist, sollte verjährt sein - vollkommen unabhängig von etwaigen Befreiungsvoraussetzungen in den betreffenden Zeiträumen.

Man sollte bzw. muss im Weiteren wohl zunächst zwischen den
beiden (gesonderten) Schreiben zu (offensichtlich gesonderten) Vorgängen unterscheiden:

Erstens:
Am 07.11.24 kommt ein Befreiungsbescheid, jedoch nur von 10/21 bis 09/24 statt 10/20 bis 09/25 mit Hinweis "Befreiung ist nur rückwirkend für maximal drei Jahre möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV)".
Dieser "Befreiungsbescheid" zum Befreiungsantrag dürfte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in welcher vmtl. eine Monatsfrist für einen "Widerspruch" angegeben ist?
Dies würde die Gelegenheit bieten, binnen der Rechtsmittelfrist "Widerspruch" gegen den "Befreiungsbescheid" einzulegen - z.B. "soweit dieser für die Zeiträume von ... bis ... keine Befreiung bewilligt". "Für die weitere Begründung/ Tatsachenvortrag/ Beweismittel etc." würde "stillschweigende Frist bis ... erbeten" (mehrere Wochen bis Monate).
So wäre zunächst mit einem Zweizeiler formal die Frist gewahrt. Für die Begründung (und dafür erforderliche Recherche/ Aufbereitung etc.) hätte man dann Zeit. Die Bitte um stillschweigende Fristgewährung könnte im Bedarfsfalle ggf. wiederholt werden, sollte aber wohl nicht überstrapaziert werden.
Auch weiß man nie, ob die Maschine in Köln einfach unbeeindruckt von solchen Bitten ihr "Programm abwickelt".
Sobald Widerspruchsbescheid dazu vorliegt, könnte Klage eingelegt werden.
In Befreiungsverfahren soll dies nach bisherigen Informationen wohl sogar gerichtskostenfrei sein - siehe hierzu aktuell u.a. auch unter
Klage gegen Widerspruchsbescheid, Befreiung als Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic?38208.0

Zweitens:
Ein zweiter Brief am 07.11.24 enthält die Informationen:
[...]
- "Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung" (innerhalb 4 Wochen).
Dieses Schreiben könnte sich auf einen oder alle der der noch nicht beschiedenen Widersprüche gg. die "Festsetzungsbescheide" zu beziehen.
Mitunter enthalten diese Schreiben im Briefkopf eine Angabe wie z.B. "Ihre Nachricht vom __.__.____", was Hinweis gibt, worauf sich das Schreiben eigentlich beziehen soll. Falls der Bezug unklar bleibt (oder nicht verstanden wird), könnte dies Gelegenheit zu einer Rückfrage bieten, auf welchen Vorgang sich das Schreiben überhaupt konkret beziehen soll?

Das Schreiben dürfte nach bisheriger Erfahrung ohne Rechtsbehelfsbelehrung und insofern "rechtsunverbindlich" sein. Die angegebene "Frist" ist ebenso rechtsunverbindlich - dennoch sollte vorsorglich binnen dieser Frist zumindest reagiert werden, um ggf. zu verhindern, dass die Maschine in Köln unverhofft weiteren Handlungsdruck auslöst.

Mglw. sollte in einer - kurzen und sachlichen - Erst-Reaktion "ausdrücklich das Begehr eines Widerspruchsbescheides vorbehalten" bleiben, zunächst jedoch "Antrag auf Aussetzung/ Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung im Befreiungsverfahren beantragt" werden, da hierzu die "Rechtsmittelfrist noch läuft"...?

Weitere "kreative" Möglichkeiten, auf solcherlei Schreiben zu reagieren siehe u.a. unter
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0

Weitere Anregungen zum Umgang mit vergangenen Befreiungszeiträumen - und dadurch bedingten "Zahlungsschwierigkeiten" bis "Zahlungsunmöglichkeiten" - finden sich ggf. auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0

Vielleicht sind seinerzeit versendete Befreiungs-Antrags-Unterlagen bei ARD-ZDF-GEZ schlicht nicht angekommen?
Dann könnte Person A diese doch jetzt in diesem Zuge fiktiv samt seinerzeit datiertem Anschreiben "nochmals zusenden" und entsprechend um etwas "Kulanz" bitten...? ;)

Bezüglich der ziemlich chaotischen und verwirrenden Art und Weise der Bearbeitung und Anwendung der "Rechtsgrundlagen" und deren lebensfremder, entwürdigender usw. Ausgestaltung könnten u.a. folgende Möglichkeiten bestehen... ;)
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0


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Z
  • Beiträge: 1.566
Und immer nur mit der Intendanz der Rundfunkanstalt kommunizieren, nicht mit einem Beischlafservice!
Verjährung wird letztendlich nur wirksam, wenn die "Einrede der Verjährung" geltend gemacht wird, weil man ja auf die Idee kommen könnte, freiwillig für etwas zu zahlen...
(genauso ist das Schreiben bezüglich der rückwirkenden Befreiungsverweigerung zu verstehen, der Schundfunk macht die Einrede der Verjährung geltend - gut für denjenigen, der kein Geld bezahlt hat, weil man das sonst schwieriger zurückbekäme, zur anschaulichen Erklärung: Leihe mal dem Hund des Nachbarn eine Wurst und versuche, diese zurückzubekommen...)


Edit "Bürger":
Bzgl. Adressierung an die "Rundfunkanstalt"/ dortige "Intendanten" siehe u.a. unter
allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0

Die zeitliche Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf drei Jahre hat wenig mit "Einrede der Verjährung" seitens ARD-ZDF-GEZ zu tun, als vielmehr mit der explizit gesetzlich geregelten zeitlichen Beschränkung ("monatsgenau") gem. § 4 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
"(4) 1Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. 2Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. [...]"
"(6) 1Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. 2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. 3In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. 4In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt."

Die sich nach dem BGB richtende Verjährung der "Beitragsforderung" ist geregelt in § 7 Abs. 4 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
"(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
und bezieht sich entsprechend immer auf den jeweiligen Jahreswechsel.
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre."
Das allgemeine Thema der Verjährung ist zudem im Forum schon mehrfach ausgiebig behandelt - geht aber letztlich ohnehin über das eigentliche Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hinaus.
Für vertiefende Befassung sei web-Suche empfohlen, z.B. mit Begriffen wie
"BGB Verjährung"
https://www.google.com/search?&q=bgb%20verj%C3%A4hrung
"BGB Verjährungsrechner"
https://www.google.com/search?q=bgb+verj%C3%A4hrungsrechner


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2024, 04:37 von Bürger«

 
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